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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Auftraggeber macht Kostenerstattung geltend: Abnahme nach Kündigung erforderlich?

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2 Beiträge gefunden
IBR 2006, 1590 OLG Brandenburg - Auftraggeber macht Kostenerstattung geltend: Abnahme nach Kündigung erforderlich?
IBR 2001, 361 OLG Nürnberg - Kündigung: Wie werden Mehrkosten für Restfertigstellung abgerechnet?

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 3613
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Liegt in der Zahlung zugleich die konkludente Abnahme der Leistung?

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2011 - 10 U 66/10

1. Einer Zahlung wohnt in der Regel nur dann eine stillschweigende Abnahmeerklärung inne, wenn der Besteller zuvor die Gelegenheit hatte, das Werk auf seine vollständige und vertragsgerechte Herstellung zu untersuchen. Ohne die Möglichkeit einer Prüfung des Werks durch den Besteller kann der Auftragnehmer redlicherweise nicht erwarten, dass sein Werk mit der Zahlung abgenommen sein soll (Abgrenzung Senat, Urteil vom 21.04.2009 - 10 U 9/09, IBR 2010, 381).*)

2. Für eine Aushändigung der Abtretungsurkunde im Sinn des § 410 BGB genügt die Aushändigung eines Telefax der Abtretungsurkunde, wenn die Echtheit der vorgelegten Fotokopie bzw. des Telefax nicht angezweifelt wird (nachgehend BGH, Urteil vom 23.08.2012 - VII ZR 242/11, ibr-online).*)

3. Beim Anspruch auf Erstattung von Mangelbeseitigungskosten trägt der Besteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Leistungen nach der Kündigung ausgeführt wurden und wie hoch die mangelbedingten Mehrkosten sind.*)

4. Hat der Auftraggeber keinen Anlass, dem Gutachten eines Sachverständigen zu misstrauen, kann er die von ihm vorgeschlagene Mängelbeseitigung durchführen und deren Kosten geltend machen. Der Besteller kann nicht auf die niedrigere Kostenschätzung eines Sachverständigen verwiesen werden, wenn tatsächlich höhere Aufwendungen erforderlich waren.*)

5. Der Kostenerstattungsanspruch umfasst Aufwendungen für vertraglich vom Unternehmer nicht geschuldete Leistungen nicht, soweit der geschuldete Erfolg mit den vom Unternehmer vorgesehenen Materialien und der vorgesehenen Konstruktion erreicht werden kann.*)




IBRRS 2011, 1653
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Erklärung der Nichtabnahmefähigkeit schließt konludente Abnahme aus

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.04.2011 - 10 U 116/10

1. Ist die Frage eines optischen Mangels eines Werks durch Lichtbilder und/oder die technische Begutachtung eines Sachverständigen nicht ausreichend aufzuklären, ist das Gericht gehalten, einen Augenschein einzunehmen. (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 18.08.2008 - 10 U 4/06, ibr-online, BauR 2009, 1926).*)

2. Eine ausdrückliche Erklärung des Bestellers, das Werk sei nicht abnahmefähig, schließt eine anschließende konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme aus, wenn zwischen Mängelrüge und Ingebrauchnahme nicht nachgebessert wurde.*)

3. Eine Selbstvornahme liegt nicht vor, wenn der Besteller nur nachteilige Auswirkungen eines Baumangels auf die Gebrauchstauglichkeit des Gebäudes, an dem die Bauleistungen erbracht werden, beseitigt, ohne den vom Unternehmer geschuldeten Erfolg zu bewirken. In einem solchen Fall bleibt der Unternehmer bis zur Mängelbeseitigung verpflichtet, wenn die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben.*)

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IBRRS 2010, 0058
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Beweisführung bei verschiedenen Mängelursachen?

OLG Hamburg, Urteil vom 15.09.2009 - 6 U 1/08

1. Die vom Gerichtssachverständigen für die Mangelursache festgestellte Quote ist nicht von Amts wegen zu überprüfen, sondern nur aufgrund substanziierten Bestreitens durch die Partei, wenn diese eine für sich günstigere Quote behauptet.

2. Beruht der Mangel der Werkleistung auf mehreren Ursachen, die zum Teil in den Verantwortungsbereich des Bestellers fallen, so kann dieser Mängelansprüche unter Abzug der ihn treffenden Verursachungsquote geltend machen.

3. Die während eines mehrjährigen Gerichtsverfahrens ohnehin angefallenen Instandhaltungsarbeiten sind als Sowieso-Kosten von den Mängelbeseitigungskosten abzuziehen.




IBRRS 2009, 2887
BauvertragBauvertrag
Werklohnforderung nach fristloser Kündigung des Bauvertrags

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009 - 12 U 170/08

1. Es bedarf keiner Überreichung der VOB/B, wenn der Besteller selbst Bauunternehmer ist bzw. ein Architekt für ihn bei Vertragsschluss tätig ist.

2. Der durch die Kündigung im geschuldeten Leistungsumfang reduzierte Bauvertrag richtet sich bezüglich der Fälligkeit der Vergütungsforderung weiterhin nach den werkvertraglichen Regelungen, wie sie für den ursprünglichen Vertragsumfang galten.

3. Eine Abnahme wird dadurch entbehrlich, dass sich der Bauvertrag, nachdem der Besteller keine Erfüllung des Vertrages mehr verlangt, in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat.

4. In der Vereinbarung eines gemeinsamen Aufmaßes ist nicht ohne Weiteres eine Vereinbarung über die Fälligkeit der Werklohnforderung zu sehen. Vielmehr begibt sich der Auftragnehmer, der auf das gemeinsame Aufmaß verzichtet, lediglich der Vorteile, die ihm ein vom beiderseitigen Einverständnis getragenes Aufmaß bietet, nämlich der rechtlichen Bindung hinsichtlich der gemeinschaftlichen tatsächlichen Feststellungen über den Umfang der ausgeführten Arbeiten.

5. Grundsätzlich muss das Aufmass zwar aus sich heraus so verständlich sein, dass das jeweilige Stockwerk, der Raum und die konkrete Lage der abgerechneten Leistung nachvollziehbar werden. Wird die Rechnung aber tatsächlich von dem für den Bauherrn tätigen Baubetreuer geprüft und korrigiert, ist der Einwand der fehlenden Prüfbarkeit rechtsmissbräuchlich.

6. Stellt der Auftraggeber seinen Anspruch auf Schadensersatz oder auch Kostenerstattung um, hat er die Rechte aus § 641 Abs. 3 BGB nicht mehr.

7. Die Regelungen des § 13 VOB/B kommen auch bei einem vorzeitig beendeten Vertrag zur Anwendung, sofern die Abnahme, wie hier spätestens mit dem auf die mangelnde Fälligkeit der Leistung gerichteten Klageabweisungsantrag, ausdrücklich und endgültig verweigert wird.

8. Die behaupteten Mängel sind vom Auftraggeber ihrem äußeren objektiven Erscheinungsbild nach so exakt zu beschreiben, dass der Auftragnehmer zweifelsfrei ersehen kann, was im Einzelnen beanstandet wird bzw. welche Abhilfe erforderlich ist.

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IBRRS 2008, 1183
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Überzahlung beim vorzeitig beendeten Pauschalpreisvertrag

OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2006 - 26 U 45/04

1. Auf die substanziiert vom Bauherrn behauptete Überzahlung hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass die bis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung erbrachten Leistungen eine Vergütung rechtfertigen, die den erhaltenen Abschlagszahlungen zumindest entspricht bzw. diese übersteigt.

2. Ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Finanzierungsnachweis vor Baubeginn zu stellen, kann der Unternehmer, der ohne Nachweis mit den Bauleistungen begonnen hat, mangels Finanzierungsnachweises weder wegen unterlassener Mitwirkung noch aus sonstigem Schuldnerverzug den Bauvertrag kündigen.




IBRRS 2007, 0571
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Zur Verantwortlichkeit des Unternehmers für Mängel

OLG Zweibrücken, Urteil vom 17.01.2006 - 8 U 18/99

1. Die Grenzen der Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Mängel liegen in seiner nach objektiven Maßstäben zu erwartenden Fachkunde. Maßgebend sind dabei das beim Auftragnehmer im Einzelfall vorauszusetzende und branchenübliche Wissen, die Art und der Umfang der Leistungsverpflichtung sowie die Person des Auftraggebers oder seines Architekten.

2. Besteht der Auftraggeber trotz vom Auftragnehmer geäußerter Bedenken auf den Einbau eines speziellen Produkts (hier: perforierte Isoletten), scheidet eine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers bei späterem Auftreten einer diesbezüglichen Fehlfunktion aus.

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IBRRS 2002, 1929
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Kosten einer Ersatzvornahme erst nach Kündigung ersetzbar

KG, Urteil vom 12.12.2000 - 27 U 10281/99

1. Die Nachbesserungsverpflichtung des Auftragnehmers bezieht sich nicht nur auf die eigene Leistung, sondern auch auf gewerkfremde Vor- und Nacharbeiten. Daher steht dem Auftragnehmer insoweit auch ein Nachbesserungsrecht zu. Das gilt auch vor Abnahme.

2. Hat ein Auftragnehmer Bewehrungsstahl mangelhaft verlegt und sind zur Mängelbeseitigung Vor- und Nacharbeiten (Aufstemmarbeiten und Neubetonierung) erforderlich, kann der Auftraggeber vor Abnahme diese Arbeiten nur auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen, wenn er zuvor nach vergeblicher Fristsetzung und Kündigungsandrohung den Auftrag (teil-)gekündigt hat.

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1 Abschnitt im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden

1. Allgemeine Grundsätze (§ 4 Abs. 7 VOB/B Rn. 48-57)


3 Abschnitte im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden

II. ÖPP-Projektvertrag ( Rn. 1-522)

II. Arbeitsgemeinschaftsvertrag (ARGE-Vertrag) ( Rn. 1-243)