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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 212/96
BGH, Urteil vom 23.04.1997 - VIII ZR 212/96
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 1997, 390 | BGH - Unwirksamkeit von Ablösungsvereinbarungen nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz |
18 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZR 26/20
1. Bei der Auslegung, welche Flächen als Wohnflächen gelten, ist grundsätzlich auch eine individuelle Mietvertragsvereinbarung heranzuziehen. Sie darf auch die Anrechnung von Kellerarealen mit unterdurchschnittlicher Beleuchtung vorsehen, die etwa nach der Wohnflächenverordnung unberücksichtigt bleiben würden.
2. Solange keine Behörde die tatsächliche Wohnfläche durch Nutzungsverbote einschränkt, besteht kein Grund zur Minderung der Miete.
VolltextBGH, Urteil vom 21.06.2017 - IV ZR 394/14
1. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Zum anderen muss der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen können.
2. Die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in abstrakt generellen Gesetzen kann nicht ohne weiteres auf Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden, mit denen Verwender die Rechte und Pflichten innerhalb konkreter Vertragsverhältnisse einseitig festlegen. Die Verwendung der gesetzlichen Begrifflichkeiten ist dann zulässig, wenn eine allgemeine Geschäftsbedingung insgesamt den Wortlaut des Gesetzes wiederholt.
3. Es kann dahinstehen, ob unbestimmte Rechtsbegriffe in allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann verwendet werden dürfen, wenn es an einer gesetzlichen Parallelregelung fehlt. Dies kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Verwender eine Präzisierung zumutbar ist.
VolltextKG, Urteil vom 27.08.2015 - 8 U 192/14
1. Die Vertragsparteien können bei einem Mietvertrag, wonach dem Mieter (hier: gemeinnütziger Verein) die Räume zur Weitervermietung zu Wohnzwecken überlassen werden, die Anwendbarkeit von Wohnraummietrecht vereinbaren.*)
2. Zwar reicht hierfür nicht aus, dass der Formularmietvertrag mit "Mietvertrag für Wohnräume" überschrieben ist und Kündigungsfristen vereinbart sind, die dem § 573c BGB nachgebildet sind. Die Anwendung von Wohnungsmietrecht ist aber dann vereinbart, wenn der Mietvertrag auch vorsieht, dass die Kündigung schriftlich unter Angabe von Kündigungsgründen und unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgen muss.*)
VolltextBGH, Urteil vom 26.09.2014 - V ZR 58/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 09.07.2014 - VIII ZR 376/13
1. Ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnräume und Geschäftsräume ist zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über andere Räume zu bewerten. Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, welche Nutzungsart nach den getroffenen Vereinbarungen überwiegt (insoweit Bestätigung von BGH, Urteil vom 16.04.1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877). Dabei ist maßgebend auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei der Tatrichter beim Fehlen ausdrücklicher Abreden auf Indizien zurückgreifen kann.*)
2. Der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertragsschwerpunkt zu (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 16.04.1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877).*)
3. Lässt sich bei der gebotenen Einzelfallprüfung ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, ist im Hinblick auf das Schutzbedürfnis des Mieters von der Geltung der Vorschriften der Wohnraummiete auszugehen (insoweit Fortführung von BGH, Urteil vom 16.04.1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877).*)
VolltextBGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 161/12
Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht ist neben der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts dann als zusätzlich vereinbart anzusehen, wenn die Vorkaufsberechtigung bereits vom Vertragsschluss an und unabhängig von der Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch bestehen soll.*)
VolltextBGH, Urteil vom 29.06.2012 - V ZR 27/11
Die Bewilligung einer Vormerkung zugunsten eines von dritter Seite noch zu benennenden Berechtigten ist wirksam, sofern der Berechtigte im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung bestimmungsgemäß benannt worden ist.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 08.12.2011 - IV ZR 5/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 07.12.2011 - IV ZR 179/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 07.12.2011 - IV ZR 33/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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(01.02.2023) Nicht selten müssen neue Mieter vor dem Einzug erst einmal eine Ablöse an den Vormieter zahlen - für dessen Küche oder Einbaumöbel. Was ist dabei rechtlich zu beachten und was ist erlaubt?
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(09.02.2005) Noch vor wenigen Jahren waren so genannte Abstandszahlungen zwischen Mieter und Wohnungssuchendem sehr häufig der Fall. Abstandszahlungen wurden von Vormietern für die bloße Überlassung von Mietwohnungen gefordert. Vielerorts hat sich jedoch der Wohnungsmarkt entspannt, so dass Abstandszahlungen seltener anzutreffen sind. „Reine Abstandszahlungen sind nach Paragraph 4a Abs. 1 Wohnungsvermittlungsgesetz gesetzlich verboten. Der Vormieter darf auch dann keine Prämie oder Maklerprovision verlangen, wenn er mit Zustimmung des Vermieters einen Nachmieter sucht“, erklärt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident des Immobilienverbandes Deutschland IVD.
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