Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
Online seit 29. Oktober
IBRRS 2025, 2058
Rechtsanwälte
LG München I, Beschluss vom 12.12.2024 - 1 S 7231/24 WEG
1. Ein sicherer Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO ist nur gegeben, wenn die verantwortende Person den Schriftsatz selbst versendet.
2. Ein Defekt am Endgerät des Rechtsanwalts stellt keine technische Störung i.S.v. § 130d Satz 2 ZPO dar.
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IBRRS 2025, 2725
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2025 - 10 U 116/24
1. Der abgelehnte Richter ist in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert.
2. Hat sich eine Partei in vollumfänglicher Kenntnis der zur Begründung des Ablehnungsgesuchs angeführten Umständen in die Sacherörterung eingelassen und ihre Sachanträge wiederholt, führt das zum Verlust des Ablehnungsrechts.
3. Eine falsche oder ungünstige Rechtsauffassung und -anwendung ist kein Ablehnungsgrund.
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Online seit 28. Oktober
IBRRS 2025, 2779
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.09.2025 - II ZR 70/24
1. Zum Klagegrund des Schuldbeitritts gehört die Schuld, der beigetreten worden ist.*)
2. Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör, wenn es der Klägerin mehr zuspricht, als diese beantragt hat.
3. Die Bestimmung des Streitgegenstands obliegt dem Kläger, der bei der Einführung eines neuen Streitgegenstands klar zum Ausdruck bringen muss, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.
4. Eine Klagestattgabe unter dem Gesichtspunkt gleichwertigen Parteivorbringens erfordert, dass der Kläger sich den entsprechenden Vortrag des Beklagten hilfsweise zu eigen macht und seine Klageforderung darauf stützt.
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IBRRS 2025, 2739
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 19.07.2023 - 16 U 39/22
1. Der Besteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er einen Mangel in seinem äußeren Erscheinungsbild behauptet und belegt (sog. Symptomtheorie). Erforderlich ist nur eine hinreichend genaue Bezeichnung von Mangelerscheinungen, die einer fehlerhaften Leistung eines Baubeteiligten zugeordnet werden können. Der Besteller ist nicht gehalten, auch die Mängelursachen im Einzelnen anzugeben.
2. Eine schlüssige Klage setzt die Darstellung des Sachverhalts voraus, und zwar in dem Sinne, dass der Schriftsatz aus sich heraus verständlich und die Bezugnahme auf Anlagen nachvollziehbar bleibt. Der Vortrag darf insgesamt nicht so angelegt sein, dass die Bezugnahme auf Anlagen substanziierten Vortrag ersetzt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich etwaige Tatsachengrundlagen für die Subsumtion aus den Anlagen herauszusuchen.
3. Ein gerichtlicher Hinweis ist nicht erforderlich, wenn der Mangel des Vortrags auf der Hand liegt und von einer gewissenhaften und sachkundigen Prozesspartei hätte erkannt werden müssen. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Prozessgegner auf den Mangel des Vortrags hinweist und dieser Hinweis auch zutreffend ist.
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Online seit 27. Oktober
IBRRS 2025, 2757
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 29.09.2025 - AnwZ (Brfg) 26/25
1. Eine Entscheidung über einen Antrag auf Videoübertragung noch vor der mündlichen Verhandlung kann von einem Beteiligten nur dann erwartet werden, wenn er auch seinen prozessualen Mitwirkungsobliegenheiten genügt.
2. Dafür hat jedenfalls ein anwaltlich vertretener Beteiligter den Antrag möglichst zeitnah zur Terminsmitteilung zu stellen oder einen - gegebenenfalls erst später entstandenen - Grund anzugeben, der aus seiner Sicht seiner persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entgegensteht und eine Videoübertragung erfordert.
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IBRRS 2025, 2755
Schiedswesen
OLG Köln, Beschluss vom 30.05.2025 - 19 SchH 15/25
1. Die Unzulässigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens kann sich daraus ergeben, dass die Parteien keine wirksame Schiedsvereinbarung geschlossen haben, oder dass der konkrete Rechtsstreit nicht vom Umfang der Schiedsvereinbarung gedeckt ist.
2. Eine Unwirksamkeit einer Schiedsabrede ist nur dann anzunehmen, wenn selbst eine weitgehende Auslegung keinen Schluss darüber zulässt, ob und auf welches Schiedsgericht sich die Parteien geeinigt haben (hier: hinreichender Verweis auf die Bestimmungen der SL Bau).
3. Das Rechtsverhältnis, aus dem der Streit entstanden ist oder entstehen kann, muss in der Schiedsvereinbarung bestimmt sein.
4. Der Antrag auf Feststellung der (Un-)Zulässigkeit eines Schiedsgerichtsverfahren kann nur bis zur Bildung des Schiedsgerichts eingeleitet werden. Die bloße Benennung der Schiedsrichter ist für die Konstituierung des Schiedsgerichts nicht ausreichend, erforderlich ist vielmehr, dass die Schiedsrichter die Annahme ihres Amts erklärt haben.
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IBRRS 2025, 2753
Prozessuales
BFH, Beschluss vom 26.09.2025 - III B 112/24
1. Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn ein Gericht trotz beantragter Terminverlegung und Bestehen eines Verlegungsgrundes die mündliche Verhandlung durchführt und in der Sache entscheidet. Gleiches gilt, sofern sich ‑ ohne dass das Vorliegen eines Verlegungsgrundes abschließend beurteilt werden könnte ‑ aus der Art und Weise der Behandlung des abgelehnten Terminverlegungsantrages oder der Begründung für dessen Ablehnung ergibt, dass das Gericht die Bedeutung und die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör verkannt hat.*)
2. Eine Gehörsverletzung kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Gericht einen nicht "in letzter Minute" gestellten Antrag auf Verlegung des Termins für die mündliche Verhandlung erst im Schlussurteil unter Verweis auf die unzureichende Substantiierung oder Glaubhaftmachung ablehnt, ohne zuvor Gelegenheit gegeben zu haben, in der vom Gericht gewünschten Weise den Antrag zu substantiieren beziehungsweise den Verlegungsgrund glaubhaft zu machen.*)
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