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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZB 54/19
BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - VI ZB 54/19
Volltext37 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2020, 274 | BGH - Berufung muss sich mit dem Inhalt des angefochtenen Urteils auseinandersetzen! |
36 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - IV ZB 17/23
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextOLG Celle, Beschluss vom 29.11.2023 - 4 U 126/22
Es gilt - jedenfalls bei der Feststellung von Leistungsdefiziten, also insbesondere bei Mängeln - der Grundsatz der fachgleichen Begutachtung.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 14.11.2023 - 4 U 2637/22
1. Für die Zulässigkeit der Berufung reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts lediglich mit formelhaften Sätzen zu rügen.*)
2. Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden. Dies gilt auch dann, wenn durch die Berufungserwiderung ein Umstand zugestanden wird (hier: Vorliegen einer Abschalteinrichtung), mit dem das Ersturteil mit Aussicht auf Erfolg hätte angegriffen werden können.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 26.01.2023 - I ZB 64/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 13.09.2022 - XI ZB 7/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 25.08.2022 - III ZB 4/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 19.07.2022 - XI ZB 31/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 23.06.2022 - VII ZB 43/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 21.06.2022 - XI ZB 26/21
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Beschluss vom 18.05.2022 - VII ZB 40/21
1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Sie muss konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
2. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.
3. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.
4. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
5. Ob das Erstgericht in seinem Urteil von der obergerichtlichen Judikatur abweicht, ist nicht erheblich. Für die Frage, ob eine zulässige Berufung vorliegt, kommt es vielmehr darauf an, ob die Berufungsbegründung einen Angriff auf jede die angefochtene landgerichtliche Entscheidung selbstständig tragende Erwägung enthält.
6. Einen auf den konkreten Streitfall zugeschnittener Angriff darf nicht nur darin bestehen, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen.
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