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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvR 2368/06
BVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06
Volltext7 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2007, 1074 | BVerfG - Anhörungsrüge: Wann ist Zurückweisung willkürlich? |
6 Volltexturteile gefunden |
VGH Bayern, Beschluss vom 15.02.2024 - 4 CE 23.2267
Die Generalklausel des Art. 4 Abs. 1 BayDSG ist keine hinreichende Rechtsgrundlage für eine ohne Einwilligung des Grundstückeigentümers durchgeführte Drohnenbefliegung eines Wohngrundstücks zur Herstellung und Weiterverarbeitung von Lichtbildaufnahmen im Auftrag einer Gemeinde (hier zur Geschossflächenermittlung).*)
VolltextLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2023 - 13 S 32/23
1. In der Berufungsinstanz sind neue unstreitige Tatsachen unabhängig von den Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO stets zu berücksichtigen.*)
2. Ein Anspruch auf Entfernung von durch den Nachbarn installierten Kameras aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB kommt nur dann in Betracht, wenn allein diese Maßnahme den Nichteintritt der drohenden Beeinträchtigung gewährleistet.*)
3. Ein Anspruch auf Unterlassung von Videoaufzeichnungen scheidet aus, wenn nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen ist. Dies ist der Fall, wenn die durch den Nachbarn installierten Kameras lediglich Ausschnitte des Nachbargrundstücks erfassen können, welche nicht durch den Mietvertrag des Klägers erfasst sind und der Grundstückseigentümer mit einer Videoaufzeichnung einverstanden ist.*)
VolltextLG Essen, Urteil vom 30.01.2019 - 12 O 62/18
1. Wohnungsmieter müssen keine Kameras im Hausflur dulden.
2. Das gilt auch für Kameraattrappen.
VolltextAG Brandenburg, Urteil vom 22.01.2016 - 31 C 138/14
1. Der Eigentümer eines Einfamilienhauses darf eine Überwachungskamera installieren, sofern diese ausschließlich auf sein eigenes Grundstück gerichtet ist. Sobald diese Videoüberwachung zumindest auch Bereichen (benachbartes Grundstück samt Zugangsweg) erfasst, die für Dritte zugänglich sind, müssen die berechtigten Interessen der von den Videoaufnahmen betroffenen dritten Personen auch berücksichtigt werden.
2. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schützt nämlich nicht nur vor tatsächlicher Bildaufzeichnung; es schützt bereits vor der berechtigten Befürchtung einer Bildaufzeichnung. Durch die Videoüberwachung können private und intime Daten festgehalten sowie Profile über das Verhalten des Nachbarn und seiner Besucher erstellt werden.
3. Das Grundrecht auf Selbstbestimmung wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet, so dass danach zu differenzieren ist, ob die Videokamera auf das Grundstück des Dritten ausgerichtet ist oder aber öffentlich zugänglichen Raum abbildet oder gar nur das Grundstück der Person, die die fraglichen 3 Videokameras angebracht hat.
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 - 10 S 2210/12
1. Zwar stellen unselbständige Verfahrenshandlungen wie die behördliche Aufforderung zur Mitwirkung mangels Regelungswirkung grundsätzlich keinen Verwaltungsakt dar; anderes kann namentlich im Fall behördlicher Datenerhebungen gelten, wenn eine verbindliche Entscheidung über deren Umfang getroffen wird und sie unmittelbar den Rechtskreis des Bürgers berühren.*)
2. Bei der bodenschutzrechtlichen Störerauswahl auf der Primärebene hat sich die Behörde in erster Linie von dem Gesichtspunkt der effektiven Gefahrenabwehr unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten zu lassen (Anschluss an Senatsurteil vom 18.12.2012 - 10 S 744/12 - VBlBW 2013, 189). Dies schließt es jedoch nicht aus, daneben auch andere Gesichtspunkte wie etwa die gerechte Lastenverteilung unter den einzelnen Sanierungspflichtigen und in diesem Rahmen die fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Störers in die Ermessenserwägungen einzustellen. Die Behörde hat auch in diesem Fall ihre Ermessensentscheidung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage zu treffen und darf von der Leistungsunfähigkeit eines Betroffenen nicht ohne nähere Überprüfung ausgehen.*)
3. Die Bodenschutzbehörde ist auf der Grundlage des § 3 Abs. 2 Satz 1 LBodSchAG nicht nur zur Erhebung grundstücksbezogener Daten berechtigt, sondern kann auch Informationen und Unterlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen eines potentiell Sanierungspflichtigen erheben, sofern dies im Einzelfall zu einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung erforderlich ist. Der darin liegende Eingriff in das grundrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfolgt auf einer hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage und ist materiell gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig.*)
VolltextBVerfG, Beschluss vom 23.02.2007 - 1 BvR 2368/06
1. Das Berufungsgericht kann einen Antrag auf Zulassung der Berufung aus einem anderen Grunde als dem vom Tatsachengericht angeführten zurückweisen.
2. Zuvor ist rechtliches Gehör zu gewähren (GG Art. 103 Abs. 1).
3. Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge bei abweichender Tatsachenwürdigung ohne nähere Überprüfung der tatsächlichen Annahmen verstößt gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG herzuleitende Willkürverbot.
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