Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
Online seit gestern
IBRRS 2025, 2117
OLG Schleswig, Beschluss vom 11.05.2025 - 7 W 4/25
1. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages. Dem Rechtsanwalt steht insoweit auch kein Vergütungsanspruch aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag oder dem Bereicherungsrecht zu.*)
2. Der Begriff "dieselbe Rechtssache" i.S.v. § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist weiter auszulegen als der enge Streitgegenstandsbegriff. Er umfasst jede rechtliche Angelegenheit, die bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zurückzuführen ist.*)

IBRRS 2025, 2077

BGH, Beschluss vom 19.05.2025 - VI ZR 223/24, VI ZB 29/24
1. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen.
2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
3. Bei einem teilbaren Streitgegenstand oder bei mehreren Streitgegenständen muss sich die Berufungsbegründung grundsätzlich auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung beantragt wird.

IBRRS 2025, 2087

BGH, Beschluss vom 22.07.2025 - X ZB 19/22
1. Ein Befangenheitsantrag ist nach vollständigem Abschluss einer Instanz gem. § 42 ZPO grundsätzlich nicht mehr zulässig.
2. Die Ablehnung nach Verkündung einer unanfechtbaren Entscheidung ist aber grundsätzlich zulässig, wenn zusammen mit dem Ablehnungsantrag eine Anhörungsrüge erhoben wird; die Instanz ist dann nämlich noch nicht vollständig abgeschlossen.
3. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch besteht allerdings nicht, wenn die Anhörungsrüge von vorneherein unzulässig ist.
4. Eine Anhörungsrüge, die trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wird, ist unzulässig.

Online seit 14. August
IBRRS 2025, 2116
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.2025 - 6 U 99/24
1. Der Anwalt hat das Bestehen einer vorübergehenden technischen Störung am Tag des Fristablaufs unverzüglich glaubhaft zu machen, andernfalls ist die Ersatzeinreichung unwirksam.
2. Die Glaubhaftmachung hat gegenüber dem Gericht zu erfolgen, sobald der Anwalt zu einer geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände in der Lage ist, ohne dass eine gesonderte Prüfungs- und Überlegungsfrist zu berücksichtigen wäre.
3. Die zulässige Frist ist jedenfalls dann überschritten, wenn die Glaubhaftmachung nach Ablauf von dreieinhalb Wochen erfolgt.
4. Auch wenn kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt ist, kann die Wiedereinsetzung von Amts wegen gewährt werden, wenn die versäumte Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist nachgeholt wird und Gründe für die unverschuldete Fristversäumnis innerhalb der Antragsfrist offenkundig sind oder nach einem erforderlichen gerichtlichen Hinweis offenkundig geworden wären (hier vereint).

IBRRS 2025, 2137

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.07.2025 - 32 SchH 3/25
1. Nimmt ein Schiedsrichter nach Untätigkeit oder verzögerter Tätigkeit die Tätigkeit wieder auf, bevor ein Antrag nach § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO gestellt ist, so kann dieser Antrag unter dem Gesichtspunkt der Untätigkeit des Schiedsrichters keinen Erfolg haben.*)
2. Ein Schiedsgericht ist grundsätzlich nicht gezwungen, eine (positive) Zuständigkeitsentscheidung im Wege eines Zwischenbescheids zu treffen.*)

IBRRS 2025, 2079

BGH, Beschluss vom 03.07.2025 - V ZR 181/24
1. Neu ist ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, wenn es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nicht vorgebracht worden und daher im erstinstanzlichen Urteil unberücksichtigt geblieben ist. Ein im zweitinstanzlichen Verfahren erstmals vorgebrachtes Bestreiten bildet stets ein neues Angriffs- oder Verteidigungsmittel.
2. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Maßgeblich ist auch, ob die Partei bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt die Entscheidungsrelevanz des betreffenden Vorbringens überhaupt hätte erkennen können.

Online seit 13. August
IBRRS 2025, 2103
BGH, Beschluss vom 17.06.2025 - AnwZ (Brfg) 16/25
1. Die Fortbildungspflicht nach § 15 FAO setzt eine fachspezifische, anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung mit strukturiertem Vortrag und Interaktionsmöglichkeit voraus.
2. Ob eine interne Schulung als derartige Veranstaltung anerkannt werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Erforderlich ist jedenfalls auch hier, dass ein Referent einem Kreis von Zuhörern ein fachbezogenes Thema strukturiert vermittelt und eine Interaktion zwischen Referent und Teilnehmenden sowie zwischen den Teilnehmenden möglich ist.
3. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Die vorgelegten Bescheinigungen müssen so aussagekräftig sein, dass sich aus ihnen ohne weiteres ergibt, ob die Fortbildungsvoraussetzungen eingehalten sind (hier verneint).
4. Die Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 3 FAO, die eine Nachholmöglichkeit für unterlassene Fortbildungen vorsieht, gilt erst ab dem Jahr 2023 und entfaltet keine Rückwirkung.

IBRRS 2025, 2085

BGH, Beschluss vom 22.07.2025 - X ZB 20/22
1. Ein Befangenheitsantrag ist nach vollständigem Abschluss einer Instanz grundsätzlich nicht mehr zulässig.
2. Eine Anhörungsrüge, die trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wird, ist unzulässig.
3. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch besteht nicht, wenn eine Anhörungsrüge von vornherein unzulässig ist.

IBRRS 2025, 2126

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.08.2025 - 16 E 408/25
1. Ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise unter Mitwirkung des abgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt unberücksichtigt bleiben, wenn es zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit völlig ungeeignet ist bzw. sich als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt.
2. Völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist, weil das Ablehnungsgesuch für sich allein – ohne jede weitere Aktenkenntnis – offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag.
3. Ein eindeutig unzulässiges Ablehnungsgesuch liegt in der Regel vor, wenn es sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts richtet.

Online seit 12. August
IBRRS 2025, 2070
BGH, Beschluss vom 08.07.2025 - VIII ZB 12/25
1. Ein Prozessbevollmächtigter, der eine Rechtsmittel- oder eine Rechtsmittelbegründungsschrift gem. § 130a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB einfach signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg - hier dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) - bei Gericht einreicht, ist verpflichtet, das einzureichende Dokument vor der Versendung auf dessen Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.*)
2. Hierzu gehört, wenn zum Zwecke des Versands die Ausgangsdatei - hier eine Word-Datei - in ein anderes Format - hier eine PDF-Datei - umgewandelt wird, auch die Überprüfung, ob der Inhalt der zu versendenden Datei demjenigen der Ausgangsdatei entspricht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.12.2024 - II ZB 5/24, IBR 2025, 154 = NJW 2025, 753 Rz. 9).*)

IBRRS 2025, 2095

BGH, Beschluss vom 28.07.2025 - II ZR 154/23
1. Ein Verkündungstermin kann nur aus erheblichen Gründen verlegt werden, die zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern.
2. Ein während des Revisionsverfahrens gefasster Bestätigungsbeschluss kann im Einzelfall berücksichtigt werden, wenn er unstreitig ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen.
3. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung können Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr vorgebracht werden, was auch für das Revisionsverfahren gilt.

IBRRS 2025, 2086

BGH, Beschluss vom 22.07.2025 - X ZB 21/22
1. Ein Befangenheitsantrag ist nach vollständigem Abschluss einer Instanz grundsätzlich unzulässig, da die beteiligten Richter ihre Tätigkeit im konkreten Verfahren beendet haben.
2. Eine Anhörungsrüge, die von vornherein unzulässig ist, führt nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt.
3. Ein Befangenheitsantrag ist unzulässig, wenn er trotz Anwaltszwangs vom Kläger selbst erhoben wird.

IBRRS 2025, 2036

AG Berlin-Mitte, Beschluss vom 10.02.2025 - 22 C 46/24 WEG
Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen; er darf den 7,5-fachen Wert des Interesses des Klägers sowie den Verkehrswert seines Wohnungseigentums nicht übersteigen.

Online seit 11. August
IBRRS 2025, 1689
OLG Celle, Urteil vom 16.06.2025 - 7 U 10/25
1. Bei dem auf § 242 BGB gestützten Einwand der Verwirkung handelt es sich um eine Einwendung, die grundsätzlich geeignet ist, die Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage eintreten zu lassen, da es sich um einen Umstand handelt, der erst nach Erlangung des Titels entstehen kann und somit nicht der Präklusion unterliegt.
2. Wird ein Räumungsvergleich geschlossen, weil der Vermieter/Verpächter die Änderung der bisherigen Nutzung des Grundstücks beabsichtigt, und ist dies dem Mieter/Pächter bekannt, kommt eine Verwirkung auch dann nicht in Betracht, wenn zwischenzeitlich sieben Jahre vergangen sind und der Mieter/Pächter in dieser Zeit weitere Objekte auf dem Grundstück nutzen und gar eine Solaranlage errichten durfte.
3. Von einem Verlust des titulierten Räumungsanspruchs und damit einer Unzulässigkeit der Vollstreckung kann nur ausgegangen werden, wenn zwischen den Parteien ein neues Miet- bzw. Pachtverhältnis - gegebenenfalls auch konkludent - zu Stande gekommen ist.

IBRRS 2025, 1926

BGH, Beschluss vom 17.06.2025 - X ZB 1/25
1. Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des rechtlichen Gehörs durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden.
2. Eine abweichende Würdigung der Ausführungen des Klägers durch das Gericht stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

IBRRS 2025, 1863

OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 07.02.2025 - 22 B 92/25
1. Wird mit der begehrten Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache vorweggenommen, liegt ein Anordnungsgrund nur dann vor, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.*)
2. Eine endgültige, unumkehrbare Rechtsvereitelung im eigentlichen Sinne scheidet mit Blick auf das möglicherweise baldige Inkrafttreten eines neuen § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (BT-Drs. 20/14777, BR-Drs. 46/25) jedenfalls dann aus, wenn die daneben verbleibenden Anträge auf Vollgenehmigung nach § 6 BImSchG und auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG auch unter Berücksichtigung absehbarer Änderungen der Rechtslage weiterhin realistische Erfolgsaussichten haben.*)

Online seit 8. August
IBRRS 2025, 2027
OLG Hamm, Beschluss vom 03.07.2025 - 4 WF 130/24
1. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen.*)
2. Eine Besorgnis der Befangenheit kann sich daraus ergeben, dass der Richter ungeachtet seiner Ablehnung und des daraus folgenden Tätigkeitsverbots gem. § 47 Abs. 1 ZPO gleichwohl (…) zu Lasten einer Partei eine weitreichende Entscheidung trifft.*)

Online seit 7. August
IBRRS 2025, 2023
BFH, Beschluss vom 03.07.2025 - VII B 46/24
Bei dem Zeugenbeweis verlangt § 373 der Zivilprozessordnung vom Beweisantragsteller nicht, den gesamten Inhalt der künftigen Zeugenaussage durch detaillierte Angaben in seinem Beweisantrag vorwegzunehmen.*)

IBRRS 2025, 1795

LG Stuttgart, Beschluss vom 19.05.2025 - 10 T 110/25
1. Das Verbot der Selbstentscheidung gilt nach ganz herrschender Meinung ausnahmsweise nicht, wenn das Ablehnungsgesuch unzulässig oder missbräuchlich ist.
2. Anerkannt ist insofern die Fallgruppe der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke, etwa als regelmäßige Reaktion auf missliebige Entscheidungen.

Online seit 6. August
IBRRS 2025, 2018
KG, Beschluss vom 30.07.2025 - 7 U 87/24
1. Maßgeblich für den Fristbeginn für ein Rechtsmittel eines Streithelfers für die von ihm unterstützte (Haupt-)Partei kommt es nicht auf den Zugang der angegriffenen Entscheidung bei ihm, dem Streithelfer, sondern auf den Zugang der angegriffenen Entscheidung bei der unterstützten Partei an.
2. Die Beschränkung des Rechtsmittels, die wegen der offensichtlich schlechten Erfolgsaussichten des Rechtsmittels erkennbar (allein oder jedenfalls maßgeblich) der Gebühren- und Kostenreduktion dienen soll, ist für die Bestimmung des Gegenstandswerts ohne Bedeutung.

IBRRS 2025, 1978

AG Ahrensburg, Urteil vom 28.01.2025 - 37a C 6/24
1. Zustellungs-Verzögerungen, die aus der Einschaltung einer Rechtsschutzversicherung resultieren, gereichen der Kläger-Partei jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung zum Nachteil.
2. Zahlt der Rechtsschutzversicherer den Kostenvorschuss zwar bei der Landeskasse ein, kann eine Zuordnung des Zahlungseingangs von der Landeskasse aufgrund der Angabe eines unzutreffenden Verwendungszweckes des Rechtsschutzversicherers jedoch (zunächst) nicht vorgenommen werden, geht dies zu Lasten des Klägers.
3. Das Gericht nicht verpflichtet, den Kläger auf den fehlenden Vorschusseingang hinzuweisen oder ohne Anhaltspunkte Nachfragen an die Landeskasse zu stellen.
4. Die Fristen des § 45 WEG finden keine Anwendung auf die Beschlussersetzungsklage.
5. Ein Wohnungseigentümer hat nur dann auf einen Beschluss einen Anspruch, wenn sein Gegenstand noch nicht durch Gesetz, Vereinbarung oder Beschluss geregelt ist

Online seit 5. August
IBRRS 2025, 2012
LSG Bayern, Urteil vom 10.09.2024 - L 8 SO 226/22
1. Hat ein Bevollmächtigter im Widerspruchsverfahren seine Vollmacht auf Verlangen (…) innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht nachgewiesen, kann der Widerspruch als unzulässig verworfen werden.*)
2. Der Mangel der Vollmacht im Widerspruchsverfahren kann nicht durch die nachträgliche Vorlage einer Vollmacht im Klageverfahren geheilt werden.*)
3. Die Anforderung des Nachweises der Vollmacht muss regelmäßig mit einer angemessenen Frist und dem Hinweis verbunden sein, dass anderenfalls der Widerspruch als unzulässig verworfen wird.*)

IBRRS 2025, 1919

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 01.07.2025 - L 9 SO 55/25
1. Die Richtigkeit der Begründung einer die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz ablehnenden Entscheidung unterliegt nicht der Beurteilung des Berufungsgerichts.*)
2. Wegen des Fehlens eines formalen Beschlusses über die Ablehnung der Videokonferenz vor der mündlichen Verhandlung kann eine Gehörsrüge nur dann in Betracht kommen, wenn die Teilnahme an der Videokonferenz zuvor in dem betreffenden Verfahren beantragt worden ist.*)
3. Gestattet das Sozialgericht einem im Ausland lebenden, in der mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten nicht, an der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen, berührt dies den Anspruch auf rechtliches Gehör grundsätzlich nur dann, wenn sich das Erfordernis einer persönlichen Anhörung dem Gericht aufdrängen muss.*)

IBRRS 2025, 1793

LG Stuttgart, Beschluss vom 20.05.2025 - 10 T 102/25
1. Ein Ablehnungsersuchen kann grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden.
2. Der Einwand des Klägers, die Entscheidung eines Richters gehe über pauschale Behauptungen nicht hinaus, ist damit nicht geeignet, die Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen.

Online seit 4. August
IBRRS 2025, 1976
OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2024 - 5 U 106/24
Der Anwalt ist verpflichtet, bei Beantragung einer Fristverlängerung das hypothetische Ende der beantragten Frist einzutragen. Organisiert er seine Kanzlei nicht dementsprechend, geht dies zu seinen Lasten.

IBRRS 2025, 1930

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.07.2025 - 12 ME 60/25
Ist die Adresse im Anschriftsfeld einer Postzustellungsurkunde handschriftlich geändert worden, beurteilt sich die Beweiskraft der Urkunde bezüglich des Orts einer Ersatzzustellung ggf. nach § 419 ZPO (i. V. m. § 98 VwGO).*)

Online seit 1. August
IBRRS 2025, 1914
KG, Beschluss vom 15.05.2025 - 17 U 4/25
1. Zum Nachweis der Unrichtigkeit des elektronischen Empfangsbekenntnisses eines Rechtsanwalts.*)
2. Die Angabe eines Empfangs eines Urteils sechs Wochen nach Eingang und zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Urteils in einem elektronischen Empfangsbekenntnis kann nach den Umständen des Einzelfalls willkürlich und damit treuwidrig sein.*)

IBRRS 2025, 1886

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.07.2025 - 7 W 24/24
Wie bei jedem Rechtsmittel ist auch für eine Beschwerde gegen die endgültige Festsetzung des Kostenstreitwerts eine Beschwer erforderlich. Die für eine Streitwertbeschwerde erforderliche Beschwer ergibt sich noch nicht daraus, dass die Streitwertfestsetzung von den Vorstellungen des Beschwerdeführers abweicht. Soweit die beantragte Veränderung des Streitwerts zu keinem Gebührensprung führt, fehlt es an einer Beschwer, weil die entstehenden Kosten bzw. Gebühren sich dann nicht verändern können.*)

Online seit 31. Juli
IBRRS 2025, 1963
OLG München, Beschluss vom 09.07.2025 - 11 W 839/25
1. Die Kosten für einen Terminsvertreter sind dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Hauptbevollmächtigten um nicht mehr als ca. 10% übersteigen (sog. "110 %-Grenze").
2. Maßgeblich hierfür ist eine Prognose, ob - im Zeitpunkt der Beauftragung des Unterbevollmächtigten - dessen Kosten die "110 %-Grenze" nicht übersteigen werden.

IBRRS 2025, 1966

KG, Beschluss vom 11.07.2025 - 7 W 11/25
1. Im selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich außerhalb des Anwendungsbereichs von § 494a ZPO keine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen; diese Entscheidung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.*)
2. Ein selbständiges Beweisverfahren ist sachlich erledigt und damit beendet, wenn trotz Erinnerung ein angeforderter Vorschuss für ein Ergänzungsgutachten nicht eingezahlt wird.*)
3. Die Einholung eines Ergänzungsgutachtens darf nicht von der Einzahlung offener Vorschüsse für bereits eingeholte Sachverständigengutachten abhängig gemacht werden. Hierfür besteht keine Rechtsgrundlage.*)

Online seit 30. Juli
IBRRS 2025, 1967
KG, Beschluss vom 30.06.2025 - 7 W 3/25
1. Hat die Verfügungsklägerin vorprozessual einen Vertrag als wirksam behandelt, kann sie dessen Wirksamkeit im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht mit der bloßen Behauptung in Abrede stellen, dass ihr nicht bekannt sei, ob eine - im Vertrag als aufschiebende Bedingung geregelte - Vertragsvereinbarung zwischen Dritten getroffen wurde.*)
2. Fristverlängerungsanträge führen im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit.*)
3. Hat ein Sicherungsschuldner eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft auf erstes Anfordern geleistet, hat er grundsätzlich zu dulden, dass der Sicherungsgläubiger den Bürgen in Anspruch nimmt, auch wenn noch nicht abschließend feststeht, ob die besicherte Forderung tatsächlich besteht.
4. Anderes gilt, wenn und soweit es bereits im Zeitpunkt der Inanspruchnahme durch den Sicherungsgläubiger des Bürgen klar auf der Hand liegt oder liquide feststellbar ist, dass der besicherte Anspruch nicht besteht (hier bejaht).

IBRRS 2025, 1932

BFH, Urteil vom 08.04.2025 - VII R 4/24
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach (beSt) versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht, wenn die das Dokument signierende (und damit verantwortende) Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt.*)

IBRRS 2025, 1885

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 10.07.2025 - 3 LA 54/23
Die Mandatierung eines Rechtsanwalts, der zugleich einen Beteiligten des zu entscheidenden Verfahrens vertritt, durch den zuständigen Richter in einer eigenen Angelegenheit begründet nicht generell die Besorgnis der Befangenheit.

Online seit 29. Juli
IBRRS 2025, 1931
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.12.2024 - 5 Sa 982/24
1. Die vorübergehende Unmöglichkeit, eine Berufungsschrift als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das Gericht zu übermitteln, ist gemäß § 46 g Satz 4 ArbGG bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen.*)
2. Die handschriftlich verfasste Angabe "wg. beA-Störung" auf der kurz vor Ablauf der Berufungsfrist als Fax eingehenden Berufungsschrift genügt den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung nicht, weil diese einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände beim Fehlschlag der elektronischen Übermittlung bedarf.*)
3. Eine Glaubhaftmachung nach § 46 Satz 4 ArbGG erfolgt in der Regel nicht mehr unverzüglich, wenn zwischen Ersatzeinreichung und Glaubhaftmachung ein Zeitraum von mehr als einer Woche liegt.*)
4. Es kann dahinstehen, ob ein anwaltliches Organisationsverschulden darin liegt, dass eine mit der Übermittlung fristgebundener elektronischer Dokumente beauftragte Kanzleikraft nicht angewiesen ist, im Falle einer notwendig werdenden Ersatzeinreichung den zuständigen anwaltlichen Sachbearbeiter oder ein anderes anwaltliches Mitglied der Kanzlei zu benachrichtigen, um so eine gleichzeitig oder kurz nach Ersatzeinreichung erfolgende Glaubhaftmachung der die Unmöglichkeit der vorgeschriebenen Übermittlung begründenden Umstände zu gewährleisten.*)

IBRRS 2025, 1934

BGH, Beschluss vom 08.07.2025 - VII ZR 36/24
1. Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention stimmt mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient am Prozess im gleichen Umfang beteiligt ist wie die Partei, der er beigetreten ist.
2. Ist der Streithelfer in geringerem Umfang am Rechtsstreit beteiligt, ist der Streitwert entsprechend herabzusetzen.

IBRRS 2025, 1603

OLG München, Beschluss vom 27.11.2024 - 101 AR 144/24
1. Wird eine Entstörungsklage gegen den Eigentümer und den Fremdnutzer erhoben, wird als gemeinsames Gericht das Wohnungseigentumsgericht bestimmt, da dort der Eigentümer seinen ausschließlichen Gerichtsstand hat und das Gericht damit sachnäher ist.
2. Klagen gegen Fremdnutzer von Sondereigentum fallen nicht unter § 43 Nr. 1 und 2 WEG, weil diese als Dritte weder zur Wohnungseigentümergemeinschaft noch zu den Sondereigentümern in einer Rechtsbeziehung stehen, die den notwendigen gemeinschaftsbezogenen Gehalt aufweist.

Online seit 28. Juli
IBRRS 2025, 1939
BGH, Urteil vom 08.05.2025 - IX ZR 90/23
1. Die Vergütungsvereinbarung bestimmt, auf welche Tätigkeiten und welche Angelegenheiten die Prüfung der unangemessenen Höhe der Vergütung zu beziehen ist. Danach richtet sich, ob von einer einheitlichen Vergütungsvereinbarung erfasste anwaltliche Tätigkeiten, die jeweils den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden können, für die Prüfung der Angemessenheit der Vergütung getrennt von anderen nach der Vergütungsvereinbarung erfassten Aufträgen zu betrachten sind. Wurde der Rechtsanwalt mit anwaltlichen Tätigkeiten betraut, die üblicherweise den Gegenstand eines selbstständigen Anwaltsdienstvertrags bilden, ist grundsätzlich auf die hierfür ausgeübten Tätigkeiten, den darauf entfallenden Teil der Vergütung nach der Vergütungsvereinbarung sowie die hierfür fiktiv anfallenden gesetzlichen Gebühren abzustellen.*)
2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein vereinbartes Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, gilt auch bei Vereinbarung eines Zeithonorars für zivilrechtliche Streitigkeiten.*)
3. Bei der Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung auf den angemessenen Betrag ist dem von den Parteien gewählten Vergütungsmodell Rechnung zu tragen. Ein von den Parteien vereinbartes Zeithonorar kann nicht durch Kappung des Honoraranspruchs auf einen Pauschalbetrag der Sache nach in ein Pauschalhonorar umgestaltet werden.*)

IBRRS 2025, 1937

BGH, Beschluss vom 17.07.2025 - IX ZR 55/24
1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
2. In den Entscheidungsgründen müssen die wesentlichen Tatsachen- und Rechtsausführungen verarbeitet werden. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang von entscheidender Bedeutung ist, besteht für das Gericht eine Pflicht, die vorgebrachten Argumente zu würdigen und in den Entscheidungsgründen hierzu Stellung zu nehmen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde.

IBRRS 2025, 1922

BGH, Beschluss vom 17.06.2025 - AnwZ (Brfg) 15/25
Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (hier bejaht).

IBRRS 2025, 1868

LG Essen, Beschluss vom 16.04.2025 - 15 T 54/25
Der Streitwert für das Hausverbot eines Besuchers einer vermieteten Wohnung ist mit 3.000 Euro bis 5.000 Euro anzusetzen.

Online seit 25. Juli
IBRRS 2025, 1856
LG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2025 - 6 S 8/25
1. Für die Frage, ob eine Räumungsfrist zu verlängern ist, kommt es neben anderen Momenten im Wesentlichen darauf an, ob der Räumungsschuldner sich hinreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hat.
2. Die Räumung kann auch dann hinausgeschoben und die Räumungsfrist verlängert werden, wenn den Wohnungsnutzer die Räumung unverhältnismäßig trifft.
3. § 765a ZPO ist eine absolute Ausnahmevorschrift und als solche trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen. In Zweifelsfällen gebührt den Interessen des Gläubigers stets der Vorrang.
4. Eine sittenwidrige Härte ist nur dann anzunehmen, wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet.
5. Das Fehlen einer Ersatzwohnung stellt regelmäßig keine Härte dar, die eine Maßnahme nach § 765a ZPO begründen könnte.
6. Die mit einer Räumung verbundene Folge der Unterbringung in einem Obdachlosenheim stellt sich für die Betroffenen regelmäßig nicht als besondere Härte dar.

IBRRS 2025, 1928

AG Köln, Beschluss vom 02.07.2025 - 312 F 130/25
1. Der Rechtsanwalt hat mittels künstlicher Intelligenz generierte und frei erfundene Entscheidungszitate in Schriftsätzen zu unterlassen, da sie die Rechtsfindung erschweren, den unkundigen Leser in die Irre führen und das Ansehen des Rechtsstaates und insbesondere der Anwaltschaft empfindlich schädigen.
2. Überdies verhält sich der Rechtsanwalt berufsrechtswidrig, wenn er wissentlich Falsches über Inhalt und Aussagen von Gesetzen und Urteilen vorträgt.

IBRRS 2025, 1661

AG Waiblingen, Urteil vom 24.03.2025 - 13 C 280/25
Ein Schuldner ist im Allgemeinen vor Fälligkeit nicht verpflichtet, sich zu seiner Leistungsbereitschaft und -fähigkeit zu äußern. Vielmehr gibt der Schuldner nur und erst dann Anlass zur Klageerhebung, wenn er aktiv ein Verhalten an den Tag legt, das aus der Sicht eines objektiven vernünftigen Betrachters an der Erfüllungsbereitschaft zweifeln lässt

Online seit 24. Juli
IBRRS 2025, 1894
BGH, Beschluss vom 17.06.2025 - VIII ZR 129/24
1. Das Rechtsmittel eines einfachen Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel der Hauptpartei, ohne dass er dabei selbst in eine Parteirolle gelangt; vielmehr liegt in seiner Rechtsmitteleinlegung nur die Erklärung, das Rechtsmittel der von ihm bei seinem Beitritt bezeichneten Partei unterstützen zu wollen.
2. Für die Beurteilung, ob die erforderliche Beschwer gegeben ist, ist allein auf die Person der unterstützten Partei und deren Interesse an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts abzustellen.
3. Der Wert einer positiven Feststellungsklage ist im Regelfall in der Weise zu bemessen, dass von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage im Hinblick darauf, dass der Kläger mit einem Feststellungsausspruch keinen vollstreckbaren Titel erhält, ein Abschlag von 20% vorzunehmen ist.
4. Geht es um die Feststellung zum Ersatz künftigen Schadens, bemisst sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist.

