Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
Aktuelle Urteile zum Öffentlichen Bau- & Umweltrecht
Online seit gestern
IBRRS 2026, 1268
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 18.05.2026 - 1 KN 15/25
1. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Teilbereich eines gem. § 1 Abs. 4 BauNVO gegliederten Dorfgebiets für sich allein betrachtet alle Anforderungen der allgemeinen Zweckbestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO erfüllt.*)
2. Auch größere Betriebe des Beherbergungsgewerbes wie ein Wellness-Hotel mit rund 60 Zimmern zählen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO zu den regelmäßig zulässigen Nutzungen.*)
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Online seit 2. Juni
IBRRS 2026, 1253
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 05.05.2026 - 1 CS 26.366
1. Die Zahl der Wohnungen ist im Anwendungsbereich des § 34 BauGB kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung prägt.
2. Ein gebietsübergreifender Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen besteht nicht, was auch für den geltend gemachten Anspruch auf Wahrung der typischen Gebietsprägung gilt.
3. Die Einhaltung der Abstandsflächen spricht indiziell gegen eine erdrückende, einmauernde oder abriegelnde Wirkung.
4. Bei einer vorhabenbedingten Zunahme des Parkplatzsuchverkehrs ist die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist erst dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen.
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Online seit 1. Juni
IBRRS 2026, 1248
Öffentliches Baurecht
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2026 - 7 A 35/25
1. Sinn und Zweck des Anhörungserfordernisses nach § 71 Abs. 2 BbgBO sind erfüllt, wenn sich die Gemeinde vor Ablauf der Frist abschließend geäußert hat. Ab diesem Zeitpunkt kann die nach Landesrecht zuständige Behörde das rechtswidrig versagte gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen.*)
2. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich die zuständige Behörde bis zum letzten Tag vor einer Rechtsänderung (hier: Inkrafttreten der Regionalplanung zur Windenergienutzung) auf die geltende, für den Antragsteller günstigere Rechtslage stützt und den Vorbescheid ausgehend von dieser Rechtslage erteilt (vgl. auch schon OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. 01.2026 - OVG 7 A 25/25, IBRRS 2026, 0403).*)
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Online seit 29. Mai
IBRRS 2026, 1037
Öffentliches Baurecht
VG Berlin, Urteil vom 17.03.2026 - 24 K 46/24
1. Die Betroffenheit des Einsatzes erneuerbarer Energien führt nicht automatisch dazu, dass eine Fällgenehmigung zu erteilen ist.
2. Vielmehr muss der Einsatz erneuerbarer Energien als öffentlicher Belang "überwiegen" und die Erteilung der Ausnahmegenehmigung "erfordern". Daher ist der öffentliche Belang mit den Interessen des Baumschutzes abzuwägen (hier: Überwiegen des Baumschutzes.
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Online seit 28. Mai
IBRRS 2026, 1205
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2025 - 2 L 51/25
Zur Prüfung der Frage, ob eine Doppelhaushälfte ein eigenes Gebäude darstellt, ist eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich.*)
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Online seit 27. Mai
IBRRS 2026, 1208
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2026 - 4 B 9.25
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung ist nur dann nicht gegeben, wenn der Kläger mit der Klage eine Verbesserung seiner Rechtsstellung nicht erreichen kann, die Klage also zurzeit nutzlos ist.
2. Für die Beurteilung einer Baunachbarklage ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung maßgebend. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen.
3. Hat die Baunachbarklage nach Verkündung, aber vor Inkrafttreten einer für den Bauherrn günstigen Gesetzesnovelle Erfolg, hindert dies den Bauherrn nicht, einem etwaigen Einschreiten gegen das bereits errichtete Bauvorhaben einen neuen Bauantrag entgegenzusetzen, der nach der neuen Rechtslage beurteilt werden muss.
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Online seit 26. Mai
IBRRS 2026, 1207
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 02.04.2026 - 4 B 8.25
1. Für das Entfallen eines (materiellen) Bestandsschutzes, soweit diesem nach Maßgabe des einschlägigen einfachen Gesetzesrechts auch ohne eine Baugenehmigung Bedeutung zukommen kann, ist darauf abzustellen, ob der Berechtigte die vom Bestandsschutz erfasste Nutzung aufgegeben hat.
