Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

Aktuelle Urteile zum Zivilprozess & Schiedswesen
Online seit 21. Juli
IBRRS 2025, 1860
BVerwG, Beschluss vom 31.01.2025 - 7 B 19.24
1. Ein Befangenheitsgrund kann in einer nahen verwandtschaftlichen Beziehung des Richters zu einem Mitglied der als Prozessbevollmächtigte auftretenden Rechtsanwaltskanzlei liegen.
2. Erforderlich ist, dass die nahe Verwandtschaft den Richter dazu bewegen könnte, allein wegen des Arbeitsverhältnisses des nahen Verwandten der den Prozessbeteiligten vertretenden Rechtsanwaltskanzlei entweder (unbewusst) solidarisch oder - umgekehrt - besonders kritisch zu begegnen (hier verneint).

IBRRS 2025, 1843

OLG München, Beschluss vom 02.06.2025 - 32 W 702/25 WEG
Wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft nicht auf künftige Leistung von Vorschüssen, sondern auf Feststellung der Pflicht zur Leistung der Vorschüsse klagt, ist bei der Bemessung des Streitwertes ein Abschlag von 20% von dem Gesamtbetrag der Vorschüsse zu machen.*)

Online seit 18. Juli
IBRRS 2025, 1784
OLG Köln, Urteil vom 11.05.2023 - 7 U 96/22
1. Der Auftragnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihm erbrachten und abgerechneten Leistungen eine zusätzliche Vergütung rechtfertigen (hier: Mehraufwände wegen verlängerter Bauüberwachung).
2. Die schlüssige Darlegung setzt insbesondere eine hinreichende Abgrenzung zwischen der mit dem ursprünglichen Honorar abgegoltenen Hauptvertragsleistung und den Nachtragsleistungen, für die eine zusätzliche Vergütung beansprucht wird, voraus.
3. Ein wegen Überschreitung der 3-Monats-Verkündungsfrist verfahrensfehlerhaft ergangenes Urteil ist nur dann aufzuheben, wenn es auf diesem Fehler beruhen kann (hier verneint).

IBRRS 2025, 1852

BGH, Beschluss vom 17.06.2025 - VIII ZB 54/24
1. Zu den von einem Rechtsanwalt zu treffenden organisatorischen Vorkehrungen zur Vermeidung möglicher Fristversäumnisse - hier: auf die Eintragung in den Fristenkalender bezogener Erledigungsvermerk in der Handakte und Reihenfolge der Eintragung einer Frist zunächst in den Fristenkalender und dann in die Handakte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, Rz. 8, IBRRS 2017, 3582 = IMRRS 2017, 1492 = NJW-RR 2018, 58; vom 29. Juni 2022 - XII ZB 9/22, Rz. 9 f., IBRRS 2022, 2513 = IMRRS 2023, 0446 = FamRZ 2022, 1633 und Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, Rz. 10, IBRRS 2018, 1120, Rn. 10; jeweils mwN) sowie Eintragung einer Vorfrist zur Rechtsmittelbegründungsfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 21. Juni 2023 - XII ZB 418/22, Rz. 11, IBRRS 2023, 2168 = IMRRS 2023, 0978 = NJW-RR 2023, 1284; vom 24. Oktober 2023 - VI ZB 53/22, Rz. 9, IBRRS 2023, 3460 = IMRRS 2023, 1592 = NJW-RR 2024, 266; jeweils mwN).*)
2. Zum Entfallen der rechtlichen Erheblichkeit eines Anwaltsverschuldens infolge eines späteren, der Partei oder dem Anwalt nicht zuzurechnenden Ereignis (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2016 - XII ZB 684/14, Rz. 25 ff., IBRRS 2016, 0564 = IMRRS 2016, 0356 = NJW 2016, 1180; vom 28. Januar 2021 - III ZB 86/19, Rz. 10, IBRRS 2021, 0619 = IMRRS 2021, 023 = NJW-RR 2021, 503; vom 22. November 2022 - XI ZB 13/22, Rz. 15 ff., IBRRS 2022, 3763 = IMRRS 2022, 1660 = NJW 2023, 1224).*)

IBRRS 2025, 1829

OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2025 - 10 U 24/25
1. Der auf der Postzustellungsurkunde aufgebrachte Vermerk des Bediensteten des Postunternehmens hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde i. S. des § 418 ZPO (§ 195 Abs. 2 Satz 3 ZPO), begründet also den vollen Beweis der in der Urkunde bezeichneten Tatsachen. Der Beweis kann nur durch Gegenbeweis entkräftet werden (§ 418 Abs. 2 ZPO).*)
2. Eine Partei muss für die Zeit vorübergehender Abwesenheit von der Wohnung wegen einer Auslandsreise grundsätzlich keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen treffen. Etwas anderes kann anzunehmen sein, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass ein gerichtliches Verfahren gegen sie beginnen wird und während ihrer Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt werden.*)

IBRRS 2025, 1600

LG Stuttgart, Urteil vom 19.03.2025 - 19 S 30/23
1. Übergeht das Gericht einen entscheidungserheblichen Beweisantritt, liegt ein erheblicher Verfahrensverstoß vor.
2. Eine unbillige Benachteiligung eines Wohnungseigentümers setzt voraus, dass die beabsichtigte Maßnahme bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der baulichen Veränderung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfte.
3. Hierbei können insbesondere Lärm und andere Immissionen zu solchen Beeinträchtigungen führen. Dies gilt ebenfalls für Eingriffe in die Statik des Gebäudes, was insbesondere bei Wand- und Deckendurchbrüchen zu prüfen ist, wobei in diesen Fällen negative Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum ausgeschlossen sein müssen.
4. Wird - von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch gemacht, kann über die Kosten durch das Berufungsgericht nicht entschieden werden, weil der Ausgang des Rechtsstreits noch offen ist.
5. Auch im Fall einer Aufhebung und Zurückverweisung ist ein Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit geboten, allerdings ohne Abwendungsbefugnis.
