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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 212/96


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0558; IMRRS 2000, 0196
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht

BGH, Urteil vom 23.04.1997 - VIII ZR 212/96

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14 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 1997, 390 BGH - Unwirksamkeit von Ablösungsvereinbarungen nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 2841; IMRRS 2021, 1043
Mit Beitrag
WohnraummieteWohnraummiete
Auslegung einer Wohnflächenvereinbarung?

BGH, Beschluss vom 22.06.2021 - VIII ZR 26/20

1. Bei der Auslegung, welche Flächen als Wohnflächen gelten, ist grundsätzlich auch eine individuelle Mietvertragsvereinbarung heranzuziehen. Sie darf auch die Anrechnung von Kellerarealen mit unterdurchschnittlicher Beleuchtung vorsehen, die etwa nach der Wohnflächenverordnung unberücksichtigt bleiben würden.

2. Solange keine Behörde die tatsächliche Wohnfläche durch Nutzungsverbote einschränkt, besteht kein Grund zur Minderung der Miete.

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IBRRS 2015, 2756; IMRRS 2015, 1215
Mit Beitrag
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Schriftliche Kündigung unter Angabe von Gründen vereinbart: Wohnraummietrecht anwendbar!

KG, Urteil vom 27.08.2015 - 8 U 192/14

1. Die Vertragsparteien können bei einem Mietvertrag, wonach dem Mieter (hier: gemeinnütziger Verein) die Räume zur Weitervermietung zu Wohnzwecken überlassen werden, die Anwendbarkeit von Wohnraummietrecht vereinbaren.*)

2. Zwar reicht hierfür nicht aus, dass der Formularmietvertrag mit "Mietvertrag für Wohnräume" überschrieben ist und Kündigungsfristen vereinbart sind, die dem § 573c BGB nachgebildet sind. Die Anwendung von Wohnungsmietrecht ist aber dann vereinbart, wenn der Mietvertrag auch vorsieht, dass die Kündigung schriftlich unter Angabe von Kündigungsgründen und unter Hinweis auf das Widerspruchsrecht erfolgen muss.*)

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IBRRS 2014, 2763; IMRRS 2014, 1448
Mit Beitrag
GewerberaummieteGewerberaummiete
Zur rechtlichen Beurteilung eines Mischmietverhältnisses

BGH, Urteil vom 09.07.2014 - VIII ZR 376/13

1. Ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnräume und Geschäftsräume ist zwingend entweder als Wohnraummietverhältnis oder als Mietverhältnis über andere Räume zu bewerten. Für die rechtliche Einordnung ist entscheidend, welche Nutzungsart nach den getroffenen Vereinbarungen überwiegt (insoweit Bestätigung von BGH, Urteil vom 16.04.1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877). Dabei ist maßgebend auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, wobei der Tatrichter beim Fehlen ausdrücklicher Abreden auf Indizien zurückgreifen kann.*)

2. Der Umstand, dass die Vermietung nicht nur zu Wohnzwecken, sondern auch zur Ausübung einer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit vorgenommen wird, durch die der Mieter seinen Lebensunterhalt bestreitet, lässt keine tragfähigen Rückschlüsse auf einen im Bereich der Geschäftsraummiete liegenden Vertragsschwerpunkt zu (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 16.04.1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877).*)

3. Lässt sich bei der gebotenen Einzelfallprüfung ein Überwiegen der gewerblichen Nutzung nicht feststellen, ist im Hinblick auf das Schutzbedürfnis des Mieters von der Geltung der Vorschriften der Wohnraummiete auszugehen (insoweit Fortführung von BGH, Urteil vom 16.04.1986 - VIII ZR 60/85, NJW-RR 1986, 877).*)

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IBRRS 2014, 0553; IMRRS 2014, 0259
ImmobilienImmobilien
Zusätzliche Vereinbarung eines schuldrechtlichen Vorkaufsrechts

BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 161/12

Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht ist neben der Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts dann als zusätzlich vereinbart anzusehen, wenn die Vorkaufsberechtigung bereits vom Vertragsschluss an und unabhängig von der Eintragung des Vorkaufsrechts im Grundbuch bestehen soll.*)

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IBRRS 2012, 3068; IMRRS 2012, 2229
ImmobilienImmobilien
Berechtigter noch nicht benannt: Bewilligung einer Vormerkung?

BGH, Urteil vom 29.06.2012 - V ZR 27/11

Die Bewilligung einer Vormerkung zugunsten eines von dritter Seite noch zu benennenden Berechtigten ist wirksam, sofern der Berechtigte im Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung bestimmungsgemäß benannt worden ist.*)

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IBRRS 2011, 3557; IMRRS 2011, 2532
Mit Beitrag
ImmobilienImmobilien
Zugesicherte Mieten nicht realisierbar: Schadensersatz!

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.04.2011 - 19 U 45/08

1. Die Zusicherung einer Eigenschaft im Sinne von §§ 459 Abs. 2, 463 S.1 BGB a.F. liegt vor, wenn der Verkäufer vertraglich die Gewähr für den Bestand einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und somit für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will.

2. Nach gefestigter Rechtsprechung sind die in einem Kaufvertrag enthaltenen und ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinbarungen gemachten Angaben des Verkäufers über tatsächlich erzielte Mieterträge als Zusicherung einer Eigenschaft zu verstehen, wenn der Käufer nicht aufgrund besonderer Umstände andere Vorstellungen über den Wert des Kaufgrundstücks hegt, als sie nach der Verkehrsanschauung bei solchen Objekten mit dem zugesicherten Mietertrag verbunden sind.

3. Die Angaben des Verkäufers zur Höhe der erzielten Mieten sind nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte vom Käufer nach §§ 133, 157 BGB grundsätzlich auch dahin zu verstehen, dass es sich um Erträge aus zulässiger Vermietung handelt.

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IBRRS 2000, 0558; IMRRS 2000, 0196
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht

BGH, Urteil vom 23.04.1997 - VIII ZR 212/96

Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung

a) Eine Abstandsvereinbarung im Sinne des § 4 a Abs. 1 WoVermittG liegt nicht vor, wenn die vereinbarte Zahlung für die Übernahme von Sachen oder die Abgeltung von Renovierungsarbeiten des bisherigen Mieters erfolgt.

b) § 4 a Abs. 2 WoVermittG findet auf Ablösungsvereinbarungen entsprechende Anwendung, in denen sich der bisherige Mieter im Zusammenhang mit der anderweitigen Vermietung der Wohnung von dem Wohnungssuchenden für andere Leistungen als die Überlassung einer Einrichtung oder eines Inventarstücks ein überhöhtes Entgelt zahlen läßt.

c) Ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne des § 4 a Abs. 2 Satz 2 WoVermittG ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das vereinbarte Entgelt den objektiven Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks um mehr als 50% überschreitet.

d) Die Vereinbarung über das Entgelt ist nach § 4 a Abs. 2 Satz 2 WoVermittG nicht insgesamt unwirksam, sondern bleibt mit dem rechtlich unbedenklichen Teil aufrechterhalten.

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Ablöse für Küche, Schrank etc.: Wie viel müssen Mieter zahlen?
(01.02.2023) Nicht selten müssen neue Mieter vor dem Einzug erst einmal eine Ablöse an den Vormieter zahlen - für dessen Küche oder Einbaumöbel. Was ist dabei rechtlich zu beachten und was ist erlaubt?


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