Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht
Online seit heute
IBRRS 2025, 2168
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.07.2025 - OVG 7 A 9/25
1. Das Prioritätsprinzip vermittelt dem konkurrierenden Genehmigungsantragsteller eines Windenergievorhabens, auch wenn er noch nicht über eine Genehmigung und Bestandsanlage verfügt, bei hinreichender Verfestigung (Prüffähigkeit) seines eigenen Genehmigungsantrags eine geschützte subjektive Rechtsposition, die er dem zu Unrecht als vorrangig behandelten Vorhaben des Konkurrenten entgegenhalten kann.*)
2. Zum nachträglichen Entfallen einer Vorrangstellung aufgrund einer wesentlichen Anlagenänderung (Typwechsel) im laufenden Genehmigungsverfahren, wenn erhebliche nachteilige Auswirkungen durch erhöhte Turbulenzen möglich sind.*)

Online seit gestern
IBRRS 2025, 2176
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2025 - 3 S 1958/23
1. Ob die Behörde eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO (innerhalb des Widerspruchsverfahrens) oder eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 i.V.m. § 50 LVwVfG (außerhalb des Widerspruchsverfahrens) getroffen hat, ist nach den üblichen Auslegungsgrundsätzen für behördliche Willenserklärungen zu beurteilen. Ein eindeutiger Rücknahmebescheid kann daher auch dann nicht bzw. nicht zugleich als Abhilfebescheid angesehen werden, wenn die Behörde sich sachwidrig - z.B. zur Vermeidung einer Kostenentscheidung zugunsten des Widerspruchsführers - für das Verfahren der Rücknahme entscheidet (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18.04.1996 - 4 C 6.95 -, BVerwGE 101, 64, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.01.1981 - 5 S 1519/80 -, UA S. 7 f.; entgegen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2018 - 5 S 854/17, IBRRS 2019, 1045) *)
2. Bei einer Rücknahmeentscheidung während eines laufenden Widerspruchsverfahrens handelt es sich auch dann nicht um einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid i. S. des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO, wenn hiermit einem zulässigen und begründeten Widerspruch abgeholfen wird. In einem solchen Fall ist grundsätzlich ein (weiteres) Widerspruchsverfahren vor Klageerhebung durchzuführen, da § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO auch keine entsprechende Anwendung findet.*)
3. Zur Entbehrlichkeit des Widerspruchsverfahrens bei Anweisung der Ausgangsbehörde durch die Widerspruchsbehörde.*)
4. Die abstandsflächenrechtlichen Vorgaben des § 5 LBO-BW gelten nicht nur für die erstmalige Errichtung eines Gebäudes, sondern auch für dieser gleichstehende bauliche Änderungen, durch die sich ein für die Abstandsflächentiefe maßgebendes Merkmal verändert. Auch eine Nutzungsänderung kann ausnahmsweise dann abstandsflächenrechtlich relevant sein, wenn Gebäude oder Gebäudeteile betroffen sind, die gerade wegen ihres besonderen Verwendungszwecks ohne Einhaltung von Abstandsflächen an der Nachbargrenze oder mit einer geringeren Abstandsflächentiefe zulässig sind und diese Privilegierung aufgrund der beantragten Nutzungsänderung verlieren.*)
5. § 5 Abs. 5 Satz 1 LBO-BW regelt lediglich die Bemessung der Abstandsflächen abstandsflächenpflichtiger Gebäude, nicht aber die Privilegierung bereits grenzständig errichteter Gebäude (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2023 - 14 S 1161/23, IBRRS 2023, 3247).*)
6. Ein atypischer Zuschnitt des Baugrundstücks kann die Zulassung geringerer Tiefen der Abstandsflächen nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 LBO-BW nur dann rechtfertigen, wenn die Bebaubarkeit des betroffenen Grundstücks bei Einhaltung der gesetzlichen Abstandsflächen in erheblicher Weise beeinträchtigt wäre.*)
7. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW ermöglicht die Schaffung von (zusätzlichem) Wohnraum unabhängig davon, zu welchem Zweck die für ein "Wohnungsbauvorhaben im Bestand" vorgesehene Baumasse zuvor genutzt wurde.*)
8. Das Fristenerfordernis des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW steht einer gleichzeitigen Nutzungsänderung und baulichen Änderung von Bestandsgebäuden nicht entgegen, wenn die Baugenehmigung oder die Kenntnisgabe für deren Errichtung mindestens fünf Jahre zurückliegt.*)
9. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW privilegiert - neben der Schaffung von (zusätzlichem) Wohnraum durch Änderungen des Daches - auch die Schaffung vom (zusätzlichem) Wohnraum durch Ausbau, Anbau, Nutzungsänderung oder Aufstockung des Gebäudes im Übrigen. Aus dem in der bis einschließlich 27.06.2025 gültigen Normfassung des § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW enthaltenen Erfordernis der Schaffung "zusätzlichen" Wohnraums folgt(e) nicht, dass der neu geschaffene Wohnraum zu bestehendem Wohnraum in demselben Gebäude hinzutreten muss.*)
10. Eine Abweichung von § 5 LBO-BW ist nur dann mit öffentlichen Belangen gem. § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW vereinbar, wenn die von § 5 LBO-BW vorgeschriebene Abstandsflächentiefe nur geringfügig unterschritten wird oder die mit der Unterschreitung verbundenen Nachteile für den Nachbarn aus anderen Gründen als noch hinnehmbar angesehen werden kann (Anschluss an Senatsbeschluss vom 03.03.2015 - 3 S 1913/14, BeckRS 2015, 43679)*)
11. Ein Unterschreiten der gesetzlichen Abstandsflächentiefe des § 5 LBO-BW ist mit den öffentlichen Belangen umso eher gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 1 LBO-BW vereinbar, als diese gesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnissen auf den betroffenen Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt. Sie scheidet daher jedenfalls dann aus, wenn sie ungesunde Wohn- oder Arbeitsverhältnisse auf dem Nachbargrundstück unmittelbar herbeiführt. Demgegenüber ist eine Hinnehmbarkeit der mit der Unterschreitung für den Nachbarn verbundenen Nachteile nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls indiziert, wenn es an einer spürbaren Beeinträchtigung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse fehlt. Eine Unterschreitung der Abstandsflächen ist daher regelmäßig mit öffentlichen Belangen vereinbar, wenn eine mehr als unwesentliche Verschlechterung der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstücks nicht zu besorgen ist.*)

