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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 128/91
16 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1992, 406 | BGH - Verjährungsklausel im Einheits- Architektenvertrag |
7 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 15.06.2000 - VII ZR 212/99
Der mit der Planung beauftragte Architekt muß dem ausführenden Unternehmer besonders schadensträchtige Details einer Abdichtung gegen drückendes Wasser (hier: Abdichtung mit Dickbeschichtung) in einer jedes Risiko ausschließenden Weise verdeutlichen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 30.09.1999 - VII ZR 162/97
Schadensersatzanspruch gegen Architekten
Liegt ein nicht mehr nachbesserungsfähiger Mangel eines Architektenwerkes vor, kann der Besteller des Architektenwerkes Schadensersatz nach § 635 BGB geltend machen. Dieser Anspruch setzt eine Abnahme nicht voraus. Er unterliegt der dreißigjährigen Regelverjährung nach § 195 BGB.
VolltextBGH, Urteil vom 10.03.1999 - VIII ZR 204/98
Begriff der AGB im Verbandsverfahren; Formularmäßige Vereinbarung vor Restzahlung
1. Im sachlichen Anwendungsbereich des § 24 a AGBG gelten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen auch im Verbandsverfahren (§§ 13 ff AGBG) als vom Unternehmer gestellt (§ 24 a Nr. 1 1. Hs AGBG), und zwar auch dann, wenn sie handschriftlich in eine Leerstelle eingefügt sind.
2. Die im Warenhandel mit Verbrauchern in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete vorformulierte Vertragsbedingung
- (Zahlung am:) "Restzahlung vor Lieferung"
hält einer Inhaltskontrolle nach dem AGBG nicht stand.
VolltextBGH, Urteil vom 16.07.1998 - VII ZR 9/97
Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe; Wirksamkeit einer Vertragsstrafenklausel mit gesetzesfremden Inhalt
a) Eine Vertragsstrafe kann auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden; sie braucht als solche nicht individuell ausgehandelt zu werden.
b) Eine Vertragsstrafenklausel mit gesetzesfremdem Gehalt ist nur wirksam, wenn dieser individuell im Sinne der Senatsrechtsprechung ausgehandelt worden ist. Das Aushandeln der gesetzesfremden Einzelheiten ist entscheidend und zugleich auch ausreichend.
VolltextBGH, Urteil vom 05.12.1995 - X ZR 14/93
1. Zusicherung einer Eigenschaft im Werkvertragsrecht ist das vertraglich vom Unternehmer gegebene, ernsthafte Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft herzustellen. Nicht erforderlich ist, daß der Unternehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde.*)
2. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer VII. 8 der Bedingungen des Verbandes deutscher Maschinen- und Anlagebau (VDMA) hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG auch insoweit nicht stand, als Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden ausgeschlossen sind. Die für den Haftungsausschluß in den Dock- und Reparaturbedingungen einer Seeschiffswert entwickelten Grundsätze finden keine Anwendung (Abgrenzung zu BGHZ 106, 316).*)
BGH, Urteil vom 10.02.1994 - VII ZR 20/93
1. Der mit der Objektüberwachung betraute Architekt ist zu erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet, wenn sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben Fortführung der ständigen Rechtsprechung, vgl. Urteil vom 26. September 1985 - VII ZR 50/84 = BauR 1986, 112, 113 = ZfBR 1986, 17, 18 und vom 11. März 1971 - VII ZR 132/69 = BauR 1971, 131, 132.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme des Architektenwerkes. Zur abnahmefähigen Herstellung des Architektenwerkes gehören auch die Leistungen nach § 15 Abs. 2 Nr. 9 HOAI, soweit der Architektenvertrag diese umfaßt. Eine Teilabnahme nach Abschluß der Leistungsphase 8 kann der Architekt nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung verlangen.
BGH, Urteil vom 25.06.1992 - VII ZR 128/91
Unwirksame Verjährungsklausel in Einheits-Architektenvertrag
Die Klausel in einem Einheits-Architektenvertrag, wonach Ansprüche des Bauherren gegen den Architekten nach "zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes" verjähren, verstößt gegen § 11 Nr. 10 f AGBG und ist deshalb unwirksam (im Anschluß an Senat, NJW-RR 1987, 144 = DRsp I (138) 515 b).
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