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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Auftraggeber macht Kostenerstattung geltend: Abnahme nach Kündigung erforderlich?

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2 Beiträge gefunden
IBR 2006, 1590 OLG Brandenburg - Auftraggeber macht Kostenerstattung geltend: Abnahme nach Kündigung erforderlich?
IBR 2001, 361 OLG Nürnberg - Kündigung: Wie werden Mehrkosten für Restfertigstellung abgerechnet?

34 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 0133
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Anspruchsvolle Bedienungsweise von Fenstern als Planungsmangel?

KG, Urteil vom 29.12.2017 - 21 U 120/15

1. Beschläge für die Öffnung raumhoher Fensterelemente sind nicht funktionstauglich und also mangelhaft, wenn es aufgrund ihrer anspruchsvollen Bedienungsweise und des großen und wechselnden Benutzerkreises des Gebäudes fortgesetzt zu Fehlgebrauch kommt und dadurch laufend Reparaturen nötig werden.*)

2. Hat der Unternehmer nach seinem eigenen Vortrag einen Planungsmangel erkannt, kann seine Behauptung, er habe Bedenken angemeldet, aber nicht beweisen, ändert dies nichts daran, dass er sich wegen des Mangels am Bauwerk gegenüber dem Bauherrn auf die Mitverursachung durch den Architekten als dessen Erfüllungsgehilfen berufen kann (entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 15.04.2014 - 10 U 127/13, IBRRS 2014, 1741).*)

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IBRRS 2020, 0056
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss nachweisen, dass er rechtzeitig fertig wird!

OLG Köln, Urteil vom 22.12.2016 - 3 U 89/15

1. Der Auftragnehmer hat die Baustelle so zu betreiben, dass er seine Leistung zum vereinbarten Termin mangelfrei übergeben kann.

2. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, um den zeitlich vorgesehenen Ablauf der Bauarbeiten einzuhalten. Eine Orientierungshilfe können vorhandene Bauzeitenpläne darstellen. Ansonsten ist der Auftragnehmer selbst verpflichtet, die erforderlichen Fristen abzuschätzen.

3. Verletzt der Auftragnehmer seine Pflicht zur angemessenen Förderung der Bauausführung, hat der Auftraggeber das Recht, noch während der vertraglich festgelegten Zeit der Bauausführung Abhilfe zu verlangen.

4. Ist die rechtzeitige Erfüllung eines Bauvertrags durch Hindernisse in Frage gestellt, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten nicht zuzumuten, kann er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist setzen, die fristgerechte Erfüllbarkeit des Bauvertrags nachzuweisen und gleichzeitig erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

5. Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, einer leistungsändernden Anordnung des Auftraggebers nachzukommen. Etwas anderes gilt, wenn der Auftraggeber eine Mehrvergütung für die Ausführung der geänderten Leistung von vorneherein kategorisch ablehnt oder die Anordnung zwangsläufig zu nicht unerheblichen Mängeln führt.

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IBRRS 2016, 1513
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bauvertrag nach BGB oder VOB/B? Privatem Bauherrn muss VOB-Text ausgehändigt werden!

OLG Hamburg, Urteil vom 01.10.2015 - 5 U 146/10

1. Im Verkehr mit einem Verbraucher genügt der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B im Angebotsschreiben des Auftragnehmers nicht, um die VOB/B wirksam in den geschlossenen Bauvertrag einzubeziehen.

2. Der Auftraggeber kann den Bauvertrag kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist dann grundsätzlich nicht erforderlich.

3. Liegen ganz erhebliche Mängel an der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung vor und hat der Auftraggeber diese Mängel mehrfach gerügt und den Auftraggeber erfolglos zur Nachbesserung aufgefordert, ist dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten.

4. Im Rahmen des Schadensersatzanspruchs wegen mangelhafter Werkleistung ist auch ein Mitverschulden des Auftraggebers zu berücksichtigen. So trifft ihn ein Mitverschulden, wenn er Mängel erst nach längerer Zeit zu dann gestiegenen Kosten beseitigen lässt oder wenn er baut, obwohl sich Gefahren der Planung des Architekten oder der Statik aufdrängen.

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IBRRS 2017, 3090
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Trotz Verzugs/Mängeln: Keine Kostenerstattung ohne Fristsetzung und Kündigung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2015 - 22 U 173/14

1. Im VOB-Vertrag muss der Auftraggeber auch bei Verzug des Auftragnehmers mit der Mängelbeseitigung bzw. Verzug mit der Vollendung der Leistung dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen und ihm die Kündigung androhen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann der Auftraggeber kündigen.

2. Hält der Auftraggeber das in Leitsatz 1 beschriebene Prozedere nicht ein und kündigt er den Bauvertrag nicht nach Ablauf der zur Mängelbeseitigung bzw. Fertigstellung gesetzen Frist, kann er die ihm aus der Beauftragung eines anderen Unternehmers entstandenen Mängelbeseitigungs- bzw. Fertigstellungskosten nicht vom Auftragnehmer ersetzt verlangen.