Online seit 22. August
IBRRS 2025, 2199
OVG Hamburg, Beschluss vom 14.08.2025 - 2 Bf 212/24
1. Es besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich kein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet.
2. Eine vorbeugende Unterlassungsklage gegen einen zukünftigen nachteiligen Verwaltungsakt ist nur zulässig, wenn ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse besteht, mithin der Kläger aus besonderen Gründen den Verwaltungsakt nicht zumutbar abwarten kann (hier verneint).

Online seit 21. August
IBRRS 2025, 2177
OVG Sachsen, Beschluss vom 24.06.2025 - 1 B 87/25
§ 35 Abs. 1 Nr. 8 b BauGB entfaltet keine nachbarschützende Wirkung. Im Baunachbarstreit gegen eine auf dieser Grundlage erteilte Baugenehmigung für ein Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie (Solarpark) im Außenbereich kann sich eine Rechtsverletzung des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks nicht daraus ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 b BauGB nicht vorliegen.*)

IBRRS 2025, 2207

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 09.07.2025 - 5 S 655/24
1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 66 BNatSchG hängt nicht davon ab, dass das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert. Es genügt, dass der Erwerb des Grundstücks durch die öffentliche Hand vorteilhafte Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 1 BNatSchG bezeichneten und in den Folgeabsätzen konkretisierten Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege hat.*)
2. Es kommt nicht darauf an, ob die naturschutzfachlichen Ziele durch die öffentliche Hand optimal und umfassend verwirklicht werden können. Die Ausübung des Vorkaufsrechts ist vielmehr schon dann im Sinne des § 66 Abs. 2 BNatSchG erforderlich, wenn die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grundstücken im Eigentum der öffentlichen Hand besser oder zuverlässiger verwirklicht werden können als auf Grundstücken, die sich in Privateigentum befinden (wie NdsOVG, Beschluss vom 25.10.2023 - 4 LA 142/22 - NVwZ-RR 2024, 186).*)
3. Zu den zum Betrieb gehörenden Flächen im Sinne des § 201 BauGB zählen auch landwirtschaftliche Flächen, die auf unbestimmte Dauer gepachtet sind.*)

