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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Auftraggeber macht Kostenerstattung geltend: Abnahme nach Kündigung erforderlich?
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

2 Beiträge gefunden |
IBR 2006, 1590 | OLG Brandenburg - Auftraggeber macht Kostenerstattung geltend: Abnahme nach Kündigung erforderlich? |
IBR 2001, 361 | OLG Nürnberg - Kündigung: Wie werden Mehrkosten für Restfertigstellung abgerechnet? |
31 Volltexturteile gefunden |

OLG Naumburg, Urteil vom 30.07.2021 - 2 U 41/19
1. Sind in einem Generalunternehmervertrag zur Errichtung eines Parkhauses bezüglich der Trapezbleche des Daches weder ein konkretes Schutzsystem der Stahlbleche noch eine konkrete Befestigungsart geregelt und enthalten nachfolgende Ausführungspläne hierzu zwar die Angabe "Oberflächenschutz durch Bandverzinkung ..." bzw. die Angabe von Edelstahlschrauben, letztere jedoch mit dem Zusatz "oder gleichwertig", ist es von der Ausführungsfreiheit des Auftragnehmers gedeckt, dass er technisch und funktional gleichwertige Stahltrapezbleche bzw. Befestigungsmaterialien verwendet.*)
2. Maßgebliche Anhaltspunkte für die Bestimmung der anerkannten Regeln der Technik i.S.v. § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B 2012 bieten der Inhalt der EU-weiten technischen Zulassung der Baumaterialien und auch die Verwendungshinweise des Herstellers (hier: für Setzbolzen zur Befestigung von Stahlblechen).*)
3. Ein merkantiler Minderwert einer baulichen Anlage im Sinne einer Schadensposition liegt vor, wenn trotz vollständiger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eine geringere Verwertbarkeit verbleibt, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Bauwerks haben. Daran fehlt es, wenn ein als mangelhaft gerügtes Dach vollständig demontiert und neu errichtet wird.*)
4. Eine ursprünglich im Generalunternehmervertrag vereinbarte Vertragsstrafe für die Überschreitung einer nach dem Kalender bestimmten Fertigstellungsfrist wird nicht verwirkt, wenn die Vertragsparteien im Verlaufe der Bauarbeiten und im Hinblick auf einen vom Bauherrn angeordneten vorübergehenden Baustopp vereinbaren, dass der Bauzeitenplan nicht mehr verbindlich ist und sich die Fertigstellungsfrist auf unbestimmte Zeit verschiebt.*)

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2021 - 11 U 226/20
1. Verwendet der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Baumaterial, ist seine Leistung mangelhaft.
2. Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der ordnungsmäßen Bauherstellung durch einen Dritten wegen eines Mangels vor Abnahme setzt voraus, dass
a) die Leistung als mangelhaft erkannt wurde und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nachgekommen ist,
b) eine dem Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels gesetzte angemessene Frist fruchtlos abgelaufen ist,
c) dem Auftragnehmer die Kündigung angedroht wurde und
d) der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf der zur Beseitigung des Mangels gesetzten Frist die Kündigung des Vertrags erklärt hat.
3. Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung endgültig verweigert (BGH, IBR 2009, 14).


OLG Stuttgart, Urteil vom 09.02.2021 - 10 U 308/20
1. Behauptet der Auftragnehmer eines sog. Detail-Pauschalvertrags, der ursprünglich vereinbarte Pauschalpreis sei nachträglich erhöht worden, hat er diese Vertragsänderung darzulegen und zu beweisen.
2. Ein verdeckter Kalkulationsirrtum berechtigt den Auftragnehmer nicht zur Anfechtung der Preisvereinbarung.
3. Erbringt der Auftragnehmer einen Teil der Leistung nicht und lässt der Auftraggeber diese Leistungen anderweitig ausführen, ohne dem Auftragnehmer zuvor den Auftrag zu entziehen, liegt eine sog. freie Kündigung vor und der Auftragnehmer hat Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.


LG Bremen, Urteil vom 20.11.2020 - 4 O 1136/19
1. Ein Werkunternehmer, der mit der Sanierung eines Schiffrumpfs beauftragt wird, wird auch mit dann nicht (Mit-)Eigentümer des Rumpfs, wenn dieser nach Ende der Arbeiten des Unternehmers zu 70 % aus von diesem eingebrachtem Stahl besteht.
2. Wer das Eigentum an seiner Sache wegen originären Erwerbs verloren hat, kann Entgelt oder Bereicherungsausgleich nur innerhalb der Leistungsbeziehung verlangen.
3. Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werks nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zu Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Er kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.
4. Ein Anspruch auf Vorschusszahlung setzt voraus, dass der Besteller dem Unternehmer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt hat. Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn dem Besteller die Nacherfüllung unzumutbar ist.
5. Die Gründe für die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung werden regelmäßig in der Person des Unternehmers oder in nachteiligen Auswirkungen der Nacherfüllung für den Besteller zu suchen sein. Eine Unzumutbarkeit liegt etwa vor, wenn der Unternehmer sich bei der Ausführung als so unzuverlässig erwiesen hat, dass der Besteller nicht mehr in ihn das Vertrauen zu setzen braucht, er werde die erforderlich gewordenen Nachbesserungsarbeiten ordnungsgemäß durchführen.
6. Allein die Vielzahl der vom Besteller gerügten Mängel vermag einen solchen Vertrauensverlust nicht zu rechtfertigen.
7. Der Besteller kann keinen Vorschuss verlangen, wenn ihm aufgrund der Einbehaltung des Werklohns hinreichende Mittel zur Durchführung der Mängelbeseitigung zur Verfügung stehen.