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IBRRS 2015, 0708
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch nach Kündigung: Auftragnehmer darf Mängel beseitigen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2015 - 10 U 62/14

1. Eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 VOB/B muss erkennen lassen, auf welchen Grund sie gestützt wird. Wird die Kündigung ausdrücklich auf einen bestimmten Grund gestützt, ist die Beendigung des Vertragsverhältnisses allein auf diesen Grund beschränkt.*)

2. Kündigungsgründe können bis zum Beginn der Selbstvornahme nachgeschoben werden.*)

3. Bei der Ermittlung des vertraglich geschuldeten Leistungsumfangs ist grundsätzlich eine VOB/A-konforme Auslegung vorzunehmen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber beteiligt ist. Dies bedeutet, dass in Zweifelsfällen der Auslegung der Vorzug zu geben ist, die der VOB/A entspricht.*)

4. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer nach einer Kündigung grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung geben. Das Nachbesserungsrecht des Auftragnehmers entfällt, wenn er sich als so unzuverlässig erwiesen hat, dass der Auftraggeber nicht mehr darauf vertrauen kann, von ihm eine mangelfreie Leistung zu erhalten. Dafür trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast.*)

5. Der Auftraggeber kann sich auf eine das Nachbesserungsrecht ausschließende Unzuverlässigkeit des Auftragnehmers in der Regel nicht berufen, wenn er selbst durch ein ihm zuzurechnendes Planungsverschulden an der Entstehung des Mangels mitgewirkt hat. Das Unterlassen eines Bedenkenhinweises führt dann allein nicht zu einer solchen Unzuverlässigkeit.*)




IBRRS 2017, 3742
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeber verlangt nur noch Schadensersatz: Werklohn wird ohne Abnahme fällig!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.02.2015 - 9 U 9/10

1. Wird ein Bauvertrag gekündigt und verlangt der Auftraggeber wegen Mängeln Schadensersatz anstelle von Erfüllung bzw. Mängelbeseitigung, entsteht ein Abrechnungsverhältnis und der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers wird auch ohne Abnahme fällig.

2. Die Rechtsfolgen einer fristlosen Kündigung entfallen, wenn sich die Bauvertragsparteien vergleichsweise auf eine Fortsetzung des Bauvertrags einigen.

3. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag fristlos, ohne dass ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegt, ist die Kündigung als sog. freie Kündigung zu werten.

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IBRRS 2015, 1857
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Minderung in Höhe der Restvergütung erklärt: Abnahme keine Fälligkeitsvoraussetzung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2015 - 21 U 220/13

1. Erklärt der Auftraggeber im Rahmen eines Werklohnprozesses wegen von ihm behaupteter Mängel der Werkleistung des Auftragnehmers die Minderung in Höhe des restlichen Vergütungsanspruchs, wird hierdurch das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für den Werklohnanspruch entbehrlich ist.*)

2. Hat der Auftraggeber mit Blick auf von ihm behauptete Mängel sein Minderungsrecht gegenüber dem Werklohnanspruch des Unternehmers ausgeübt und die Höhe der Minderung primär mit dem Vortrag begründet, die zur Minderung berechtigenden Mängel führten dazu, dass das Werk völlig wertlos sei und damit eine Minderung auf "Null" gerechtfertigt sein, ist es für die Auslegung der Minderungserklärung ohne Belang, wenn sich zeitlich nach der Minderungserklärung herausstellt, dass das Werk noch (weitere) gravierendere Mängel aufweist bzw. die für die Minderung angeführten Mängel schwerwiegender sind als zunächst angenommen.*)

3. Ausnahmsweise können ohne vorherige Abnahme der Werkleistung Vorschuss- oder Aufwendungsersatzansprüche nach § 637 BGB oder die Minderung nach § 638 BGB geltend gemacht werden, wenn eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht kommt, wovon auszugehen ist, wenn der Auftragnehmer das an ihn vor Abnahme gerichtete Begehren des Auftraggebers nach Mängelbeseitigung endgültig abgelehnt und daraufhin der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert hat.*)

4. Der mangelbedingte Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, §§ 636, 281 BGB gerichtet auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber wegen derselben Mängel bereits die Minderung nach § 634 Nr. 3 Alt. 2, § 638 BGB erklärt hat.*)

5. Durch die Ausschlusswirkung der Minderung gegenüber Schadensersatzansprüchen statt der Leistung wird die Geltendmachung des Schadensersatzes neben der Leistung nicht betroffen.*)

6. Der Geltendmachung von Nutzungsausfallschäden in Form des entgangenen Gewinns durch den Auftraggeber kann der in Anspruch genommene Werkunternehmer einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht nicht entgegenhalten, wenn der Auftragnehmer die eine Nutzbarkeit bzw. Vermietbarkeit entgegenstehenden Mängel wegen noch nicht abgeschlossener sachverständiger Feststellungen im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens bzw. im Rahmen eines gerichtlichen Prozesses nicht selber beseitigt hat.*)

