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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 212/96


Bester Treffer:
IBRRS 2000, 0558; IMRRS 2000, 0196
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht

BGH, Urteil vom 23.04.1997 - VIII ZR 212/96

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2012, 0737; IMRRS 2012, 0539
VersicherungenVersicherungen
Arglistanfechtung eines Versicherungsvertrages

BGH, Beschluss vom 08.12.2011 - IV ZR 5/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2000, 0558; IMRRS 2000, 0196
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht

BGH, Urteil vom 23.04.1997 - VIII ZR 212/96

Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung

a) Eine Abstandsvereinbarung im Sinne des § 4 a Abs. 1 WoVermittG liegt nicht vor, wenn die vereinbarte Zahlung für die Übernahme von Sachen oder die Abgeltung von Renovierungsarbeiten des bisherigen Mieters erfolgt.

b) § 4 a Abs. 2 WoVermittG findet auf Ablösungsvereinbarungen entsprechende Anwendung, in denen sich der bisherige Mieter im Zusammenhang mit der anderweitigen Vermietung der Wohnung von dem Wohnungssuchenden für andere Leistungen als die Überlassung einer Einrichtung oder eines Inventarstücks ein überhöhtes Entgelt zahlen läßt.

c) Ein auffälliges Mißverhältnis im Sinne des § 4 a Abs. 2 Satz 2 WoVermittG ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn das vereinbarte Entgelt den objektiven Wert der Einrichtung oder des Inventarstücks um mehr als 50% überschreitet.

d) Die Vereinbarung über das Entgelt ist nach § 4 a Abs. 2 Satz 2 WoVermittG nicht insgesamt unwirksam, sondern bleibt mit dem rechtlich unbedenklichen Teil aufrechterhalten.

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