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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VI ZB 54/19
BGH, Beschluss vom 11.02.2020 - VI ZB 54/19
Volltext14 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2020, 274 | BGH - Berufung muss sich mit dem Inhalt des angefochtenen Urteils auseinandersetzen! |
13 Volltexturteile gefunden |
OLG Celle, Beschluss vom 29.11.2023 - 4 U 126/22
Es gilt - jedenfalls bei der Feststellung von Leistungsdefiziten, also insbesondere bei Mängeln - der Grundsatz der fachgleichen Begutachtung.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 14.11.2023 - 4 U 2637/22
1. Für die Zulässigkeit der Berufung reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts lediglich mit formelhaften Sätzen zu rügen.*)
2. Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden. Dies gilt auch dann, wenn durch die Berufungserwiderung ein Umstand zugestanden wird (hier: Vorliegen einer Abschalteinrichtung), mit dem das Ersturteil mit Aussicht auf Erfolg hätte angegriffen werden können.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 18.05.2022 - VII ZB 40/21
1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Sie muss konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
2. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.
3. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.
4. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
5. Ob das Erstgericht in seinem Urteil von der obergerichtlichen Judikatur abweicht, ist nicht erheblich. Für die Frage, ob eine zulässige Berufung vorliegt, kommt es vielmehr darauf an, ob die Berufungsbegründung einen Angriff auf jede die angefochtene landgerichtliche Entscheidung selbstständig tragende Erwägung enthält.
6. Einen auf den konkreten Streitfall zugeschnittener Angriff darf nicht nur darin bestehen, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen.
VolltextBGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZB 37/21
1. Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein Beteiligter über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine solche zu verhindern.
2. Der Subsidiaritätsgrundsatz ist nicht auf das Verhältnis zwischen Verfassungs- und Fachgerichtsbarkeit beschränkt, sondern gilt auch im Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahren.
3. Die Möglichkeit, auf einen Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen, dient dem Zweck, dem Berufungsführer das rechtliche Gehör zu gewähren. Hat es der Kläger versäumt, im Rahmen der ihm eingeräumten Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss die mit der Rechtsbeschwerde geltend gemachten Grundrechtsverletzungen zu rügen, ist das Rechtsbeschwerdeverfahren unzulässig.
VolltextBGH, Beschluss vom 04.08.2021 - VII ZB 15/21
1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Sie hat konkrete Anhaltspunkte zu bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
2. Erforderlich und ausreichend ist die Mitteilung der Umstände, die aus der Sicht des Berufungsklägers den Bestand des angefochtenen Urteils gefährden. Besondere formale Anforderungen hierfür bestehen nicht.
3. Zur Bezeichnung des Umstands, aus dem sich die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung materiellen Rechts ergibt, genügt regelmäßig die Darlegung einer Rechtsansicht, die dem Berufungskläger zufolge zu einem anderen Ergebnis als dem des angefochtenen Urteils führt.
4. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen.
VolltextBGH, Beschluss vom 24.11.2020 - VI ZB 57/20
Zur teilweisen (Un-)Zulässigkeit einer Berufung.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 27.10.2020 - VI ZB 6/20
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.08.2020 - VI ZB 67/19
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.07.2020 - VI ZB 68/19
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 21.07.2020 - VI ZB 7/20
1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.
2. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein.
3. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Das gilt auch für die Prüfung der Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung.
4. Ein Verweis auf eine andere Entscheidung reicht in aller Regel für eine ausreichende Begründung nicht aus. Anders liegt es, wenn der von der Berufungsbegründung genannte Beschluss in einem im wesentlichen sachverhaltsgleichen Parallelverfahren ergangen ist.
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