Online seit 20. August
IBRRS 2025, 2164
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.07.2025 - 2 L 33/25
1. Eine genehmigungsbedürftige Anlage ist nicht nur formell illegal, wenn sie ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung in wesentlichen Punkten von den genehmigten Plänen abgewichen wird; denn eine Baugenehmigung wird grundsätzlich für ein einheitliches Bauvorhaben erteilt und ist in ihrer Regelungswirkung grundsätzlich nicht teilbar; etwas Anderes gilt nur dann, wenn es sich um einzelne abtrennbare Teile, insbesondere selbständige Baukörper, handelt. *)
2. Für die Beurteilung, ob ein Bauherr bei der Ausführung so wesentlich von der erteilten Genehmigung abweicht, dass er nicht das zugelassene, sondern ein "anderes" Bauvorhaben (aliud) herstellt, ist entscheidend, ob die Abweichung Belange, die bei der Baugenehmigung zu berücksichtigen waren, erneut oder andere Belange so erheblich berührt, dass sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens als solches neu stellt.*)
3. Es ist Sache des Bauherrn und nicht Verantwortung der Bauaufsichtsbehörde, im Zweifel die Existenz und den Inhalt einer Baugenehmigung nachzuweisen. *)
4. Die Zulassung einer Abweichung erfordert eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung. Um der besonderen Situation eines Altbaus/Denkmals besser gerecht zu werden, ist bei der Entscheidung über die Erteilung einer Abweichung im Brandschutz stets einzelfallbezogen zu prüften, ob das geforderte Schutzziel, von dem abgewichen werden soll, auf eine andere Weise erreicht werden kann.*)
5. Ist die betroffene Nutzung vom baurechtlichen Bestandsschutz nicht umfasst, kann ein Ermessensfehler nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass eine konkrete Gefahr für Leib und Leben nicht vorliege. *)

Online seit 19. August
IBRRS 2025, 2163
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2025 - 10 D 17/23
1. Bei der Überplanung eines Grundstücks mit einer privaten Grünfläche sind die Nutzungsmöglichkeiten, die der Eigentümer bisher hatte, wie auch diejenigen, die ihm nach der Planung verbleiben sollen, als wichtige private Belange in die Abwägung einzustellen.*)
2. Setzt der Plangeber eine private Grünfläche ohne weitere Zweckbestimmung fest, hat dies zur Folge, dass auf dem Grundstück keine baulichen Anlagen zulässig sind.*)
3. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Flächennutzungsplan für ein Grundstück eine Wohnbaufläche darstellt.*)

Online seit 18. August
IBRRS 2025, 2162
VGH Bayern, Beschluss vom 14.07.2025 - 15 CS 25.1102
Ist ein nachträglich errichteter Lager- und Abstellplatz nach dem Betriebskonzept und der Nutzung des Bauherrn einem vorhandenen Betrieb räumlich und funktional zugeordnet, handelt es sich nicht um einen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b BayBO verfahrensfreien, selbständigen Lager- und Abstellplatz, sondern um eine Erweiterung des vorhandenen Betriebes und einen unselbständigen Lager- und Abstellplatz.*)

Online seit 15. August
IBRRS 2025, 2149
VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2025 - 9 CS 25.772
1. Eine Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, verletzt die Nachbarrechte nur dann, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird.
2. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wie der Anzahl der Vollgeschosse sind grundsätzlich nicht drittschützend.
3. Ist ein Doppelhaus in einem Gebiet mit offener Bauweise errichtet worden, können die Grundstücknachbarn verlangen, dass ihr jeweiliger Nachbar die Doppelhaussituation nicht aufhebt. Die Festsetzung ist insoweit nachbarschützend.

IBRRS 2025, 2003

OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 16.06.2025 - 7 B 225/25
Bei mehrfachen ungenehmigten Nutzungsänderungen erlischt ein etwaiger Bestandsschutz insgesamt.

Online seit 14. August
IBRRS 2025, 1953
VGH Bayern, Beschluss vom 28.04.2025 - 1 ZB 24.1940
1. Bei der Frage, ob es sich um ein anderes als das ursprünglich genehmigte Bauvorhaben handelt ("aliud"), kommt dabei entscheidend darauf an, ob durch die Änderung Belange, die bei der ursprünglichen Genehmigung des Vorhabens zu berücksichtigen waren, neuerlich oder andere Belange erstmals so erheblich berührt werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt.
2. Eine nicht genehmigte Bebauung ist bei der Feststellung eines Bebauungszusammenhang nur dann zu berücksichtigen, wenn sie in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständigen Behörden mit dem Vorhandensein der Bauten abgefunden haben.
3. Eine Teilbeseitigung als milderes Mittel anstelle einer vollständigen Beseitigung kommt nur dann in Betracht, wenn durch sie zumindest im Wesentlichen rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

Online seit 13. August
IBRRS 2025, 2125
VGH Bayern, Beschluss vom 18.07.2025 - 1 ZB 24.1903
1. Die in einer Baugenehmigung getroffenen Regelungen müssen für die Beteiligten – gegebenenfalls nach Auslegung – eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein.
2. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft.
3. Der Inhalt der (erlassenen) Baugenehmigung bestimmt sich nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen. Hierbei trägt in erster Linie der Bauherr die Verantwortung dafür, dass die eingereichten Bauvorlagen vollständig sind und eine Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens erlauben.
4. Mängel, Unklarheiten und „Lücken“ der genehmigten Bauvorlagen gehen grundsätzlich zu Lasten des Bauantragstellers.

Online seit 12. August
IBRRS 2025, 2109
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2025 - 7 B 585/25
1. Bei der „Wohnartigkeit“ handelt es sich nicht um eine eigenständige, auf die Gebietsverträglichkeit bzw. das Maß der Störungen der Umgebung bezogene Zulässigkeitsvoraussetzung des § 13 BauNVO, sondern in erster Linie um eine Charakterisierung der von § 13 BauNVO erfassten Berufsausübungen.
2. Kennzeichen der freiberuflichen Tätigkeiten i.S.v. § 13 BauNVO ist, dass sie wohnähnlich, gleichsam „privat“ und deshalb mehr oder weniger in jeder Wohnung ausgeübt werden können. Fällt eine Tätigkeit - wie die ärztliche Berufsausübung - darunter, bietet § 15 Abs. 1 und Abs. 2 BauNVO ausreichende Möglichkeiten, gebietsunverträgliche Störungen zu unterbinden.

IBRRS 2025, 1901

VG München, Beschluss vom 02.07.2025 - 11 SN 25.2449
1. Feuerwehrgerätehäuser sind als Anlagen für Verwaltungen in einem Dorfgebiet regelmäßig zulässig. Das lässt den Schluss zu, dass von ihnen typischerweise keine unzumutbaren Immissionen ausgehen, zumal dann, wenn es sich um ein sehr kleines Gerätehaus einer Ortsteilfeuerwehr handelt, das über lediglich ein Tragkraftspritzenfahrzug verfügt, dessen Einsatzaufkommen - insbesondere nachts - überschaubar sein dürfte.
2. Unbebaute Außenbereichsgrundstücke stellen zwar möglicherweise nicht per se, aber jedenfalls dann keine maßgeblichen Immissionsorte dar, wenn eine Bebauung mit schutzbedürftigen Nutzungen allenfalls denkbar, aber nicht konkret geplant is.

