Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
Online seit 11. September
IBRRS 2025, 2286
BGH, Beschluss vom 09.07.2025 - V ZR 163/24
1. Im wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussanfechtungsverfahren sind Streitwert und Beschwerdewert voneinander zu unterscheiden; der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse aller Wohnungseigentümer, der Beschwerdewert nach dem eigenen Interesse des Rechtsmittelführers.
2. Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts des Beschwerdeverfahrens ist nicht gerechtfertigt, wenn keine abweichende Bewertung des Interesses aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung dargelegt wird.
3. Der Auffangwert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG oder § 52 Abs. 2 GKG ist bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht anwendbar.

IBRRS 2025, 2392

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2025 - 32 U 1/25
1. Ein Arrest dient nicht dazu, die Position des Gläubigers hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Realisierung seiner Forderungen zu verbessern, sondern allein dazu, die Verschlechterung dieser Position zu verhindern.*)
2. Hat der Schuldner den Gläubiger durch bewusst vertragswidriges Verhalten (hier: Täuschung über Lieferfähigkeit von Luxus-PKW) oder durch eine unerlaubte Handlung oder Straftat geschädigt, kommt es darauf an, ob sein Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles die ernsthafte Befürchtung rechtfertigt, er werde sein Handeln fortsetzen und auch sein Vermögen dem drohenden Zugriff entziehen.
3. Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Feststellungen des Erstgerichts gebunden. Eine Durchbrechung der Bindungswirkung kommt nur in Betracht, sofern konkrete Anhaltspunkte für fehler- oder lückenhafte Feststellungen vorliegen. Diese müssen geeignet sein, vernünftige Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen zu wecken, wobei eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass im Fall einer erneuten Beweisaufnahme die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sondern sich die Unrichtigkeit herausstellt.
