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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 212/96
BGH, Urteil vom 23.04.1997 - VIII ZR 212/96
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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BGH, Urteil vom 21.06.2017 - IV ZR 394/14
1. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dies bedeutet zum einen, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Zum anderen muss der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Rechte und Pflichten erkennen können.
2. Die Zulässigkeit der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in abstrakt generellen Gesetzen kann nicht ohne weiteres auf Regelungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden, mit denen Verwender die Rechte und Pflichten innerhalb konkreter Vertragsverhältnisse einseitig festlegen. Die Verwendung der gesetzlichen Begrifflichkeiten ist dann zulässig, wenn eine allgemeine Geschäftsbedingung insgesamt den Wortlaut des Gesetzes wiederholt.
3. Es kann dahinstehen, ob unbestimmte Rechtsbegriffe in allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann verwendet werden dürfen, wenn es an einer gesetzlichen Parallelregelung fehlt. Dies kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dem Verwender eine Präzisierung zumutbar ist.
VolltextBGH, Beschluss vom 08.12.2011 - IV ZR 5/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 23.04.1997 - VIII ZR 212/96
Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung
a) Eine Abstandsvereinbarung im Sinne des § 4 a Abs. 1 WoVermittG liegt nicht vor, wenn die vereinbarte Zahlung für die Übernahme von Sachen oder die Abgeltung von Renovierungsarbeiten des bisherigen Mieters erfolgt.
b) § 4 a Abs. 2 WoVermittG findet auf Ablösungsvereinbarungen entsprechende Anwendung, in denen sich der bisherige Mieter im Zusammenhang mit der anderweitigen Vermietung der Wohnung von dem Wohnungssuchenden für andere Leistungen als die Überlassung einer Einrichtung oder eines Inventarstücks ein überhöhtes Entgelt zahlen läßt.
c) Ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne des § 4 a Abs. 2 Satz 2 WoVermittG ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das vereinbarte Entgelt den objektiven Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks um mehr als 50% überschreitet.
d) Die Vereinbarung über das Entgelt ist nach § 4 a Abs. 2 Satz 2 WoVermittG nicht insgesamt unwirksam, sondern bleibt mit dem rechtlich unbedenklichen Teil aufrechterhalten.
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