Online seit 11. August
IBRRS 2025, 2029
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.07.2025 - 7 A 1822/23
1. Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
2. Aufgrund einer Dachterrasse zukommende Aufenthaltsfunktion ist im Einzelfall das Vorhandensein eines zweiten Rettungswegs erforderlich, damit bei einem Brandereignis eine effektive Rettung von Menschen möglich ist. Eine Ausnahme von diesem Erfordernis kann in Betracht gezogen werden, wenn die Dachterrasse als begehbare Dachfläche für eine Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend ausgebildet ist und außerdem ein Verbindungstreppe zwischen der Wohnung und der Dachfläche als notwendige Treppe ohne eigenes Treppenhaus ausgebildet ist (hier verneint).
3. Mit der Entstehung eines Brandes muss jederzeit gerechnet werden.
4. In einer Brandsituation muss eine effektive Rettung von Personen gewährleistet sein. Das betrifft nicht nur gesunde und besonnene Personen. Es muss auch gewährleistet sein, dass Mitarbeiter der Feuerwehr in Schutzanzügen mit Atemschutzgerät und gegebenenfalls mit Rettungs- und Löschausrüstung den Rettungsweg passieren können, um in ihrer Mobilität eingeschränkte oder in einer Brandsituation orientierungslose Personen zügig aufzufinden und zügig aus dem Gefahrenbereich herauszubringen. Das ist bei einer 60 cm breiten Treppe nicht gewährleistet.

IBRRS 2025, 1863

OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 07.02.2025 - 22 B 92/25
1. Wird mit der begehrten Regelung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache vorweggenommen, liegt ein Anordnungsgrund nur dann vor, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.*)
2. Eine endgültige, unumkehrbare Rechtsvereitelung im eigentlichen Sinne scheidet mit Blick auf das möglicherweise baldige Inkrafttreten eines neuen § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (BT-Drs. 20/14777, BR-Drs. 46/25) jedenfalls dann aus, wenn die daneben verbleibenden Anträge auf Vollgenehmigung nach § 6 BImSchG und auf Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 1 BImSchG auch unter Berücksichtigung absehbarer Änderungen der Rechtslage weiterhin realistische Erfolgsaussichten haben.*)

Online seit 8. August
IBRRS 2025, 1911
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2025 - 10 B 384/25
1. Die Erschließungssituation eines Grundstücks lässt den Schluss auf die Rücksichtslosigkeit eines Vorhabens nur dann (ausnahmsweise) zu, wenn diese sich durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließende Straße, insbesondere durch Staus oder unkontrollierten Park(such)verkehr, erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolge dessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist.
2. Es besteht hingegen kein rechtlich schützenswerter Anspruch darauf, dass das eigene Grundstück über die es erschließende öffentliche Straße zu jeder Zeit ohne Verzögerung und ohne vorübergehende Behinderung durch andere Verkehrsteilnehmer zu erreichen ist.

Online seit 7. August
IBRRS 2025, 1862
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31.03.2025 - 12 ME 49/24
1. Zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des Beginns der Errichtung i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG.*)
2. Die Vorgaben für das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung sind auch hinsichtlich des Erlöschens der von ihr ersetzten oder in ihr eingeschlossenen Genehmigungen maßgebend.*)
3. Besteht ein fachrechtliches Vorhaben aus mehreren zulassungspflichtigen Maßnahmen und schließt eine Zulassung (z. B. Planfeststellungsbeschluss, immissionsschutzrechtliche Genehmigung) aufgrund ihrer Konzentrationswirkung die anderen Zulassungen mit ein, so ist für das Vorhaben bereits dann eine umfassende UVP durchzuführen, wenn nur eine oder mehrere der Maßnahmen aufgrund einer Ordnungsnummer der Anlage 1 zum UVPG eine UVP-Pflicht auslösen.*)
4. Ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Vorhaben kann nicht durch einen baurechtlichen Vor- und/oder Teilgenehmigungsakt und eine immissionsschutzrechtliche Schlussgenehmigung legitimiert werden.*)

Online seit 6. August
IBRRS 2025, 1915
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2025 - 10 S 1455/23
1. Zur Errichtung einer Windenergieanlage im Abstand von lediglich ca. 420 m zu einem Rotmilanhorst, ohne dass im konkreten Fall ein vorhabenbedingtes signifikant erhöhtes Tötungsrisiko i.S.v. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.*)
2. Es ist naturschutzfachlich zwar anerkannt, dass die phänologischen Phasen bzw. die relevanten Aktivitätsperioden der zu untersuchenden Vogelart ebenso wie dessen täglicher Aktivitätsmechanismus bei der Erfassung zu berücksichtigen sind. Ein fachlicher Standard dergestalt, dass in den einzelnen phänologischen Phasen eine bestimmte Zahl an Beobachtungstagen zwingend einzuhalten ist, lässt sich jedoch nicht feststellen.*)
3. Stellt die Genehmigungsbehörde die Standsicherheit dadurch sicher, dass die Erteilung eines Baufreigabescheins an eine vollständige Prüfung der Standsicherheit geknüpft wird, erstreckt sich die Feststellungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht auf die Standsicherheit. Darin liegt auch keine unzulässige Verlagerung der Prüfung der Standsicherheit aus dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren in ein nachgelagertes Verfahren.*)

Online seit 5. August
IBRRS 2025, 1909
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.06.2025 - 2 R 35/25
Hat die Gemeinde ihre Planungshoheit durch die Prüfung und Erteilung ihres Einvernehmens gewahrt, wird sie entsprechend ihrer Verantwortung zur eigenständigen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen im Genehmigungsverfahren ähnlich behandelt, als habe sie die Baugenehmigung mit Erteilung des Einvernehmens selbst erteilt. So wie die Gemeinde keinen Anspruch auf gerichtliche Aufhebung einer von ihr selbst erteilten Baugenehmigung hätte, steht ihr auch im Falle ihrer Mitwirkung nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Aufhebung einer gleichsam von ihr selbst (mit-)erteilten Genehmigung zu.*)

IBRRS 2025, 1912

VG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2025 - 2 K 6709/24
1. Bei der Frage, ob es sich bei einer überwiegend aus Wochenendhäusern bestehenden Bebauung um ein faktisches Wochenendhausgebiet handelt, können Wochenendhäuser für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ausnahmsweise maßstabsbildend sein, auch wenn sie nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienen.*)
2. Die Einstufung als faktisches Wochenendhausgebiet hat allerdings zur Voraussetzung, dass die maßstabsbildende Bebauung auch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bildet, der Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, die auf eine städtebaulich angemessene Fortentwicklung angelegt ist.*)
3. In einem von Seeflächen durchsetztem ehemaligen Kies- und Tonabbaugebiet ist eine regellose und ungeordnete Bebauung mit Anlagen ganz überwiegend zur Wochenend- und Freizeitnutzung, die im Wesentlichen der mit der Ufernähe einhergehenden Standortattraktivität folgt und im Übrigen sich selbst überlassen ist, nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur.*)

Online seit 4. August
IBRRS 2025, 1908
OVG Saarland, Beschluss vom 23.06.2025 - 2 A 164/24
1. Einzelfall eines Bebauungsplans, der mit Blick darauf, dass rund die Hälfte der im Plangebiet liegenden Grundstücke noch plangerecht bebaut werden kann, nicht funktionslos geworden ist.*)
2. Die Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist nur nach den objektiv im Plangebiet vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten zu bewerten. Das Verhalten und die Intention der plangebenden Gemeinde ist demgegenüber rechtlich ohne Belang.*)
3. Für die Beurteilung des Funktionsloswerdens einer bauplanerischen Festsetzung ist die zwischenzeitliche Entwicklung einer von dem Bebauungsplan abweichenden (neuen) planerischen Konzeption ohne Bedeutung, solange die Gemeinde als Planungsträgerin diesen Vorstellungen nicht im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans rechtlich verbindlich Ausdruck verleiht.*)
4. Eine Bauaufsichtsbehörde muss nicht gegen alle baurechtswidrigen Zustände in einem Gebiet zeitgleich vorgehen, sondern darf - etwa in Ermangelung ausreichender personeller oder sächlicher Mittel - auch anlassbezogen eingreifen und sich, wenn sie hierfür sachliche Gründe anführen kann, (zunächst) auf Einzelfälle beschränken.*)

Online seit 1. August
IBRRS 2025, 1907
OVG Saarland, Beschluss vom 23.06.2025 - 2 A 101/24
1. Das Grundstück, für welches das beantragte Bauvorhaben erst genehmigt werden soll, ist für die Feststellung eines Bebauungszusammenhangs nur zu berücksichtigen, wenn es, etwa weil es sich um einen gebietstypischen und angemessenen Hausgarten handelt, bereits Teil des Bebauungszusammenhangs ist.*)
2. Aus dem Zusammenspiel der Festlegung eines Gebiets als "Fläche für die Landwirtschaft" in einem Flächennutzungsplan mit den Festsetzungen eines das angrenzende Gebiet erfassenden Bebauungsplans kann sich die planerische Entscheidung einer Gemeinde ergeben, das fragliche Gebiet von weiterer Bebauung freizuhalten.*)
3. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind in der Regel unzulässig. Liegt ein Regelfall vor, kann allein der Hinweis auf den Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs im Regelfall zu verhindern, als Beleg einer von dem Vorhaben konkret ausgehenden Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft ausreichen.*)

Online seit 31. Juli
IBRRS 2025, 1906
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 09.07.2025 - 2 M 54/25
1. Relevant für das Längenmaß des § 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA von 9 m ist nur der Teil der Außenwand eines Gebäudes, der die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält.*)
2. Eine Garage oder ein Carport mit einer Zahl von insgesamt vier Stellplätzen überschreitet bei der gebotenen gebietsbezogenen Betrachtung nicht den in einem Wohngebiet durch die Wohnnutzung verursachten Bedarf und verletzt daher auch nicht den Gebietserhaltungsanspruch des Grundstücksnachbarn.*)

Online seit 30. Juli
IBRRS 2025, 1903
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.05.2025 - 8 S 1471/23
Zur Ermittlung und Bewertung eines (qualifizierten) Wohnraumbedarfs, der geeignet ist, sich im Rahmen der Abwägung gegen den Boden- und Klimaschutz durchzusetzen.*)

Online seit 29. Juli
IBRRS 2025, 1799
VGH Bayern, Beschluss vom 04.07.2025 - 9 ZB 24.663
Eine Saisonarbeiterunterkunft mag für einen land- oder forstwirtschaftlichen bzw. gartenbaulichen Betrieb zwar förderlich sein, ist für dessen spezifische Betriebsabläufe und Betriebsanforderungen (hier) jedoch nicht in besonderer Weise notwendig und "dient" diesem daher nicht.

Online seit 28. Juli
IBRRS 2025, 1837
OVG Niedersachsen, Urteil vom 05.06.2025 - 1 LB 127/23
1. Eine aktive Duldung darf einer Baugenehmigung nicht gleichkommen. Dem Zweck des in § 79 Abs. 1 NBauO eingeräumten Ermessens wird die Bauaufsichtsbehörde nur dann gerecht, wenn sie - sofern kein Bagatell- oder sonstiger Ausnahmefall vorliegt, der ein Einschreiten überhaupt nicht erfordert - das Ziel der Herstellung baurechtmäßiger Zustände nicht aus dem Blick verliert. Dieser Anforderung kann beispielsweise durch eine Befristung der aktiven Duldung verbunden mit einer Rückbauverpflichtung des Eigentümers bzw. Berechtigten genügt werden.*)
2. Eine aktive Duldung, die unbefristet und mit Geltung auch für den Rechtsnachfolger ausgesprochen wird, entfernt sich im Regelfall in derart krasser und offensichtlicher Weise von den gesetzlichen Grundlagen, dass sie als nichtig i.S.v. § 44 Abs. 1 VwVfG anzusehen ist.*)

IBRRS 2025, 1683

VG Freiburg, Urteil vom 20.02.2025 - 4 K 1852/24
Ein Bauaufwand kann den Kosten nach als wesentlich im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 1 Zweckentfremdungsverbotsgesetz angesehen werden, wenn er etwa ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen Aufwands erreicht.*)