2. Die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung ist zu "befürchten", wenn das Vorhaben zur Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer "unerwünschten" Splittersiedlung führt.
3. Eine ausnahmsweise hinzunehmende Zersiedlung ist dann in Erwägung zu ziehen, wenn sich eine Streubebauung als herkömmliche - und nicht nur mehrfach vorhandene - Siedlungsform in der betroffenen Gemeinde darstellt.
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Online seit 22. Mai
IBRRS 2026, 1195
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.04.2026 - 2 L 6/26
1. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn er und der Grundstückseigentümer, gegen den sich der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten richtet, Miteigentümer einer Nachbarwand sind und keine Gesundheitsgefahren wegen einer bestimmten Art der Nutzung des Grundstücks bestehen.*)
2. Das Mittel zur Durchsetzung von Auflagen zu einer (Teilungs-)Genehmigung ist deren Vollstreckung nach den §§ 53 ff. SOG LSA (vgl. Beschluss des Senats vom 07.07.2015 - 2 M 49/15, IBRRS 2015, 2541).*)
3. Die in einem rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteil getroffene Feststellung, dass die für die geplante Ertüchtigung einer vorhandenen Nachbarwand zu einer Brandwand erforderlichen Baumaßnahmen die Gefahr des Einsturzes einer Decke zur Folge haben würden, stellt - unabhängig von einer eventuellen Bindungswirkung der Rechtskraft des zivilrechtlichen Urteils - jedenfalls einen Gesichtspunkt dar, den die Bauaufsichtsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten berücksichtigen darf.*)
4. Ein Anspruch des Nachbarn auf Vollstreckung der einer Teilungsgenehmigung beigefügten Auflage zur Herstellung einer Brandwand ist verwirkt, wenn seit dem Erlass der Teilungsgenehmigung bereits ca. 30 Jahre verstrichen sind die an der Grundstücksteilung beteiligten Eigentümer sich mit der Herstellung einer feuerbeständigen Wand zufriedengegeben haben. Das Recht auf bauaufsichtliches Einschreiten lebt, wenn es gegenüber dem früheren Grundstückseigentümer verwirkt ist, auch gegenüber dessen Rechtsnachfolger nicht wieder auf.*)
5. Auch wenn die Bauaufsichtsbehörde berechtigt ist, gemäß § 86 Abs. 1 BauO LSA die Anpassung eines Gebäudes an die heute geltenden Vorschriften zu verlangen, bedeutet dies nicht, dass ein Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf hat, dass die Bauaufsichtsbehörde im Wege bauaufsichtlichen Einschreitens von dem Eigentümer des Nachbargrundstücks verlangt, eine nach heutigen Vorschriften erforderliche Brandwand auf seinem Grundstück zu errichten.*)
6. Die Bauaufsichtsbehörde kann ein bauaufsichtliches Einschreiten in Ausübung ihres Ermessens ablehnen, wenn die vorhandene Nachbarwand zwar mit den aktuell geltenden brandschutzrechtlichen Anforderungen des § 29 Abs. 4 BauO LSA nicht in Einklang steht, sie aber einen hinreichenden Brandschutz gewährleistet und ihre Umrüstung wirtschaftlich unzumutbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 17.11.2025 - 2 L 51/25.Z) und wenn die Eigentümer der benachbarten Grundstücke oder deren Rechtsvorgänger mit der Errichtung der Wand in gleicher Weise gegen den vorbeugenden Brandschutz dienende nachbarschützende Bestimmungen verstoßen haben.*)
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Online seit 21. Mai
IBRRS 2026, 1178
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2026 - 5 S 1080/25
1. Bei einer Baugenehmigung muss aus der Urkunde und den in Bezug genommenen Unterlagen selbst der Umfang der Genehmigung mit eventuellen Einschränkungen zu ersehen sein.*)
2. Die heute geltenden Maßstäbe beanspruchten auch bereits unter der Württembergischen Bauordnung von 1910 Geltung.*)
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Online seit 20. Mai
IBRRS 2026, 1170
Öffentliches Baurecht
VG Schwerin, Urteil vom 30.03.2026 - 2 A 212/20
