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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 7/14
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015 - 6 U 7/14
VolltextIBRRS 2017, 2534
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.07.2015 - 6 U 7/14
Volltext9 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2017, 492 | OLG Zweibrücken/BGH - Auf allgemein bekannte Risiken muss der Auftragnehmer nicht hinweisen! |
IMR 2016, 16 | OLG Brandenburg - Nutzungsersatz: Betriebskostenabrechnung erforderlich? |
5 Volltexturteile gefunden |
LG Landau, Urteil vom 30.12.2020 - 2 O 105/19
1. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung gegenüber dem ausführenden Unternehmer ist wirkungslos, wenn der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt oder anbietet, welche eine Nacherfüllung des Unternehmers überhaupt erst ermöglichen.
2. Der Auftraggeber muss sich ein entsprechendes Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er die Obliegenheit, dem (Nach-)Unternehmer ein mangelhaftes Vorgewerk zur Verfügung zu stellen, verletzt hat. Mangelhafte Vorleistungen des Vorunternehmers (als Erfüllungsgehilfe) muss sich der Auftraggeber zurechnen lassen.
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 27.06.2018 - 12 U 13/18
1. Ein Auftragnehmer haftet nicht für einen Mangel, wenn dieser auf einer ausdrücklichen Anweisung des Auftraggebers beruht und der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die mit der Ausführung der Anweisung vorhandenen Nachteile (Bedenken) hingewiesen hat.
2. Die Hinweispflicht bezieht sich auch auf die Vorgaben des Auftraggebers sowie die Vorgewerke und die vom Auftraggeber bauseitig gestellten Materialien. Diese sind eingehend darauf zu untersuchen, ob sie geeignet sind, ein mangelfreies (Gesamt-)Werk entstehen zu lassen.
3. Soweit sich der Auftragnehmer nicht in der Lage sieht, seiner Prüfungspflicht nachzukommen, muss er darauf ebenfalls hinweisen.
4. Die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers entfällt, wenn der Auftraggeber über eine größere Fachkenntnis verfügt, auf die der Auftragnehmer vertrauen darf (hier verneint).
VolltextBGH, Urteil vom 16.05.2017 - X ZR 120/15
1. Die Wirksamkeit einer Frist zur Berufungserwiderung hängt nicht davon ab, ob der Berufungsbeklagte darüber belehrt wurde, dass auch eine Anschlussberufung nur innerhalb dieser Frist zulässig ist. (Rn. 40 - 47)*)
2. Die in § 140a Abs. 3 Satz 1 PatG vorgesehenen Ansprüche auf Rückruf und auf endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen können nebeneinander geltend gemacht werden. (Rn. 11 - 28)*)
3. Ein Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Verpflichtete im Ausland ansässig ist. (Rn. 32 - 34)*)
4. Ein im Ausland ansässiger Lieferant eines im Inland patentgeschützten Erzeugnisses, der einen ebenfalls im Ausland ansässigen Abnehmer beliefert, ist nicht ohne weiteres verpflichtet, die weitere Verwendung der gelieferten Ware durch den Abnehmer zu überprüfen oder zu überwachen. (Rn. 60)*)
5. Der Lieferant ist in der genannten Lage zu einer Überprüfung des Sachverhalts verpflichtet, wenn für ihn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es als naheliegend erscheinen lassen, dass seine Abnehmer die gelieferte Ware ins Inland weiterliefern oder dort anbieten. (Rn. 62 und 64)*)
6. Die pflichtwidrige und schuldhafte Ermöglichung oder Förderung einer fremden Patentverletzung kann Ansprüche aus §§ 139 ff. PatG nur dann begründen, wenn es zu einer Patentverletzung durch den Dritten gekommen ist oder wenn zumindest Erstbegehungsgefahr besteht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30. April 1964 -Ia ZR 224/63, GRUR 1964, 496, 497 - Formsand II). (Rn. 81)*)
7. Die pflichtwidrige und schuldhafte Förderung oder Ermöglichung einer fremden Patentverletzung begründet nicht ohne weiteres einen uneingeschränkten Anspruch auf Unterlassung von Handlungen, die für sich gesehen noch keine Patentverletzung darstellen. (Rn. 80)*)
8. Sofern ein Abnehmer zumindest eine Verletzungshandlung begangen hat, ist der Lieferant, der dies pflichtwidrig und schuldhaft mitverursacht hat, grundsätzlich verpflichtet, über alle Lieferungen an diesen Abnehmer Rechnung zu legen. (Rn. 84)*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015 - 6 U 7/14
Der Anspruch auf Nutzungsersatz erfasst die bei Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlende Miete einschließlich Betriebskostenvorauszahlung. Allerdings kann der Vermieter nach Eintritt der Abrechnungsreife Nutzungsentschädigung wegen der Betriebskosten nur aufgrund einer Betriebskostenabrechnung verlangen.
VolltextOLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.07.2015 - 6 U 7/14
1. Der sog. funktionale Mangelbegriff gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht mit Planleistungen beauftragt ist und in der ihn zur Verfügung gestellten Planung die "Vorleistung eines anderen Unternehmers" liegt.
2. Die Zumutbarkeit die Grenzen der an den Auftragnehmer zu stellenden Anforderungen an seine Prüfungs- und Hinweispflicht richten sich nach dem Einzelfall mit seinen Besonderheiten. Hinweise sind umso weniger geboten, wie der Auftragnehmer darauf vertrauen darf, dass entsprechendes Wissen auf Seiten des Auftraggebers vorausgesetzt werden kann.
3. Der Auftraggeber, der ein nach allgemeinen Kenntnissen in Fachkreisen bestehendes Risiko durch die gewählte Konstruktion in Kauf nimmt (hier: Anbindung verschiedener Materialien ohne Fugenbildung im Bereich von sonnenbedinger Hitzeeinwirkung) kann nicht erwarten, von den bauausführenden Unternehmern einen Bedenkenhinweis zu erhalten.
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