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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 10/90


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0069
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 05.07.1990 - IX ZR 10/90

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16 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 1990, 745 BGH - Wann darf der Notar den Kaufpreis an den Bauträger auszahlen?

15 Volltexturteile gefunden
IBRRS 1999, 0864
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 06.12.1999 - II ZR 169/98

TierzuchtG § 4 Nr. 2, § 5 Abs. 6 J: 1976Schadensersatzansprüche wegen verweigerter Eintragung eines gekörten Hengstes in das Zuchtbuch einer Züchtervereinigung.BGH, Urt. v. 6. Dezember 1999 - II ZR 169/98 - Schleswig Holstein. OLG LG Itzehoe*)

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IBRRS 1999, 0810
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 18.11.1999 - IX ZR 153/98

BNotO §§ 23, 24; BGB §§ 249 Cb, 254; BeurkG § 54ca) Haben die Beteiligten gemeinsam dem Notar eine unwiderrufliche Hinterlegungsanweisung erteilt, braucht der Notar einen einseitigen Widerruf in der Regel nicht zu beachten.b) Macht der Notar geltend, der durch eine pflichtwidrig veranlaßte Auszahlung verursachte Schaden sei durch Tilgung einer anderweitigen Verbindlichkeit seines Auftraggebers gegenüber einem Dritten ausgeglichen worden, trifft den Notar insoweit die Beweislast.c) Haftet der Notar einer Gesellschaft wegen amtspflichtwidriger Ausführung eines Treuhandauftrags, der dazu diente, im Interesse der Gesellschaft einen ordnungsgemäßen Zahlungsverkehr zu gewährleisten, begründen unberechtigte Zahlungsanweisungen eines Gesellschafters nicht den Einwand des Mitverschuldens, wenn der schuldhafte Notarfehler gerade darin liegt, daß er den Anweisungen Folge geleistet hat.BGH, Urt. v. 18. November 1999 - IX ZR 153/98 - OLG Hamm LG Bochum*)

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IBRRS 2003, 2160; IMRRS 2003, 0881
ProzessualesProzessuales
Interessengerechte Auslegung von Willenserklärungen, Rücktritt

BGH, Urteil vom 10.07.1998 - V ZR 360/96

a) Bei der interessengerechten Auslegung ist das Interesse der Parteien zum Zeitpunkt der Abgabe der Willenserklärungen, nicht zum Zeitpunkt der richterlichen Entscheidung maßgeblich; eine zwischenzeitlich überholte Rechtsprechung kann daher für den objektiven Wert der abgegebenen Erklärungen bestimmend sein.

b) Das Revisionsgericht prüft, ohne daß es hierzu einer Rüge bedarf, nach, ob das Berufungsgericht bei der Auslegung einer Willenserklärung aus unzutreffender rechtlicher Sicht Tatsachen (Auslegungsstoff) unberücksichtigt gelassen hat, deren Vortrag sich aus dem Inhalt des Sitzungsprotokolls oder dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt.

c) Macht der Verkäufer von einem ihm im Vertrag eingeräumten Rücktrittsrecht Gebrauch, so entfällt sein Anspruch auf Ersatz der Zinsen, die er zufolge des Verzugs des Käufers nicht erwirtschaftet oder nicht erspart hat.

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IBRRS 2000, 0400; IMRRS 2000, 0146
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Baulicher Zustand eines Hausgrundstücks

BGH, Urteil vom 14.10.1994 - V ZR 196/93

1. Angaben zum baulichen Zustand eines Hausgrundstücks, die nicht als Beschaffenheitsmerkmal oder zugesicherte Eigenschaft § 459 BGB Inhalt des Kaufvertrags geworden sind, sind bei der Prüfung, ob sie ein vorsätzliches vorvertragliches Verschulden des Verkäufers begründen, entsprechend den für Willenserklärungen geltenden Regeln §§ 133, 157 BGB auszulegen geschäftsähnliche Handlungen.*)

2. Die Nichtbeachtung des für eine Willenserklärung wesentlichen Auslegungsstoffs prüft das Revisionsgericht ohne Bindung an die geltend gemachten Revisionsgründe; zu ihm zählen unstreitige, im Berufungsurteil festgestellte und streitige Tatsachen, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.*)

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IBRRS 2000, 0069
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag

BGH, Urteil vom 05.07.1990 - IX ZR 10/90

Pflichten des Notars als Treuhänder im Rahmen der Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages

Erhält ein Notar, der die Abwicklung eines Grundstückskaufvertrages übernommen hat, eine fällige Kaufpreisrate mit der Weisung, sie nicht vertragsgemäß an den Verkäufer auszuzahlen, und lehnt er einen hierin liegenden, von ihm erkannten weiteren Treuhandauftrag des Käufers ab, so darf er das so empfangene Geld nicht an den Verkäufer auskehren.

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