1. Bereits die Nutzungsänderung eines Gebäudes im Außenbereich hin zur Wohnnutzung leitet den unerwünschten Vorgang der Zersiedelung ein und kann die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten lassen.*)
2. Die zulässigerweise Errichtung eines zerstörten Gebäudes im Sinne von § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB hat der Bauantragsteller darzulegen. Seinem Vortrag müssen sich ausreichend konkrete Angaben zur Errichtung, etwaigen baulichen Veränderungen und Nutzungshistorie der baulichen Anlage entnehmen lassen. Ist das Eingreifen von Bestandschutz unaufklärbar, geht dies zulasten des Antragstellers.*)
3. Bestandsschutz im Sinne einer materiellen Legalität für einen erhebliche Zeitraum kann für eine ungenehmigt aufgenommene Wohnutzung zu DDR-Zeiten nicht entstehen.*)
4. § 11 Abs. 3 der Verordnung über die Verantwortung der Räte der Gemeinden, Stadtbezirke und Städte bei der Errichtung und Veränderung von Bauwerken durch die Bevölkerung – Verordnung der Bevölkerungsbauwerke – vom 8. November 1984 (Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1984. Teil 1 Nr. 36 S. 433 ff.) bewirkt keine Legalisierung baulicher Anlagen oder ihrer Nutzung.*)
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Online seit 19. Mai
IBRRS 2026, 0862
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Beschluss vom 27.03.2026 - 9 ZB 24.2013
1. Ob ein Wettbüro gemeinsam mit einer weiteren Nutzungseinheit (hier: Gastronomie bzw. "Sportsbar") in seinen städtebaulichen Auswirkungen als räumlich-funktionale Einheit zu bewerten ist, ist in einer Gesamtschau anhand objektiver Umstände zu beurteilen und bestimmt sich nach baulichen und betrieblich-funktionellen Gesichtspunkten.
2. Im Rahmen der Gesamtschau ist neben der räumlichen Situation auch zu berücksichtigen, ob sich die beiden Nutzungseinheiten "in geradezu idealer Weise ergänzen" und die Nutzung nach außen hin einheitlich in Erscheinung tritt.
3. Ein Wettbüro mit Sportsbar als räumlich-funktionale Einheit und kerngebietstypische Vergnügungsstätte fügen sich nicht in ein faktisches allgemeines Wohngebiet ein.
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Online seit 18. Mai
IBRRS 2026, 1104
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2026 - 1 LA 48/25
1. Eine Überschreitung der maximalen Länge von 15 m gemäß § 5 Abs. 8 Satz 5 NBauO, auf der auf einem Baugrundstück bestimmte Anlagen insgesamt den Grenzabstand unterschreiten dürfen, eröffnet für einen Grundstücksnachbarn (allenfalls) einen Abwehranspruch gegen bauliche Anlagen, die den Abstand zu seinem Grundstück hin nicht einhalten, nicht aber gegen bauliche Anlagen, die den Abstand nur zur Grundstücksgrenze eines anderen Nachbarn unterschreiten.*)
2. Das für die Verwirkung notwendige Verhalten des Berechtigten kann auch vor Erteilung einer ein ungenehmigtes Vorhaben legalisierenden Baugenehmigung liegen und damit zum Verlust des erst später entstehenden Anfechtungsrechts führen.*)
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Online seit 15. Mai
IBRRS 2026, 1123
Öffentliches Baurecht
VG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2026 - 6 K 4905/24
1. Vor Inkrafttreten des § 246e BauGB am 30.10.2025 bei der Gemeinde eingegangene Bauanträge lösen die dreimonatige Frist für die Zustimmungsfiktion nach § 36a Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB grundsätzlich nicht aus (vgl. OVG Sachsen, Urteil vom 27.01.2026 - 1 A 496/22, IBRRS 2026, 0552).*
2. Hat die Baurechtsbehörde das nach § 36a BauGB erforderliche Zustimmungsverfahren nicht durchgeführt, ist die Sache nicht spruchreif (Abweichung von VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.11.2025 - 5 S 259/25, IBRRS 2025, 3255).
3. Liegen die übrigen Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 BauGB vor, so ergeht in einem solchen Fall ein Bescheidungsurteil.