7. Auch nach beweiskräftiger Feststellung der Mängel und Mängelursachen besteht eine Schadensminderungspflicht durch Eigenbeseitigung des Mangels nicht, wenn der Auftraggeber nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die Mängelbeseitigung durchzuführen.*)




IBRRS 2014, 3207
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abrechnung eines gekündigten Detailpauschalpreisvertrags

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2014 - 22 U 92/14

1. Die Auftragnehmerin kann nach der Kündigung eines Werkvertrages Abschlagszahlungen nicht mehr verlangen, sondern muss - im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast - zur Ermittlung der vertragsbezogenen, anteiligen Vergütung die bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen im Einzelnen genau bezeichnen, von den kündigungsbedingt nicht (mehr) erbrachten Werkleistungen nachvollziehbar abgrenzen und sodann den Anteil der bis zur Kündigung erbrachten Werkleistungen in einem weiteren, eigenständigen Schritt auf der Grundlage der dem Werkvertrag zu Grunde liegenden Kalkulation bewerten*)

2. Die Auftragnehmerin muss die bis zur Kündigung bereits erbrachten Einzelleistungen eines Detailpauschalpreisvertrags zum Zwecke der Abrechnung grundsätzlich in die damit - gemäß Leistungsbeschreibung - konkret verbundenen weiteren Einzelleistungen weiter zergliedern und diese jeweils mit - aus ihrer vorzutragenden bzw. vorzulegenden Vertragskalkulation abgeleiteten und für den Auftraggeber nachvollziehbar dargestellten bzw. errechneten - Einzelpreisen "bepreisen" bzw. bewerten; pauschale Bewertungen sind regelmäßig unzulässig.*)

3. Insbesondere bei Bauträger- und ähnlichen Verträgen ist eine bereits im Vertrag von den Parteien (unabhängig von der insoweit grundsätzlich irrelevanten Aufteilung in Abschlagszahlungen in einem bloßen Zahlungsplan) verbindlich vorgenommene Aufteilung und Bewertung einzelner Teilleistungen auch bei der Abrechnung nach einer Kündigung des Vertrages regelmäßig zu berücksichtigen.*)

4. Mangels Vorlage einer Schlussrechnung durch die Auftragnehmerin können die Auftraggeber unmittelbar aus der vertraglichen Abrede (nicht aus §§ 812 ff. BGB) auf Rückzahlung der Abschlagszahlungen klagen, sofern sich aus der von ihnen erstellten, ihrem möglichen Kenntnisstand entsprechenden Abrechnung ein Rückzahlungsanspruch (d. h. eine Überzahlung) ergibt.*)

5. Der Wert der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen kann im Einzelfall auch durch Abzug der Fertigstellungskosten vom vereinbarten Werklohn ermittelt werden. *)

6. Der Unterschied zwischen einem Privatgutachten und einem gerichtlichen Gutachten in einem selbständigen Beweisverfahren ist nicht so erheblich, dass die Parteien eines Werkvertrages grundsätzlich verpflichtet sind, ein selbständiges Beweisverfahren anzustrengen.*)

7. Eine Klausel in den AGB eines Werkvertrages, wonach sich die Ausführungsfrist bei Nichtbegleichung fälliger Abschlagszahlungen durch den Auftraggeber binnen einer näher bezeichneten Frist entsprechend verlängert, ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.*)




IBRRS 2014, 0682
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Mängel vor Abnahme: Kostenerstattung auch ohne Kündigung!

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.02.2014 - 4 U 167/08

1. Weicht der Auftragnehmer bei der Ausführung der Leistung von einer vertraglichen Vorgabe ab, genügt das nach der VOB/B 2000 für sich genommen noch nicht, um einen Mangel anzunehmen. Über die Abweichung hinaus ist zusätzlich entweder ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik oder eine Aufhebung oder Minderung des Werts oder der Tauglichkeit des Werks zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch erforderlich.

2. Kündigt der Auftraggeber den Bauvertrag wegen vermeintlicher Mängel, ist die Kündigung als "freie" Kündigung zu behandeln, wenn die Leistung mangelfrei ist.

3. Wird die Leistung vom Auftraggeber "frei" gekündigt, kann der Auftragnehmer auf die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen keine Mehrwertsteuer verlangen.

4. Ein Anspruch auf Erstattung von Fremdnachbesserungskosten vor Abnahme setzt im VOB-Vertrag grundsätzlich voraus, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag nach einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung entzogen (gekündigt) hat. Einer solchen Auftragsentziehung bedarf es jedoch nicht, wenn sich diese als bloße Förmelei darstellen würde.




IBRRS 2014, 0757
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Auch Planer können § 648a BGB-Sicherheit verlangen!

OLG Naumburg, Urteil vom 29.01.2014 - 12 U 149/13

1. Die Vorschrift des § 648a Abs. 1 BGB findet auch auf Architekten, Statiker und sonstige Sonderfachleute Anwendung. Das gilt selbst dann, wenn die Planung (noch) nicht umgesetzt und nicht im Bauwerk verwirklicht wird.

2. Die HOAI ist kein Vertragsgesetz, aus dem sich Honoraransprüche herleiten lassen. Demzufolge enthält sie auch keine Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Nehmen die Vertragsparteien allerdings in ihrem Vertrag bei Bestimmung des Leistungsumfangs ausdrücklich auf die Leistungsbilder der HOAI Bezug, ist davon auszugehen, dass die Grundleistungen nach der HOAI zum von der Vergütungsvereinbarung erfassten Vertragsgegenstand gehören.

3. Für die Fälligkeit des Architektenhonorars ist keine Abnahme erforderlich. Es genügt, wenn die Leistung abnahmefähig ist und eine prüfbare Honorarschlussrechnung übergeben wurde.

4. Der Architekt ist verpflichtet, den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass bei der Errichtung eines Neubaus die Einholung eines Baugrundgutachtens grundsätzlich unverzichtbar ist.




IBRRS 2015, 0615
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Bauherr trifft keine Entscheidungen: Architekt kann kündigen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 27.11.2013 - 23 U 203/12

1. Ein vom Auftraggeber zu vertretener schwerwiegender Vertragsverstoß berechtigt den Architekten zur Kündigung des Architektenvertrags aus wichtigem Grund.

2. Auch einzelne, nicht so schwer wiegende Verstöße, die in der Summe aber eine solch erhebliche Erschütterung des Vertrauensverhältnisses mit sich bringen, dass dem Architekten ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, berechtigen dazu, die Kündigung des geschlossenen Vertrags zu erklären.

3. Der Architekt kann einen Architektenvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber gebotene Mitwirkungshandlungen verweigert.

4. Bei einer fristlosen Kündigung dürfen andere Gründe mit der Folge nachgeschoben werden, dass diese auf den Zeitpunkt zurückwirken, zu dem der Vertrag hätte gekündigt werden können.

5. Auch bei der Kündigung des Architektenvertrags wird das Honorar erst mit Erteilung einer prüfbaren Schlussrechnung fällig.

6. Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Bauaufsichtspflicht gehört es nicht, jeden Baumangel durch ständige Anwesenheit auf der Baustelle zu verhindern. Insbesondere muss der Architekt bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein, um die Arbeiten zu kontrollieren. Für Maler- und Innenputzarbeiten sowie vergleichbare Bauleistungen genügen Stichproben und die Kontrolle am Ende der Arbeiten.




IBRRS 2013, 2525
BauvertragBauvertrag
Kündigung aus wichtigem Grund: Vergütung für mangelfreie Leistung!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012 - 23 U 132/11

1. Nach einer wirksamen außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung bereits erbrachter Teilleistungen nur, soweit diese mangelfrei sind; hierfür trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast, wobei weder die ausnahmsweise Entbehrlichkeit der Abnahme noch der Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses noch der Umstand, dass der Auftraggeber Mängel bereits im Wege der Selbstvornahme beseitigt hat, zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast führt.*)

2. Auch wenn der Werklohn des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen bei einem gekündigten Werkvertrag grundsätzlich erst nach der Abnahme fällig wird, gelten die sonstigen Regelungen zur Entbehrlichkeit einer Abnahme bzw. zum Abrechnungsverhältnis.*)

3. Ist eine Feststellung, welche gegenseitigen Ansprüche in das Abrechnungsverhältnis einzustellen sind, noch nicht möglich, kann ein Zahlungsantrag des Auftragnehmers in einen Feststellungsantrag auf eine entsprechende Zahlungspflicht des Auftraggebers umgedeutet werden.*)

4. Ein Vergütungsanspruch des Auftragnehmers besteht nach berechtigter außerordentlicher Kündigung des Werkvertrages durch den Auftraggeber dann nicht, wenn die bis zur Kündigung erbrachte Leistung infolge einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung für den Auftraggeber ohne Wert ist, weil sie infolge der Kündigung (vollständig) unbrauchbar bzw. deren Verwertung dem Auftraggeber nicht zumutbar ist. Für diese Voraussetzungen trägt der Auftraggeber die - im Falle der Fortführung der Baumaßnahmen bzw. Nutzung des Objekts erhöhte - Darlegungs- und Beweislast.*)

5. Ein sich (ggf. derzeit) als unschlüssig bzw. unbegründet erweisender Leistungsantrag kann vom Gericht ohne Verstoß gegen § 308 ZPO als zulässiger Feststellungsantrag behandelt werden, wenn die künftige Entstehung eines Leistungsanspruchs aus dem Rechtsverhältnis möglich ist.*)

6. Nach einer vom Auftragnehmer zu vertretenden Kündigung hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch wegen etwaiger Mehrkosten der Fertigstellung (§§ 280, 281, 286 BGB), der regelmäßig mit der Kündigung fällig wird, dessen Höhe einer gerichtlichen Schätzung i.S.v. § 287 ZPO zugänglich ist und mit dem der Auftraggeber gegen einen etwaigen Werklohnanspruch des Auftragnehmers aufrechnen kann; eine automatische Verrechnung dieser beiderseitigen Ansprüche hat nicht zu erfolgen.*)

7. Ein Feststellungsantrag bzw. -tenor muss gemäß §§ 253 Abs. 2 Nr. 2 bzw. 322 ZPO inhaltlich so bestimmt sein, dass er das Rechtsverhältnis nicht nur hinsichtlich des damit geltend gemachten Gewährleistungsrechts, sondern auch hinsichtlich Art, Anzahl sowie Lage der Mängel - zumindest nach den Grundsätzen der sog. Symptomtheorie - so genau bezeichnet, dass über Umfang des Antrags bzw. der Urteilsrechtskraft - ggf. unter zulässigem Rückgriff auf die Begründung bzw. auf Sachverständigengutachten - keine Ungewissheit entstehen kann.*)

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IBRRS 2015, 0797
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kosten der baubegleitenden Rechtsberatung muss der Auftraggeber selbst tragen!

KG, Urteil vom 28.09.2012 - 7 U 253/11

1. Fordert der Aufragnehmer eine Sicherheit nach § 648a BGB a.F. und stellt er die Arbeiten ein, ohne eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung gesetzt zu haben, ist der Auftraggeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wenn er Sicherheit stellt und der Auftragnehmer die Arbeiten nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist fortsetzt.

2. Es stellt einen Verstoß gegen die vertraglichen Treuepflichten dar und ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Auftraggeber einen vom Auftragnehmer beauftragten Nachunternehmer dazu veranlasst, die Arbeiten nicht (wieder) aufzunehmen, um sich dadurch die Möglichkeit einer Kündigung zu verschaffen.

3. Der Auftragnehmer eines vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrags muss die Vergütung aus dem Pauschalpreis herleiten und die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzen. Anschließend hat er die Vergütung nach dem Verhältnis der erbrachten Leistungen zur Gesamtleistung darzulegen.

4. Ist die Leistung lediglich funktional beschrieben, muss der Auftragnehmer notfalls nachträglich eine Kalkulation erstellen, die den vereinbarten Pauschalpreis plausibel erscheinen lässt. Ein Aufmaß ist dazu nicht erforderlich.

5. Ebenso wie der Auftraggeber die Kosten der Bauüberwachung durch einen Architekten nicht auf den Auftragnehmer abwälzen kann, stellt eine baubegleitende Anwaltsberatung des Auftraggebers keinen auf den Auftragnehmer abwälzbaren Schaden dar.




IBRRS 2014, 1266
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Einer GmbH als Auftraggeber muss der Text der VOB/B nicht ausgehändigt werden!

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.07.2012 - 10 U 56/12

1. Die VOB/B wird grundsätzlich nur dann Bestandteil des Bauvertrags, wenn der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft wird, in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis zu nehmen. Soll die VOB/B gegenüber einem im Baugewerbe tätigen oder sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartner einbezogen werden, genügt ausnahmsweise der bloße Hinweis auf die Geltung der VOB/B.

2. Auch wenn es sich bei der anderen Vertragspartei um ein Unternehmen handelt, das nicht im Baubereich bewandert ist, reicht es für die Einbeziehung der VOB/B aus, dass der Verwender im Vertrag auf die Geltung verweist. Erforderlich ist nur, dass das Unternehmen bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat.

3. Von einem Unternehmen kann erwartet werden, dass es unbekannte Vertragsbedingungen anfordert oder sich beschafft. Es besteht deshalb kein Anspruch auf Überlassung oder Einsicht in Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn es sich um gebräuchliche, leicht zugängliche Klauselwerke handelt. Diese Voraussetzung ist bei der VOB/B erfüllt. Denn der Text der VOB/B kann unschwer über das Internet oder in einer Buchhandlung besorgt werden.

4. Die Abnahme der Werkleistung keine Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütungsforderung, wenn zwischen den Parteien ein Abrechnungsverhältnis besteht. Ein Abrechnungsverhältnis wird begründet, wenn der Auftragnehmer einen Vergütungsanspruch hat und dem Auftraggeber allein auf Geldzahlung gerichtete Ansprüche wegen der unvollständigen oder mangelhaften Fertigstellung des Werks zustehen.

5. Die Mängelbeseitigung ist unverhältnismäßig, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann ihm der Auftragnehmer regelmäßig die Nachbesserung nicht wegen hoher Kosten der Mängelbeseitigung verweigern.

6. Das mit der Vereinbarung einer bestimmten Ausführung bekundete Interesse des Auftraggebers an einer bestimmten Art der Leistung stellt sich als objektiv berechtigt dar und schließt eine Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung nicht mit der Begründung aus, dass die tatsächlich erbrachte Leistung den anerkannten Regeln der Technik entspricht.




IBRRS 2012, 4018; VPRRS 2012, 0360
VergabeVergabe
Kein Primärrechtsschutz nach Zuschlagserteilung!

KG, Beschluss vom 19.04.2012 - Verg 7/11

1. Die Statthaftigkeit eines Nachprüfungsverfahrens endet, sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrags an einen Bieter abgeschlossen ist.

2. Die Weiterführung eines öffentlichen Auftrags trotz der vertraglichen Kündigungsmöglichkeit jeweils zum Ende eines Quartals stellt keine Neuvergabe dar, die den Vergaberechtsweg eröffnen könnte.

3. Weder nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch nach der Richtlinie 2007/66/EG ist nach wirksamer Zuschlagserteilung ein primärer Vergaberechtsschutz grundsätzlich geboten.

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IBRRS 2012, 3613
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Liegt in der Zahlung zugleich die konkludente Abnahme der Leistung?

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2011 - 10 U 66/10

1. Einer Zahlung wohnt in der Regel nur dann eine stillschweigende Abnahmeerklärung inne, wenn der Besteller zuvor die Gelegenheit hatte, das Werk auf seine vollständige und vertragsgerechte Herstellung zu untersuchen. Ohne die Möglichkeit einer Prüfung des Werks durch den Besteller kann der Auftragnehmer redlicherweise nicht erwarten, dass sein Werk mit der Zahlung abgenommen sein soll (Abgrenzung Senat, Urteil vom 21.04.2009 - 10 U 9/09, IBR 2010, 381).*)

2. Für eine Aushändigung der Abtretungsurkunde im Sinn des § 410 BGB genügt die Aushändigung eines Telefax der Abtretungsurkunde, wenn die Echtheit der vorgelegten Fotokopie bzw. des Telefax nicht angezweifelt wird (nachgehend BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11, ibr-online).*)

3. Beim Anspruch auf Erstattung von Mangelbeseitigungskosten trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Leistungen nach der Kündigung ausgeführt wurden und wie hoch die mangelbedingten Mehrkosten sind.*)

4. Hat der Auftraggeber keinen Anlass, dem Gutachten eines Sachverständigen zu misstrauen, kann er die von ihm vorgeschlagene Mängelbeseitigung durchführen und deren Kosten geltend machen. Der Besteller kann nicht auf die niedrigere Kostenschätzung eines Sachverständigen verwiesen werden, wenn tatsächlich höhere Aufwendungen erforderlich waren.*)

5. Der Kostenerstattungsanspruch umfasst Aufwendungen für vertraglich vom Unternehmer nicht geschuldete Leistungen nicht, soweit der geschuldete Erfolg mit den vom Unternehmer vorgesehenen Materialien und der vorgesehenen Konstruktion erreicht werden kann.*)




IBRRS 2011, 1653
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erklärung der Nichtabnahmefähigkeit schließt konludente Abnahme aus

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2011 - 10 U 116/10

1. Ist die Frage eines optischen Mangels eines Werks durch Lichtbilder und/oder die technische Begutachtung eines Sachverständigen nicht ausreichend aufzuklären, ist das Gericht gehalten, einen Augenschein einzunehmen. (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 18.08.2008 - 10 U 4/06, ibr-online, BauR 2009, 1926).*)

2. Eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, das Werk sei nicht abnahmefähig, schließt eine anschließende konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme aus, wenn zwischen Mängelrüge und Ingebrauchnahme nicht nachgebessert wurde.*)

3. Eine Selbstvornahme liegt nicht vor, wenn der Besteller nur nachteilige Auswirkungen eines Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes, an dem die Bauleistungen erbracht werden, beseitigt, ohne den vom Unternehmer geschuldeten Erfolg zu bewirken. In einem solchen Fall bleibt der Unternehmer bis zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.*)

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IBRRS 2010, 0058
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beweisführung bei verschiedenen Mängelursachen?

OLG Hamburg, Urteil vom 15.09.2009 - 6 U 1/08

1. Die vom Gerichtssachverständigen für die Mangelursache festgestellte Quote ist nicht von Amts wegen zu überprüfen, sondern nur aufgrund substanziierten Bestreitens durch die Partei, wenn diese eine für sich günstigere Quote behauptet.

2. Beruht der Mangel der Werkleistung auf mehreren Ursachen, die zum Teil in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, so kann dieser Mängelansprüche unter Abzug der ihn treffenden Verursachungsquote geltend machen.

3. Die während eines mehrjährigen Gerichtsverfahrens ohnehin angefallenen Instandhaltungsarbeiten sind als Sowieso-Kosten von den Mängelbeseitigungskosten abzuziehen.




IBRRS 2009, 2887
BauvertragBauvertrag
Werklohnforderung nach fristloser Kündigung des Bauvertrags

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 12 U 170/08

1. Es bedarf keiner Überreichung der VOB/B, wenn der Besteller selbst Bauunternehmer ist bzw. ein Architekt für ihn bei Vertragsschluss tätig ist.

2. Der durch die Kündigung im geschuldeten Leistungsumfang reduzierte Bauvertrag richtet sich bezüglich der Fälligkeit der Vergütungsforderung weiterhin nach den werkvertraglichen Regelungen, wie sie für den ursprünglichen Vertragsumfang galten.

3. Eine Abnahme wird dadurch entbehrlich, dass sich der Bauvertrag, nachdem der Besteller keine Erfüllung des Vertrages mehr verlangt, in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat.

4. In der Vereinbarung eines gemeinsamen Aufmaßes ist nicht ohne Weiteres eine Vereinbarung über die Fälligkeit der Werklohnforderung zu sehen. Vielmehr begibt sich der Auftragnehmer, der auf das gemeinsame Aufmaß verzichtet, lediglich der Vorteile, die ihm ein vom beiderseitigen Einverständnis getragenes Aufmaß bietet, nämlich der rechtlichen Bindung hinsichtlich der gemeinschaftlichen tatsächlichen Feststellungen über den Umfang der ausgeführten Arbeiten.

5. Grundsätzlich muss das Aufmass zwar aus sich heraus so verständlich sein, dass das jeweilige Stockwerk, der Raum und die konkrete Lage der abgerechneten Leistung nachvollziehbar werden. Wird die Rechnung aber tatsächlich von dem für den Bauherrn tätigen Baubetreuer geprüft und korrigiert, ist der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit rechtsmissbräuchlich.

6. Stellt der Auftraggeber seinen Anspruch auf Schadensersatz oder auch Kostenerstattung um, hat er die Rechte aus § 641 Abs. 3 BGB nicht mehr.

7. Die Regelungen des § 13 VOB/B kommen auch bei einem vorzeitig beendeten Vertrag zur Anwendung, sofern die Abnahme, wie hier spätestens mit dem auf die mangelnde Fälligkeit der Leistung gerichteten Klageabweisungsantrag, ausdrücklich und endgültig verweigert wird.

8. Die behaupteten Mängel sind vom Auftraggeber ihrem äußeren objektiven Erscheinungsbild nach so exakt zu beschreiben, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was im Einzelnen beanstandet wird bzw. welche Abhilfe erforderlich ist.

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IBRRS 2010, 3330; IMRRS 2010, 2439
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Erfüllungsgehilfe: Führung wesentlicher Verhandlungen?

OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.2009 - 6 U 111/08

1. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist nicht nur derjenige, der in Erfüllung bereits übernommener vertraglicher Verpflichtungen eines anderen für diesen tätig wird, sondern auch derjenige, dem einer der Vertragspartner die Führung der wesentlichen Vertragsverhandlungen überlassen hat. Ein solches kann anzunehmen sein, wenn im Bereich der Automobil-Zulieferindustrie mehrere Unternehmen eines Konzerns in der Weise arbeitsteilig zusammenwirken, dass ein Unternehmen die Serienfertigung, ein anderes Prototyping und Entwicklung einschließlich der Kalkulation und der Preisverhandlungen für die Serienfertigung übernehmen.*)

2. Bei einer auf längere Dauer angelegten Lieferbeziehung kann sich der Besteller jedenfalls dann nicht auf einen behaupteten Handelsbrauch berufen, nach dem die Preise jedes Jahr gegenüber dem Vorjahr in einem bestimmten Umfang zu reduzieren seien (Gewährung von Savings), wenn die Parteien vertragliche Vereinbarungen darüber getroffen haben, wie die zwischen ihnen geltenden Preise an die Preisentwicklung auf dem Markt einschließlich der Zuliefererpreise anzupassen sind.*)

3. Die Vertragsklausel "Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ... die Preise auf wettbewerbsfähigem Niveau zu halten ..." verpflichtet den Auftragnehmer nicht ohne weiteres, seine Preise auf das Niveau derjenigen des preisgünstigsten Konkurrenzunternehmens abzusenken. Sie begründet lediglich die Pflicht, die bei Vertragsschluss vorhandene Relation zum Preisniveau der maßgeblichen Wettbewerber beizubehalten.*)

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VPRRS 2007, 0446
RechtswegRechtsweg
Entscheidung über Vergabeverfahren der AOK: Vergabekammern der Länder zuständig!

