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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 89/06
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2007, 1327 | BGH - Rechtsanwalt muss auf Abrechnung nach dem Gegenstandswert hinweisen! |
17 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 140/19
1. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswerts um die Abfindung vorsieht.*)
2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.*)
3. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.*)
VolltextBGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 141/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 23.07.2019 - VI ZR 307/18
§ 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Rechtsschutzversicherers.*)
VolltextOLG München, Beschluss vom 05.06.2019 - 15 U 319/18
1. Besteht eine gesetzliche Vergütungsregelung wie das RVG, unterliegen davon abweichende Mandatsbedingungen einer AGB-Kontrolle.
2. Klauseln über die Mindestvergütung und die Hinzurechnung einer Abfindung zum Gegenstandswert sind unwirksam, wenn sie den Mandanten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
3. Dies gilt erst recht, wenn die streitigen Klauseln zu einer indirekten Erfolgsbeteiligung des Mandanten führen, denn Erfolgshonorarvereinbarungen sind grundsätzlich unzulässig (§ 49b Abs. 2 BRAO).
4. Die formularmäßige Vereinbarung eines 15-Minuten-Takts, die zur Aufrundung des Zeitaufwands für jede Tätigkeit führt, ist nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16, NJW 2017, 2127).
VolltextBGH, Beschluss vom 07.11.2018 - IV ZB 13/18
Die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei des erfolglosen Beschwerdeführers im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen gemäß § 406 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.02.2018 - IX ZR 115/17
1. Die auftragsgemäß auf den Entwurf eines Testaments beschränkte Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist als Beratung und nicht als Betreiben eines Geschäfts zu vergüten. (Rn. 8)*)
2. Der auftragsgemäße Entwurf zweier abgestimmter Testamente ist keine die Geschäftsgebühr auslösende Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags. (Rn. 12 - 14)*)
3. Teilt der Rechtsanwalt dem Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen formal entsprechende, aber inhaltlich falsche Berechnung seiner Vergütung mit, kann er die tatsächlich entstandene Vergütung einfordern, soweit sie die berechnete Vergütung nicht übersteigt (Bestätigung von BGH, NJW 2007, 2332). (Rn. 17)*)
VolltextOLG Koblenz, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 U 1023/11
1. Ist eine anwaltliche Honorarabrechnung auf Stundenlohnbasis unwirksam, kann der Rechtsanwalt sein Honorar erneut auf der Basis der gesetzlichen Vorschriften des RVG abrechnen.*)
2. Dem Anspruch des Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass der Mandant vor Auftragsannahme nicht gemäß § 49b Abs. 5 BRAO darüber belehrt worden ist, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Beratung nach dem Gegenstandswert richten. Die Regelung des § 49b Abs. 5 BRAO ist durch Art. 4 Abs. 18 Nr. 1 d Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRModG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) mit Wirkung zum 1.7.2004 eingefügt worden. Durch diesen Hinweis soll der Mandant vor Überraschungen bei der Abrechnung, vor allem bei hohen Gegenstandswerten, geschützt werden. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist nicht nur in standesrechtlicher Hinsicht von Relevanz, sondern kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz des Mandanten aus Verschulden bei Vertragsschluss führen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06 - NJW 2007, 2332 = VersR 2007, 1377).*)
3. Hat der Mandant jedoch in einem Vorprozess die Berechtigung der Abrechnung auf Stundenlohnbasis bestritten, ist es ihm verwehrt, die korrigierte Rechnung nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen erfolgreich zu bestreiten.*)
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 24.01.2012 - 5 U 188/11
1. Die Angabe eines nach den voraussichtlichen Gesamtsanierungskosten bemessenen Streitwerts in der Antragsschrift kann pflichtwidrig sein, wenn sie für den endgültigen Streitwert des selbstständigen Beweisverfahrens ausschlaggebend ist, dem Anspruchsteller deshalb bei bloßer Feststellung der Erforderlichkeit einer Reparatur durch den Sachverständigen Kostennachteile drohen und die Durchsetzung eines möglichst umfassenden Schadensausgleichs bei Angabe eines niedrigeren Streitwerts gleichermaßen möglich bliebt.
2. Ein Rechtsanwalt muss auf die durch den Abschluss eines Anwaltsvertrags und die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens entstehenden Gebühren und deren Höhe nicht ungefragt hinweisen, weil kein Mandant ein unentgeltliches Tätigwerden erwarten darf und die gesetzlichen Gebühren allgemein zu erfahren sind.
VolltextBGH, Beschluss vom 03.11.2011 - IX ZR 49/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 21.10.2010 - IX ZR 37/10
Zur Herabsetzung eines Zeithonorars für einen Strafverteidiger.*)
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