VK Berlin, Beschluss vom 09.03.2020 - VK B 1-43/19
Ein Kooperationsvertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einer staatlichen Hochschule ist ein (ausschreibungspflichtiger) öffentlicher Auftrag, wenn es sich bei den zu erbringenden Leistungen um reine Hilfsdienstleistungen handelt und die zu erfüllende öffentliche Aufgabe lediglich einem der Beteiligten obliegt.


OLG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2019 - 12 U 215/14
1. Die Planung des Gesamtkonzepts einer Deponie und dem Systemaufbau der Deponieoberfläche muss ein hinreichend robustes System vorsehen, das mit ausreichender Sicherheit seine Funktion erfüllen kann und einen effektiven Erosionsschutz an strategisch wichtigen Punkten sicherstellt.
2. Haben sich die Mängel der Planung oder Bauüberwachung bereits im Bauwerk verkörpert, ist die Leistung des Architekten bzw. Ingenieurs nicht mehr nachbesserungsfähig, so dass die Geltendmachung von Schadensersatz keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung bedarf.
3. Wird ein VOB-Bauvertrag einvernehmlich aufgehoben, kann der Auftraggeber wegen einer mangelhaft ausgeführten Leistung Schadensersatz verlangen, wenn er zum Zeitpunkt der Vertragsaufhebung zur Kündigung wegen Mängeln berechtigt gewesen ist.


OLG München, Urteil vom 31.07.2018 - 28 U 3161/16 Bau
1. Will der Auftragnehmer in den Bauvertrag mit einem privaten Auftraggeber die VOB/B einbeziehen, muss er dem Auftraggeber einen Text der VOB/B aushändigen. Ein bloßer Verweis auf die VOB/B in seinem Angebot reicht nicht aus.
2. Der Auftraggeber kann im BGB-Bauvertrag bereits vor der Abnahme Mängelrechte geltend machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist.
3. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer keine Frist zur Mängelbeseitigung setzen, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig und ernsthaft verweigert. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Auftragnehmer durch seine Erklärungen und sein Verhalten eindeutig zum Ausdruck bringt, dass er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird und es damit ausgeschlossen erscheint, dass er sich durch eine Aufforderung zur Leistung umstimmen lässt.
4. Eine endgültige Erfüllungsverweigerung ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung mit der Auffassung, Mängel lägen nicht vor, beharrlich sogar dann verweigert, wenn die Mängel durch ein Gutachten im selbständigen Beweisverfahren bestätigt sind und auch im Gerichtsverfahren die Mängelbeseitigungspflicht bestritten wird.
5. Den Auftraggeber trifft an der Entstehung eines Mangels ein (geringes) Mitverschulden, wenn er vor der Sanierung einer Sichtbetonfassade keine Instandsetzungsplanung durchgeführt bzw. keinen Planer hiermit beauftragt hat.


KG, Urteil vom 29.12.2017 - 21 U 120/15
1. Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente sind nicht funktionstauglich und also mangelhaft, wenn es aufgrund ihrer anspruchsvollen Bedienungsweise und des großen und wechselnden Benutzerkreises des Gebäudes fortgesetzt zu Fehlgebrauch kommt und dadurch laufend Reparaturen nötig werden.*)
2. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt, kann seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, aber nicht beweisen, ändert dies nichts daran, dass er sich wegen des Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn auf die Mitverursachung durch den Architekten als dessen Erfüllungsgehilfen berufen kann (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 - 10 U 127/13, IBRRS 2014, 1741).*)


OLG Köln, Urteil vom 22.12.2016 - 3 U 89/15
1. Der Auftragnehmer hat die Baustelle so zu betreiben, dass er seine Leistung zum vereinbarten Termin mangelfrei übergeben kann.
2. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, um den zeitlich vorgesehenen Ablauf der Bauarbeiten einzuhalten. Eine Orientierungshilfe können vorhandene Bauzeitenpläne darstellen. Ansonsten ist der Auftragnehmer selbst verpflichtet, die erforderlichen Fristen abzuschätzen.
3. Verletzt der Auftragnehmer seine Pflicht zur angemessenen Förderung der Bauausführung, hat der Auftraggeber das Recht, noch während der vertraglich festgelegten Zeit der Bauausführung Abhilfe zu verlangen.
4. Ist die rechtzeitige Erfüllung eines Bauvertrags durch Hindernisse in Frage gestellt, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten, kann er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, die fristgerechte Erfüllbarkeit des Bauvertrags nachzuweisen und gleichzeitig erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.
5. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, einer leistungsändernden Anordnung des Auftraggebers nachzukommen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber eine Mehrvergütung für die Ausführung der geänderten Leistung von vorneherein kategorisch ablehnt oder die Anordnung zwangsläufig zu nicht unerheblichen Mängeln führt.


OLG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015 - 5 U 146/10
1. Im Verkehr mit einem Verbraucher genügt der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B im Angebotsschreiben des Auftragnehmers nicht, um die VOB/B wirksam in den geschlossenen Bauvertrag einzubeziehen.
2. Der Auftraggeber kann den Bauvertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich.
3. Liegen ganz erhebliche Mängel an der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung vor und hat der Auftraggeber diese Mängel mehrfach gerügt und den Auftraggeber erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert, ist dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten.
4. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs wegen mangelhafter Werkleistung ist auch ein Mitverschulden des Auftraggebers zu berücksichtigen. So trifft ihn ein Mitverschulden, wenn er Mängel erst nach längerer Zeit zu dann gestiegenen Kosten beseitigen lässt oder wenn er baut, obwohl sich Gefahren der Planung des Architekten oder der Statik aufdrängen.

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Gesetzentwürfe
RechtsdienstleistungsgesetzReferentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
(vom 13.04.2005)

1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |