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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Rückzahlungsanspruch nach Kündigung: Was muss Auftraggeber darlegen
38 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2017, 124 | OLG Köln/BGH - Rückforderung von Abschlagszahlungen: Wer muss was beweisen? |
IBR 2009, 507 | OLG Brandenburg - Rückzahlungsanspruch nach Kündigung: Was muss Auftraggeber darlegen? |
32 Volltexturteile gefunden |
KG, Urteil vom 03.03.2023 - 7 U 158/21
1. Aus dem vorläufigen Charakter von Abschlagszahlungen folgt, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, diese an die andere Vertragspartei zurückzuzahlen, soweit sie seinen abschließend ermittelten Vergütungsanspruch übersteigen.*)
2. Sofern der Auftragnehmer in knapp 23 Monaten keinen erkennbaren Fortschritt der Planung bewirkt und sodann eine extra zur Beschleunigung der Planungen erst kurz zuvor vertraglich vereinbarte Frist versäumt, ist der Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Durch dieses Verhalten bringt der Auftragnehmer zum Ausdruck, dass er sich auch in Zukunft nicht vertragstreu verhalten wird und weitere Vertragsfristen nicht einzuhalten gedenkt.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 01.03.2023 - 11 U 253/21
1. Aus einer Vereinbarung über Voraus- oder Abschlagszahlungen in einem VOB/B-Vertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistung abzurechnen. Ergibt die Abrechnung einen Überschuss, hat der Auftraggeber einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses.
2. Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Auszahlung eines Saldoüberschusses aus einer Schlussabrechnung vorzutragen. Dazu kann er sich auf eine vorhandene Abrechnung des Auftragnehmers beziehen und darlegen, dass sich daraus ein Überschuss ergibt oder nach Korrektur etwaiger Fehler ergeben müsste.
3. Legt der Auftragnehmer keine Schlussrechnung vor, kann der Auftraggeber selbst eine Abrechnung erstellen. Ausreichend ist eine Abrechnung, aus der sich ergibt, in welcher Höhe er Voraus- und Abschlagszahlungen geleistet hat und dass diesen Zahlungen ein entsprechender endgültiger Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht gegenübersteht.
VolltextOLG Celle, Urteil vom 06.10.2021 - 14 U 153/20
1. Solange der Auftragnehmer im Prozess über die Rückzahlung von Abschlags- bzw. Vorauszahlungen von Architektenhonorar keine endgültige Abrechnung vorlegt, kann es auf die Frage, ob eine Kündigung aus wichtigem Grund oder lediglich eine sog. freie Kündigung vorliegt, nicht entscheidungserheblich ankommen. Denn der Auftragnehmer hat nicht nur im Fall einer Kündigung aus wichtigem Grund durch Legung einer Endabrechnung darzulegen (und ggf. zu beweisen), dass er die vereinnahmten Vorauszahlungen endgültig behalten darf. Vielmehr gilt dies grundsätzlich ebenso im Falle einer freien Kündigung.*)
2. Auch im letzteren Fall hat der Auftragnehmer seine gesamten Leistungen, also die erbrachten wie die nicht erbrachten insgesamt abzurechnen und in diese Abrechnung die geleisteten Abschlagszahlungen einzustellen. Zudem hat er zu beziffern, was er sich an ersparten Aufwendungen bzw. als Erwerb durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft anzurechnen lassen hat.*)
3. Auch im Falle des Streits zwischen den Vertragsparteien über das Vorliegen einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund oder einer freien Kündigung muss der Auftragnehmer von seinem Standpunkt aus eine entsprechende Abrechnung zunächst vornehmen.*)
4. Solange er dies nicht tut, kann der Auftraggeber bei schlüssiger eigener Berechnung einen etwaigen Überschuss zurückverlangen, ohne dass es auf einer Klärung der Kündigungsfrage ankommt.*)
VolltextOLG Hamburg, Urteil vom 22.06.2021 - 8 U 53/18
1. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Werk- oder Bauvertrags unterliegt zwar keinen starren zeitlichen Grenzen. Aus Sinn und Zweck der außerordentlichen Kündigung folgt jedoch, dass eine solche zumindest zeitnah zum Kündigungsanlass erklärt werden muss.
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wegen Verzugs ist vier Monate nach der letzten Besprechung der Vertragsparteien (hier: über die Verzögerungen des Projekts und das weitere Vorgehen) verwirkt.
3. Ein Verzug des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, wenn ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Dies ist etwa der Fall, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung einer Bauhandwerksicherheit bestimmt hat und die geforderte Sicherheit nicht gestellt wird, sofern der Auftragnehmer die Einstellung zuvor angekündigt hat.
4. Unberechtigte Kündigungen aus wichtigem Grund sind in der Regel als freie Kündigungen auszulegen.
5. Zur schlüssigen Abrechnung eines Pauschalpreisvertrags nach freier Kündigung des Auftraggebers.
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2021 - 11 U 16/18
1. Ein vor dem 01.01.2018 geschlossener Vertrag über die Erbringung von Leistungen der Sicherheits- und Gesundheitskoordination ist - sofern sich aus der getroffenen Vereinbarung nicht etwas anderes ergibt - als Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen zu qualifizieren.
2. Die Vorschriften des Vergaberechts sind keine Verbotsgesetze i.S.v. § 134 BGB, deren Missachtung zur Nichtigkeit des Vertrags führt. Auch verstößt ein unter Nichteinhaltung des Vergaberechts geschlossener Vertrag nicht ohne Weiteres gegen die guten Sitten.
3. Treffen die Parteien eines SiGeKo-Vertrags keine Regelung dazu, nach welchen Grundsätzen der SiGeKo für seine Tätigkeiten vergütet wird, wenn sich auf der Baustelle Verzögerungen ergeben, enthält der Vertrag eine Lücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist.
