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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 10/90
16 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1990, 745 | BGH - Wann darf der Notar den Kaufpreis an den Bauträger auszahlen? |
15 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2018 - 6 U 25/15
1. Ein Vertrag über die Lieferung einer automatisierten Fertigungsanlage, die an die individuellen Erfordernisse des Nutzers angepasst werden muss, ist ein Werklieferungsvertrag, auf den die werkvertraglichen Vorschriften der §§ 642, 643 und 645 BGB Anwendung finden.
2. Ein Werklieferungsvertrag gilt als aufgehoben, wenn bei der Herstellung eines Werks eine Handlung des Bestellers erforderlich ist, dieser in Annahmeverzug gerät und der Unternehmer dem Besteller zur Nachholung der Handlung erfolglos eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt hat, dass er den Vertrag kündigt, wenn die Handlung nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird.
3. Nach Aufhebung des Werklieferungsvertrags ist der Vergütungsanspruch des Unternehmers nach den Grundsätzen vorzunehmen, die für den Anspruch auf Vergütung erbrachter Leistungen nach einem gekündigten Werkvertrag gelten. Das erfordert eine Darlegung der erbrachten Leistungen und ihre Abgrenzung vom nicht ausgeführten Teil.
4. Haben die Parteien eines Werklieferungsvertrags eine Pauschalvergütung vereinbart, ist die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen grundsätzlich nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistungen zum Wert der geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
5. Hat der Unternehmer das geschuldete Werk nahezu vollständig fertig gestellt, kann der Wert der erbrachten Leistungen in vereinfachter Weise auch ohne Abrechnung ermittelt werden. In einem solchen Fall ist es vertretbar, vom Pauschalpreis auszugehen und davon den Wert der nicht geleisteten Arbeiten abzusetzen.
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 09.05.2014 - 30 U 58/12
1. Die Mietvertragsparteien sind bei der Vereinbarung von Flächendefinitionen frei. Die vertragliche Mietfläche kann nach der Din 277, der gif oder auch nach freiem Belieben bzw. eigenen Maßstäben definiert werden.
2. Als Mietfläche können somit auch solche Flächen vereinbart werden, die der Mieter tatsächlich nicht nutzen kann, wie vorliegend die durchmessende Flächen von Konstruktionsteilen bzw. Raumunterteilungen.
VolltextBGH, Urteil vom 11.10.2012 - IX ZR 30/10
Zur Insolvenzfestigkeit der Zweitabtretung einer Forderung, die bereits einem Sicherungsnehmer übertragen war.*)
VolltextBGH, Urteil vom 29.05.2008 - IX ZR 45/07
Zahlungsansprüche auf erstes Anfordern können Gegenstand eines Insolvenzfeststellungsverfahrens nach § 179 InsO sein.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 05.11.2007 - II ZR 262/06
1. Der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast zum Merkmal der Überschuldung, wenn er eine Handelsbilanz mit dem Ausweis eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages vorlegt und erläutert, ob und gegebenenfalls welche Abweichungen nach Insolvenzrecht bestehen und dass danach eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne gegeben ist. Dabei hat er auf den Gegenvortrag des beklagten Geschäftsführers einzugehen.*)
2. Zahlungen des Geschäftsführers nach Insolvenzreife sind dann mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, wenn durch sie größere Nachteile für die Insolvenzmasse abgewendet werden sollen (vgl. BGHZ 146, 264, 274 f. m. Nachw.).*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.11.2004 - V ZR 119/04
1. Die Klausel "Der Kaufpreis ist binnen zehn Tagen nach Absendung der vorgenannten Mitteilung, die einer Zahlungsaufforderung des Verkäufers gleichsteht, zur Zahlung fällig." stellt lediglich eine Angabe zur Fristberechnung dar, die mit Absendung beginnt.
2. Für den Eintrittt der Fälligkeit selbst genügt die Absendung der Anzeige allein hingegen nicht. Dies lässt sich dem Wort "Mitteilung" entnehmen. Es bedarf dafür vielmehr auch des Zugangs der Anzeige beim Käufer, denn durch die Absendung alleine wird dem Käufer noch nichts mitgeteilt.
VolltextBGH, Urteil vom 26.03.2004 - V ZR 90/03
Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich in einem notariell beurkundeten unwiderruflichen Angebot zum Verkauf des Grundstücks vorbehalten, das Angebot mit der Folge zu widerrufen, daß das Angebot befristet ist, und einen erklärten Widerruf zurückzunehmen, solange das Angebot nicht erloschen ist. Die Erklärung, den Widerruf zurückzunehmen, bedarf in diesem Fall nicht der Beurkundung.*)
VolltextBGH, Urteil vom 23.01.2004 - V ZR 165/03
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 13.03.2003 - IX ZR 199/00
Zur Auslegung einer Garantie für "erzielbare", jedoch nicht "erzielte" Mieten als Mietgarantie oder Vermietungsgarantie.*)
VolltextBGH, Urteil vom 12.07.2000 - VIII ZR 99/99
BGB §§ 164, 364Zum Zustandekommen eines Scheckbegebungsvertrages durch Entgegennahme von Schecks durch einen Mehrpersonenvertreter.BGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - VIII ZR 99/99 - OLG Dresden LG Leipzig*)
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