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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 56/11
BGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 56/11
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2013, 77 | BGH - Rechtslage unübersichtlich: Verjährungsbeginn? |
IBR 2013, 24 | BGH - Forderung gegen Mängelbürgen kann vor mängelbedingtem Zahlungsanspruch verjähren! |
IBR 2013, 23 | BGH - Wann beginnt die Verjährung des Anspruchs gegen den Gewährleistungsbürgen? |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Stuttgart, Urteil vom 30.01.2019 - 10 U 223/18
1. Das Innenverhältnis zwischen mehreren Gesamtschuldnern ist ein gesetzliches Schuldverhältnis, aus dessen Verletzung sich Ansprüche gemäß § 280 BGB wegen Pflichtverletzung ergeben können.*)
2. Kommt ein Bauunternehmer seiner Verpflichtung gegenüber dem Bauherrn zur unentgeltlichen Nachbesserung nicht nach, sondern führt er die Nacherfüllung nur gegen Vergütung aus, stellt dies auch im Gesamtschuldner-Innenverhältnis des Bauunternehmers und des bauüberwachenden Architekten eine Pflichtverletzung dar.*)
3. Der Anspruch des anderen Gesamtschuldners, hier des Architekten, ist zunächst darauf gerichtet, dass der Bauunternehmer der Verpflichtung zur unentgeltlichen Mangelbeseitigung nachkommt. Er wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Bauunternehmer die Nachbesserungsleistungen dem Bauherrn in Rechnung stellt und dieser Zahlungen erbringt.*)
4. Die Verjährung des sich aus dieser Pflichtverletzung ergebenden Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Der Anspruch unterliegt unabhängig von seiner Ausprägung als Mitwirkungs-, Befreiungs- oder Zahlungsanspruch einer einheitlichen Verjährung.*)
5. Nicht erforderlich für den Verjährungsbeginn ist, dass der Gläubiger den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.09.2012 - XI ZR 56/11
1. Das Recht des Auftraggebers auf Selbstbeseitigung eines Mangels entsteht nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, ebenso wie nach den § 634 Nr. 2, § 637 BGB, mit fruchtlosem Fristablauf. Der Geltendmachung eines auf Geld gerichteten Gewährleistungsanspruchs durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer bedarf es dazu nicht.*)
2. In diesen Fällen entsteht damit auch der Anspruch des Auftraggebers aus einer auf Zahlung gerichteten Gewährleistungsbürgschaft, wenn die in § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B genannten Voraussetzungen vorliegen, ohne dass ein auf Gewährleistung gestützter Zahlungsanspruch geltend gemacht werden muss.*)
3. Es widerspricht dem Schutzzweck des Rechtsinstituts der Verjährung, den Beginn der Verjährungsfrist an eine Leistungsaufforderung des Gläubigers zu knüpfen, da es dieser dann in der Hand hätte, den Verjährungsbeginn und die Notwendigkeit verjährungshemmender Maßnahmen weitgehend beliebig hinauszuzögern (Bestätigung des Senatsurteils vom 29. Januar 2008 -XI ZR 160/07, BGHZ 175, 161 Rn. 24).*)
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.01.2011 - 8 U 47/10
1. Setzt der Auftraggeber eine Nachfrist zur Mängelbeseitigung ohne Ablehnungsandrohung, entsteht ein Schwebezustand: Der Auftraggeber kann Nacherfüllung, Kostenvorschuss oder Ersatzvornahmekosten beanspruchen.
2. Der Bürgschaftsanspruch entsteht dann erst, wenn der Auftraggeber den Geldanspruch gegenüber dem ausführenden Unternehmer geltend macht.
Volltext4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
L. Regelmäßige Verjährung anderer Ansprüche im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks |
I. Übersicht: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen gemäß § 199 BGB |
1. Beginn der regelmäßigen Verjährung |
§ 637 BGB Selbstvornahme (Krause-Allenstein) |
B. Voraussetzungen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz |
III. Angemessene Frist für die Nacherfüllung |
12 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden |
6. Verjährung von Ansprüchen aus der Bürgschaft ( Rn. 98-100)
6. Verjährung von Ansprüchen aus der Bürgschaft ( Rn. 98-100)
VIII. Verwertung der Sicherheit ( Rn. 175-179)
VIII. Verwertung der Sicherheit ( Rn. 175-179)
1. AGB betreffend die Sicherheit (Bürgschaft) ( Rn. 32-34)
1. AGB betreffend die Sicherheit (Bürgschaft) ( Rn. 32-34)
2. Einzelheiten der Rechtsprechung zu Sicherungsabreden in AGB des Auftraggebers ( Rn. 35-40)
2. Einzelheiten der Rechtsprechung zu Sicherungsabreden in AGB des Auftraggebers ( Rn. 35-40)
b) Umfang des Kostenerstattungsanspruchs ( Rn. 313-324)
b) Umfang des Kostenerstattungsanspruchs ( Rn. 313-324)
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |