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Derzeit 137.443 Volltexte.

In den letzten 30 Tagen haben wir für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht 4 aktuelle Urteile eingestellt.

Insgesamt haben wir in diesem Zeitraum 144 Urteile neu eingestellt.

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Aktuelle Urteile zum Architekten- & Ingenieurrecht

4 Urteile - (144 in Alle Sachgebiete)

Online seit 2. Juni

IBRRS 2026, 1193
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Energieberater schuldet nicht den Erhalt von Fördermitteln als Werkerfolg!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2026 - 19 U 215/24

1. Bei einem Energieberatungsvertrag handelt es sich in der Regel um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung, auf die das Dienstvertragsrecht, nicht das Werkvertragsrecht nach §§ 631ff. BGB Anwendung findet. Dabei schuldet der Energieeffizienz-Experte nicht den letztendlichen Erhalt der Fördermittel als Erfolg, sondern nur eine fachlich zutreffende Beratung, welche vorgeschlagenen und berechneten Maßnahmen die Voraussetzungen der vorgesehenen Förderung erfüllen.

2. Muss ein privater Nutzer eines E-Mail-Postfachs mit dem Eingang einer eiligen Nachricht rechnen (hier: sog. "Bestätigung zum Antrag" eines Energieberaters zu einem noch am selben Tag von dem Postfachinhaber bei der BAFA einzureichenden Förderantrag), kann der gewerbliche Absender (hier der Energieberater) mit einer Kenntnisnahme noch mal selben Tag rechnen. Für gegenteilige Umstände ist der Inhaber des E-Mail-Postfachs darlegungs- und beweisbelastet.*)

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Online seit 28. Mai

IBRRS 2026, 1228
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftet der Statiker für Verzögerungsschäden infolge mangelhafter Pläne?

OLG Stuttgart, Urteil vom 24.03.2026 - 10 U 72/25

1. Mangelbedingte Verzögerungsschäden sind Mangelfolgeschäden und deshalb auch vor Abnahme unabhängig von den Voraussetzungen des § 286 BGB nach § 280 Abs. 1 BGB zu ersetzen.*)

2. Bezüglich Mangelfolgeschäden, die aus der Zeit vor Abnahme des Architektenwerks geltend gemacht werden, trägt der Architekt die Darlegungs- und Beweislast, dass ein Erfüllungsdefizit in Form eines Mangels seines Werks nicht vorgelegen hat.*)

3. Diese Darlegungs- und Beweislast setzt voraus, dass der Auftraggeber substantiiert Erfüllungsdefizite/Mängel des Werks des Architekten gerügt hat.*)

4. Beruft sich ein Auftraggeber zur Mangelhaftigkeit der Werkleistung auf Beanstandungen des Prüfingenieurs, müssen diese im Prozess konkret vorgetragen werden. Dem Auftraggeber steht hierfür - je nach Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse - ein privatrechtlicher Auskunftsanspruch aus dem Werkvertrag mit dem Prüfingenieur oder ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch bzw. ein Akteneinsichtsrecht gegen den Prüfingenieur zu.*)

5. Der Auftraggeber, der sich auf einen Schadensersatzanspruch aufgrund einer mangelbedingten Bauzeitverzögerung beruft, hat substantiiert im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität zu den dadurch entstandenen Behinderungen vorzutragen und bestrittene Tatsachen vollumfänglich gemäß § 286 ZPO zu beweisen.*)

6. Dies setzt in der Regel eine konkrete, bauablaufbezogene Darstellung hinsichtlich der jeweiligen einzelnen Behinderung voraus (vgl. zu Ansprüchen des Auftragnehmers: BGH, IBR 2024, 617). Der Vortrag muss so konkret sein, dass Verzögerungen u.a. durch die Tätigkeit anderer Baubeteiligter, Vorgaben des Auftraggebers und Nachträge als Ursache für die Bauzeitverzögerung ausgeschlossen werden können.*)

7. Die aufgrund eines Vergleichs mit einem Dritten erfolgte Zahlung ist ein zu ersetzender Schaden, wenn dessen Abschluss adäquat-kausale Folge der Pflichtverletzung des Vertragspartners ist. Dazu müssen zumindest schlüssig die Voraussetzungen einer Anspruchsnorm des Dritten vorgetragen werden.*)




Online seit 15. Mai

IBRRS 2026, 1080
Beitrag in Kürze
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Baustopp "angeordnet": Verjährungsfrist für Erfüllungsanspruch beginnt!

LG Landshut, Urteil vom 24.04.2026 - 54 O 592/24

1. Teilt der Auftraggeber dem Architekten während der Bauausführung mit, dass die Bauarbeiten bis auf Weiteres eingestellt werden, beginnt die Verjährung des Erfüllungsanspruchs zum Schluss des Jahres, in dem diese Mitteilung erfolgt ist, zu laufen.

2. Nach Verjährung des Erfüllungsanspruchs scheiden Mängelansprüche gegen den Architekten aus.

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Online seit 8. Mai

IBRRS 2026, 1066
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Wann genießen Architektenpläne Urheberrechtsschutz?

OLG Braunschweig, Urteil vom 28.04.2026 - 2 U 64/25

1. Architektenpläne sind als Entwürfe und damit Vorstufe eines Werks der bildenden Künste nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG geschützt, sofern sie die dafür nötige Originalität aufweisen, d. h. bereits die freien und kreativen Entscheidungen des Urhebers zum Ausdruck bringen, die das Bauwerk als einzigartiges Werk erscheinen lassen und es so als persönliche geistige Schöpfung i. S. v. § 2 Abs. 2 UrhG qualifizieren (Anschluss an EuGH, Urteil vom 04.12.2015 - Rs. C-580/23, Rs. C- 795/23 - Mio und konektra).*)

2. Die Stattgabe einer negativen Feststellungsklage, mit welcher das Nichtbestehen urheberrechtlicher Verletzungsansprüche des Architekten festgestellt werden soll, die auf eine andere Planung gestützt werden, erfolgt auch dann nicht mit dem Zusatz "derzeit", wenn eine spätere Verletzung des Urheberrechts durch die erst noch abzuwartende eigentliche Bauausführung möglich erscheint (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 09.06.2022 - III ZR 24/21, Rz. 23 ff., IBRRS 2022, 2270 = IMRRS 2022, 0950, und BGH, Urteil vom 09.12.2022 - V ZR 72/21, Rz. 11 ff., IBRRS 2023, 0579 = IMRRS 2023, 0294).*)

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