4. Die ergänzende Vertragsauslegung kann ergeben, dass dem SiGeKo ein einseitiges, nach billigem Ermessen auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht für die ihm zu gewährende Vergütung zusteht.
VolltextKG, Urteil vom 15.08.2019 - 8 U 209/16
1. Sieht der Mietvertrag die Mietzahlung ab Übergabe der Räume an den Mieter (zum Zweck des Eigenausbaus) in einem noch nicht eröffneten Einkaufszentrum vor, liegt nach Ablauf der vorausgesetzten Ausbauzeit ein zur Minderung auf Null führender Sachmangel vor, wenn das Center nicht eröffnet wird. Verlangt der Vermieter trotz der Minderung auf Null Mietzahlung unter Berufung auf eine (der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhaltende) Klausel, die den Miete bei Vorliegen eines streitigen Sachmangels auf einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB verweist, so kann dem entgegenstehen, dass die Berufung des Verwenders auf eine wirksame Klausel unter den besonderen Umständen des Einzelfalls gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen kann. Jedenfalls wenn der Sachmangel (die fehlende Eröffnung des Centers und die daraus folgende Gebrauchsuntauglichkeit der Mieträume) unstreitig ist, wegen der gänzlichen Gebrauchsuntauglichkeit keine Feststellungen zum Maß der Minderung erforderlich sind und die Rechtsauffassung zur Minderung auf Null bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung zum selben Objekt gesichert ist, ist es nicht gerechtfertigt, den Mieter - unter Inkaufnahme einer Existenzbedrohung - zur Zahlung der nach Auffassung des erkennenden Gerichts sogleich zurückzugewährenden Miete zu verurteilen.*)
2. Eine formularmäßige, vom Vermieter gestellte Betriebskostenumlageklausel, welche die Flächen von Großmietern nur bis zur Größe von 1.000 qm und bei zweigeschossigen Mietflächen mit 50% der tatsächlichen Fläche berücksichtigt, verzerrt den flächenbezogenen Abrechnungsmaßstab zu Gunsten dieser Großmieter und ist wegen unangemessener Benachteiligung der Kleinmieter nach § 307 BGB unwirksam.*)
3. Folge der Unwirksamkeit ist eine Umlage nach dem Verhältnis der tatsächlichen Gesamtmietfläche des Einkaufszentrums zu den tatsächlichen Einzelmietflächen.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 23.07.2019 - 21 U 24/18
In laufenden Architektenhonorarprozessen ist das verbindliche Preisrahmenrecht der HOAI anwendbar. Daran hat sich durch die Entscheidung des EuGH vom 04.07.2019 (IBR 2019, 436) nichts geändert (entgegen OLG Celle, Urteil vom 17.07.2019 - 14 U 188/18, IBRRS 2019, 2179).
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 30.04.2019 - 24 U 14/18
1. Ist im Vertrag eine förmliche Abnahme vereinbart, kommen sowohl Abnahmefiktion als auch konkludente Abnahme nicht in Betracht.
2. Im Werkvertragsrecht kommt wegen Mängeln vor der Abnahme ein Schadensersatzanspruch des Bestellers in Betracht, gerichtet auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags.
3. Der bauvertragliche Erfüllungsanspruch verjährt in der Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB.
4. Er kann jedoch nicht früher verjähren als der Nacherfüllungsanspruch.
5. Der Auftraggeber muss hierzu weder die Abnahme erklären noch sonst verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2019 - I-22 U 63/18
1. Stützt ein Kläger ein einheitliches Klagebegehren nicht lediglich auf eine mehrfache rechtliche Begründung, sondern stellt er einen nur äußerlich einheitlichen, indes tatsächlich aus verschiedenen Sachverhalten (hier: Werkleistungen an einem Gewerbeobjekt bzw. Werkleistungen an einem - zumindest überwiegend - privat genutzten Objekt) abgeleiteten Antrag, handelt es sich um eine - verdeckte - objektive Klagenhäufung i.S.v. 260 ZPO.*)
2. Wer sich - im Rahmen von § 117 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB - auf die Wirksamkeit eines i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB durch ein Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts beruft, muss das Zustandekommen eines derartigen Rechtsgeschäfts darlegen und ggf. beweisen.*)
3. Auch wenn das Motiv für das Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB (hier: Werkleistungen an einem Gewerbeobjekt) bzw. das verdeckte Geschäft i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB (hier: Werkleistungen an einem - zumindest überwiegend - privat genutzten Objekt ) - auch - darin bestanden hat, sich durch das Scheingeschäft (bzw. entsprechend unrichtige Rechnungen) finanzielle bzw. steuerliche Vorteile zu verschaffen, genügt ein solches steuerrechtliches Motiv regelmäßig nicht, um das verdeckte Geschäft deswegen als i.S.v. §§ 134, 138 BGB nichtig zu erachten.*)
4. Ein Nichtigkeit eines solchen i.S.v. 117 Abs. 2 BGB verdeckten Geschäfts über Werkleistungen an einem - zumindest überwiegend - privat genutzten Objekt folgt auch nicht ohne weiteres aus der Rechtsprechung des BGH zu sog. "Ohne-Rechnung-Geschäften" bzw. zu Werkverträgen unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.*)
VolltextOLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019 - 12 U 116/18
Die Schlussrechnung des Auftragnehmers ist bei einem VOB-Einheitspreisvertrag nur prüfbar, wenn ihr Aufmaßblätter beigefügt sind, die dem Auftraggeber eine Überprüfung der angegebenen Menge der ausführten Leistung ermöglichen.
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