VK Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2007 - VK-31/2007

1. In der Regelung in § 130a Abs. 9 SGB V kann nicht der Wille des Gesetzgebers erkannt werden, die spezifische Zuständigkeit der Nachprüfungsstellen nach § 104 GWB in einer Bereichsausnahme aufzuheben. Wäre dies gewollt, hätte der Gesetzgeber den Rechtsschutz nach dem SGG weiter ausgestalten müssen. Da dies nicht erfolgt ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Abschluss von Rabattvereinbarungen nach § 130a SGB V als reglementierte Vergabe angesehen hat und folglich kann auch die Rechtswegzuweisung nicht als vorrangig vor § 104 GWB gelten.*)

2. Die Verletzung der Vorschrift aus § 1 GWB ist vor den Kartellgerichten geltend zu machen. Die Vergabekammern haben es auch nicht als „Vorfrage“ zu prüfen, ob eine im Vergabeverfahren relevante Wettbewerbsbeschränkung für die Bieter (§ 97 Abs. 7 GWB) gerade in der Bildung einer Einkaufsgemeinschaft liegt. Dies würde ebenfalls auf eine kartellrechtliche Prüfung des Zusammenschlusses unter anderer Bezeichnung hinauslaufen, ohne die im Kartellverfahren notwendige Prüfungstiefe zu erreichen.*)

3. Zur Entscheidung über Vergabeverfahren der Allgemeinen Ortskrankenkassen sind die Vergabekammern der Länder, nicht die des Bundes, zuständig.*)

4. Der Abschluss von Rabattierungsverträgen ist als öffentlicher Auftrag anzusehen. Die Beschaffungskette im vergaberechtlichen Sinn wird durch die Einschaltung der Apotheken nicht unterbrochen, da es die Krankenkassen sind, die - rechtlich gesehen – die Medikamente bei der Stelle kaufen, die allein dazu berechtigt ist, jedoch in den hier zu beurteilenden Fällen die Preise nicht mit der Apotheke, sondern direkt mit den Herstellern aushandeln. Das vergaberechtlich relevante Marktgeschäft ist nicht das Umsatzgeschäft mit der Apotheke, sondern die kassenfinanzierte Abnahme eines Medikamentes eines bestimmten Herstellers.*)

5. Die Antragsgegnerinnen haben gegen das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot aus § 97 Abs. 1 GWB verstoßen, indem sie das Kriterium der Produktbreite aufgestellt und gewertet haben, welches Daten beinhaltet, die für die Bieter sowohl vor Erstellung ihres Angebotes wie nach Auswertung nicht zugänglich gemacht wurden.*)

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IBRRS 2008, 1183
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Überzahlung beim vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2006 - 26 U 45/04

1. Auf die substanziiert vom Bauherrn behauptete Überzahlung hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass die bis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen eine Vergütung rechtfertigen, die den erhaltenen Abschlagszahlungen zumindest entspricht bzw. diese übersteigt.

2. Ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Finanzierungsnachweis vor Baubeginn zu stellen, kann der Unternehmer, der ohne Nachweis mit den Bauleistungen begonnen hat, mangels Finanzierungsnachweises weder wegen unterlassener Mitwirkung noch aus sonstigem Schuldnerverzug den Bauvertrag kündigen.




IBRRS 2007, 0571
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zur Verantwortlichkeit des Unternehmers für Mängel

OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.01.2006 - 8 U 18/99

1. Die Grenzen der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Mängel liegen in seiner nach objektiven Maßstäben zu erwartenden Fachkunde. Maßgebend sind dabei das beim Auftragnehmer im Einzelfall vorauszusetzende und branchenübliche Wissen, die Art und der Umfang der Leistungsverpflichtung sowie die Person des Auftraggebers oder seines Architekten.

2. Besteht der Auftraggeber trotz vom Auftragnehmer geäußerter Bedenken auf den Einbau eines speziellen Produkts (hier: perforierte Isoletten), scheidet eine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bei späterem Auftreten einer diesbezüglichen Fehlfunktion aus.

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IBRRS 2002, 1929
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kosten einer Ersatzvornahme erst nach Kündigung ersetzbar

KG, Urteil vom 12.12.2000 - 27 U 10281/99

1. Die Nachbesserungsverpflichtung des Auftragnehmers bezieht sich nicht nur auf die eigene Leistung, sondern auch auf gewerkfremde Vor- und Nacharbeiten. Daher steht dem Auftragnehmer insoweit auch ein Nachbesserungsrecht zu. Das gilt auch vor Abnahme.

2. Hat ein Auftragnehmer Bewehrungsstahl mangelhaft verlegt und sind zur Mängelbeseitigung Vor- und Nacharbeiten (Aufstemmarbeiten und Neubetonierung) erforderlich, kann der Auftraggeber vor Abnahme diese Arbeiten nur auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen, wenn er zuvor nach vergeblicher Fristsetzung und Kündigungsandrohung den Auftrag (teil-)gekündigt hat.

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Gesetzentwürfe

Rechtsdienstleistungsgesetz
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG)
(vom 13.04.2005)
Dokument öffnen Text

1 Abschnitt im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden

1. Allgemeine Grundsätze (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 48-57)


3 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden

II. ÖPP-Projektvertrag ( Rn. 1-522)

II. Arbeitsgemeinschaftsvertrag (ARGE-Vertrag) ( Rn. 1-243)