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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 6 U 7/14
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015 - 6 U 7/14
VolltextIBRRS 2017, 2534
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.07.2015 - 6 U 7/14
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
LG Landau, Urteil vom 30.12.2020 - 2 O 105/19
1. Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung gegenüber dem ausführenden Unternehmer ist wirkungslos, wenn der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht vornimmt oder anbietet, welche eine Nacherfüllung des Unternehmers überhaupt erst ermöglichen.
2. Der Auftraggeber muss sich ein entsprechendes Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er die Obliegenheit, dem (Nach-)Unternehmer ein mangelhaftes Vorgewerk zur Verfügung zu stellen, verletzt hat. Mangelhafte Vorleistungen des Vorunternehmers (als Erfüllungsgehilfe) muss sich der Auftraggeber zurechnen lassen.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 06.10.2015 - 6 U 7/14
Der Anspruch auf Nutzungsersatz erfasst die bei Beendigung des Mietverhältnisses zu zahlende Miete einschließlich Betriebskostenvorauszahlung. Allerdings kann der Vermieter nach Eintritt der Abrechnungsreife Nutzungsentschädigung wegen der Betriebskosten nur aufgrund einer Betriebskostenabrechnung verlangen.
VolltextOLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.07.2015 - 6 U 7/14
1. Der sog. funktionale Mangelbegriff gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer selbst nicht mit Planleistungen beauftragt ist und in der ihn zur Verfügung gestellten Planung die "Vorleistung eines anderen Unternehmers" liegt.
2. Die Zumutbarkeit die Grenzen der an den Auftragnehmer zu stellenden Anforderungen an seine Prüfungs- und Hinweispflicht richten sich nach dem Einzelfall mit seinen Besonderheiten. Hinweise sind umso weniger geboten, wie der Auftragnehmer darauf vertrauen darf, dass entsprechendes Wissen auf Seiten des Auftraggebers vorausgesetzt werden kann.
3. Der Auftraggeber, der ein nach allgemeinen Kenntnissen in Fachkreisen bestehendes Risiko durch die gewählte Konstruktion in Kauf nimmt (hier: Anbindung verschiedener Materialien ohne Fugenbildung im Bereich von sonnenbedinger Hitzeeinwirkung) kann nicht erwarten, von den bauausführenden Unternehmern einen Bedenkenhinweis zu erhalten.
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