4. Als Maßstab für die Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen kommen im Rahmen des § 31 Abs. 3 BauGB insbesondere die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB hervorgehobenen Belange in Betracht.
5. Dabei kann auf die zu § 1 Abs. 7 BauGB entwickelte Abwägungsfehlerlehre zurückgegriffen werden, sodass eine Befreiungs- oder Abweichungsentscheidung jedenfalls nicht mehr mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, wenn der Ausgleich zwischen den berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.
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Online seit 13. Mai
IBRRS 2026, 1103
Öffentliches Baurecht
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.10.2025 - 3 M 267/24
1. Ein Gebietserhaltungsanspruch gegen eine Bike-and-Ride-Anlage kann nicht damit begründet werden, dass es sich um eine Nebenanlage zum außerhalb des faktischen Baugebiets belegenen Bahnhof handele und deshalb die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht erfüllt seien. Ist eine Anlage in einem faktischen Baugebiet nach ihrer Nutzungsart bereits nach den §§ 2 bis 13 BauNVO zulässig, so kommt es auf ihre Eigenschaft als Haupt- oder Nebenanlage nicht an.*)
2. Stellplätze im Sinne des § 12 Abs. 2 BauNVO sind nur Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern dienen, nicht aber Abstellplätze für Fahrräder.*)
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Online seit 11. Mai
IBRRS 2026, 1078
Öffentliches Baurecht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.04.2026 - 1 LB 102/25
Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob aneinandergebaute Gebäude i.R.d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung einzeln oder zusammen zu betrachten sind, ist nicht die bauordnungsrechtliche – mit Blick auf die Zwecke des Bauordnungsrechts auch auf Bautechnik und funktionale Verschränkung abstellende –, sondern eine spezifisch städtebauliche, stärker auf die äußere Gestalt abstellende Sichtweise.*)
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Online seit 8. Mai
IBRRS 2026, 1064
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2026 - 5 S 1980/24
1. Es verstößt nicht schon für sich genommen gegen rechtliche Vorgaben des Bauplanungsrechts, dass eine Gemeinde im Interesse einer gewünschten Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs (hier: auf 10 % in einem geplanten Wohngebiet) für ein neues Wohngebiet einen Stellplatzschlüssel von nur 0,25 Stellplätzen pro Wohneinheit vorsieht.*)
2. Die Gemeinde muss dann jedoch entweder im Bebauungsplan planerische Vorkehrungen dazu treffen, dass dieses Ziel auch tatsächlich erreicht wird oder aber - zur Vermeidung einer Problemverlagerung durch Erzeugung zusätzlichen Parksuchverkehrs in den benachbarten Wohngebieten - bereits im Bebauungsplanverfahren Handlungsoptionen für den Fall der Zielverfehlung ermitteln und bewerten.*)
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Online seit 7. Mai
IBRRS 2026, 0972
Öffentliches Baurecht
VG Hannover, Urteil vom 25.09.2025 - 12 A 2759/22
1. Von der Regel, dass eine landwirtschaftliche Betätigung auf ausschließlich fremden Grund und Boden für eine Privilegierung i.S.d. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht genügt, sind Ausnahmen denkbar.*)
2. Solche Ausnahmen sind möglich, wenn besondere personelle und gesellschaftsrechtliche Verflechtungen zwischen Landwirt und Verächter bestehen.
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Online seit 6. Mai
IBRRS 2026, 0866
Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 12.03.2026 - 2 N 22.1712
1. Eine städtebaulich nicht erforderliche Gefälligkeitsplanung kann nur dann angenommen werden, wenn eine Planung allein dazu dient, private Interessen zu befriedigen.
2. Im Aufstellungsverfahren bedarfs lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen.
3. Wenn ein von der Planung Betroffener eine Existenzgefährdung geltend macht und sich diese ernsthaft abzeichnet, darf die planende Behörde nicht die Augen vor der Tragweite ihrer Entscheidung verschließen, sondern muss sich mit dem Einwand auseinandersetzen.
4. Wegen des den Gemeinden zustehenden städtebaulichen Planungsermessens erweist sich eine Bauleitplanung unter dem Gesichtspunkt der Alternativenabwägung nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblicher Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen.
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