IBRRS 2025, 1688

OLG Köln, Beschluss vom 18.06.2025 - 27 W 3/25
Stützt der Vermieter seinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung auch auf einen anderen Rechtsgrund - hier Eigentum -, richtet sich der Streitwert nach § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG. Maßgebend ist danach der jährliche Nutzungswert der Wohnung und nicht das vereinbarte Entgelt.

Online seit 23. Juli
IBRRS 2025, 1892
BGH, Beschluss vom 09.07.2025 - IV ZB 15/25
Ist eine Partei deshalb verhindert, die Frist zur Berufungsbegründung einzuhalten, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an eine erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist überspannt und daher die nachgesuchte Fristverlängerung rechtswidrig versagt, läuft die Frist von einem Monat, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die Berufungsbegründung einzureichen, ab Zugang des die Fristverlängerung ablehnenden Beschlusses.

IBRRS 2025, 1814

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.05.2025 - 5 W 100/23
1. Bei einer Klage auf Unterlassung einer Besitzstörung richtet sich der Streitwert nach § 3 ZPO.
2. Trägt der Kläger vor, ihm sei von dem Beklagten gestattet worden, auf dessen Grundstück ein Wochenendhaus zu errichten, das er entsprechend für sich und seine Familie rund fünf Wochen im Jahr nutze, so ist das mit der Klage geltend gemachte Interesse an der Gewährung des Zutritts und an der Wiedereinräumung des Besitzes analog § 41 Abs. 5 GKG zu bewerten. Maßgeblich ist, welchen Schaden der Kläger durch die Vorenthaltung des Besitzes erlitten hat bzw. geltend macht, nicht hingegen der Grundstückswert.

Online seit 22. Juli
IBRRS 2025, 1874
BayObLG, Beschluss vom 10.07.2025 - 101 SchH 73/25
1. Hat eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder können sich die beiden Schiedsrichter nicht binnen eines Monats nach ihrer Bestellung über den dritten Schiedsrichter einigen, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen.
2. Die einmonatige Benennungsfrist wird wirksam in Gang gesetzt, wenn die Aufforderung zugleich die Person des für die eigene Partei gewählten Schiedsrichters und den Gegenstand, über den eine Entscheidung des Schiedsgerichts herbeigeführt werden soll, konkret bezeichnet.
3. Der säumigen Partei bleibt es trotz Ablaufs der Monatsfrist unbenommen, einen geeigneten Schiedsrichter zur Bestellung durch das Gericht vorzuschlagen.
4. Der Abschluss einer Schiedsvereinbarung zwischen Unternehmen ist durch den Austausch elektronischer Dokumente wirksam möglich.

IBRRS 2025, 1834

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.06.2025 - 6 W 39/25
1. Ist ein Rechtsstreit nicht anhängig, kann die Partei die Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse hat.
2. Ein rechtliches Interesse ist in Fällen zu verneinen, in denen ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist, wobei es sich um eindeutige Fälle handeln muss. Es ist ferner zu verneinen, wenn dem Sachverständigen keine Anschlusstatsachen zu Verfügung stehen und das Beweismittel deshalb offensichtlich ungeeignet ist, einen tauglichen Beweis zu erbringen (hier bejaht).

Online seit 21. Juli
IBRRS 2025, 1873
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.05.2025 - 19 Sa 16/25
Die Namenswiedergabe bei einer einfachen Signatur gemäß § 46c Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ArbGG setzt voraus, dass der Namenszug so entzifferbar ist, dass sie von den Empfängern des Dokuments ohne Sonderwissen oder Beweisaufnahme der Person zugeordnet werden kann, die den Schriftsatz verantwortet. Dies gilt auch im Fall einer Einzelkanzlei.*)
