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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 56/11
BGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 56/11
52 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2013, 77 | BGH - Rechtslage unübersichtlich: Verjährungsbeginn? |
IBR 2013, 24 | BGH - Forderung gegen Mängelbürgen kann vor mängelbedingtem Zahlungsanspruch verjähren! |
IBR 2013, 23 | BGH - Wann beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen den Gewährleistungsbürgen? |
18 Volltexturteile gefunden |
OLG Celle, Urteil vom 10.06.2021 - 8 U 11/20
1. Die Herstellungspflicht des Auftragnehmers beschränkt sich nicht auf die Einhaltung der vereinbarten Leistung oder Ausführungsart. Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird überlagert von der Herstellungspflicht, die dahin geht, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk zu erbringen.
2. Selbst wenn die Mangelursache im Verantwortungsbereich des Auftraggebers liegt, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat seine Prüf- und Hinweispflichten erfüllt.
3. Risse in einer Straßenfahrbahn stellen unabhängig von ihrer Ursache einen Mangel dar, weil ein von Rissen freies Gewerk, das ein jahrelanges, sanierungsfreies, problemloses Befahren der beauftragten Streckenabschnitte garantiert, geschuldet wird.
4. Durch eine Regelung im Bauvertrag, wonach "bei Fehlen des Schichtverbunds lediglich eine Minderung von 0,50 Euro/qm vorgenommen werden kann", werden die (sonstigen) Mängelrechte des Auftraggebers nicht ausgeschlossen.
BGH, Urteil vom 18.05.2021 - II ZR 41/20
Wendet sich der durch Beschluss der Gesellschafter aus wichtigem Grund ausgeschlossene Gesellschafter im Klageweg gegen die Wirksamkeit seines Ausschlusses, ist es ihm im Regelfall nicht zuzumuten, seinen Abfindungsanspruch vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschlusses gerichtlich geltend zu machen. (Rn. 15)*)
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2019 - 10 U 223/18
1. Das Innenverhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dessen Verletzung sich Ansprüche gemäß § 280 BGB wegen Pflichtverletzung ergeben können.*)
2. Kommt ein Bauunternehmer seiner Verpflichtung gegenüber dem Bauherrn zur unentgeltlichen Nachbesserung nicht nach, sondern führt er die Nacherfüllung nur gegen Vergütung aus, stellt dies auch im Gesamtschuldner-Innenverhältnis des Bauunternehmers und des bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung dar.*)
3. Der Anspruch des anderen Gesamtschuldners, hier des Architekten, ist zunächst darauf gerichtet, dass der Bauunternehmer der Verpflichtung zur unentgeltlichen Mangelbeseitigung nachkommt. Er wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Bauunternehmer die Nachbesserungsleistungen dem Bauherrn in Rechnung stellt und dieser Zahlungen erbringt.*)
4. Die Verjährung des sich aus dieser Pflichtverletzung ergebenden Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Der Anspruch unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung.*)
5. Nicht erforderlich für den Verjährungsbeginn ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 430/16
Der Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers wegen fehlerhafter Aufklärung über die wirtschaftlichen Nachteile einer Kombination aus Darlehensvertrag und Kapitallebensversicherungsvertrag entsteht mit Abschluss der zur Finanzierung und Tilgung empfohlenen Verträge. (Rn. 18)*)
VolltextOLG Frankfurt, Beschluss vom 25.08.2016 - 23 U 158/15
1. Die Regelung des § 17 Abs. 8 VOB/B, wonach der Auftraggeber eine nicht verwertete Vertragserfüllungssicherheit spätestens nach Abnahme und Stellung der Gewährleistungssicherheit zurückzugeben hat, es sei denn, dass Ansprüche des Auftraggebers, die nicht von der gestellten Gewährleistungssicherheit umfasst sind, noch nicht erfüllt sind, hält einer isolierten Inhaltskontrolle stand und ist wirksam (Anschluss an BGH, IBR 1993, 139).
2. Auch wenn nur ein Teil der Gewährleistungsansprüche (noch) nicht verjährt ist, muss der Auftraggeber eine Gewährleistungssicherheit nicht teilweise frei geben.
VolltextBGH, Beschluss vom 16.12.2015 - XII ZB 516/14
- Der Rückforderungsanspruch, der Schwiegereltern im Fall
einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe gegenüber
dem Schwiegerkind wegen Störung der Geschäftsgrundlage zustehen
kann, unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB,
es sei denn, der Anspruch ist auf Vertragsanpassung nach einer
Grundstücksschenkung gerichtet, für den die Verjährungsfrist nach
§ 196 BGB gilt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Dezember
2014• XII ZB 181/13·FamRZ 2015, 393).
- Da das Scheitern der Ehe regelmäßig spätestens mit der
Zustellung des Scheidungsantrags zum Ausdruck kommt, liegt die für
den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist erforderliche
Kenntnis der Schwiegereltern vom Scheitern der Ehe ihres Kindes
jedenfalls dann vor, wenn sie von der Zustellung des
Scheidungsantrags Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe
Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.
- Der Beginn der Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche
der Schwiegereltern war nicht bis zur Veröffentlichung der
Senatsentscheidung vom 3. Februar 2010 (BGHZ 184, 190 = FamRZ
2010, 958) hinausgeschoben.
BGH, Urteil vom 13.01.2015 - XI ZR 182/13
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 13.01.2015 - XI ZR 179/13
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 13.01.2015 - XI ZR 303/12
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 11.11.2014 - XI ZR 265/13
1. Die Forderung aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft wird mit der Rechtskraft des Urteils, dessen Vollstreckung abgewendet werden soll, fällig, ohne dass es einer Leistungsaufforderung durch den Titelgläubiger bedarf (Fortführung von Senat, BGHZ 175, 161 = NJW 2008, 1729). (amtlicher Leitsatz)*)
2. Die Ansprüche aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft unterliegen der dreijährigen Regelverjährung der §§ 195, 199 BGB. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Ein Neubeginn der Verjährung durch ein Anerkenntnis des Schuldners ist nicht mehr möglich, wenn die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist. (amtlicher Leitsatz)*)
Volltext1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr. Friedhelm Weyer
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1 Leseranmerkung gefunden |
OLG Brandenburg lässt die Rechtsprechung des BGH außer Acht Leseranmerkung von Dr Olaf Steckhan zu
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1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 17 VOB/B Sicherheitsleistung (Rodemann) |
B. Sicherheitseinbehalt |
XVI. Verjährungseinrede des Bürgen |
4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
L. Regelmäßige Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks |
I. Übersicht: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen gemäß § 199 BGB |
1. Beginn der regelmäßigen Verjährung |
§ 637 BGB Selbstvornahme (Krause-Allenstein) |
B. Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz |
III. Angemessene Frist für die Nacherfüllung |
12 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
6. Verjährung von Ansprüchen aus der Bürgschaft ( Rn. 98-100)
6. Verjährung von Ansprüchen aus der Bürgschaft ( Rn. 98-100)
VIII. Verwertung der Sicherheit ( Rn. 175-179)
VIII. Verwertung der Sicherheit ( Rn. 175-179)
1. AGB betreffend die Sicherheit (Bürgschaft) ( Rn. 32-34)
1. AGB betreffend die Sicherheit (Bürgschaft) ( Rn. 32-34)
2. Einzelheiten der Rechtsprechung zu Sicherungsabreden in AGB des Auftraggebers ( Rn. 35-40)
2. Einzelheiten der Rechtsprechung zu Sicherungsabreden in AGB des Auftraggebers ( Rn. 35-40)
b) Umfang des Kostenerstattungsanspruchs ( Rn. 313-324)
b) Umfang des Kostenerstattungsanspruchs ( Rn. 313-324)
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |