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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 5/17
BGH, Urteil vom 31.08.2017 - VII ZR 5/17
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2017, 613 | BGH - Backstube frisch geweißt: Vergilbte Wand ist mangelhaft! |
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OLG Celle, Urteil vom 07.02.2024 - 14 U 12/23
1. Im Bereich der Grundlagenermittlung und Vorplanung (Leistungsphasen 1 und 2 gem. § 34 HOAI 2013) hat der Architekt zunächst die Wünsche des Bauherrn auszuloten, diesen zu beraten und ein Konzept zu erstellen. Eine baurechtliche Genehmigungsfähigkeit der Grundlagenermittlung und Vorplanung ist in der Regel aber keine Voraussetzung für den Honoraranspruch des Architekten für diese Leistungsphasen.*)
2. Erst ab der Entwurfsplanung (Leistungsphase 3 gem. § 34 HOAI) hat der Architekt eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen. Die rechtliche Vertretung der Genehmigungsplanung gegenüber Behörden und Gerichten befreit den Architekten regelmäßig nicht von dieser vertraglichen Pflicht.*)
3. Der Architekt, der für ein Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB eine genehmigungsfähige Planung verspricht, hat seine Planung so zu erstellen, dass sie als zulässig i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden kann, also innerhalb eines etwaigen Beurteilungsspielraums liegt. Erst dann erfüllt er seine vertragliche Pflicht (vgl. BGH, IBR 1999, 376). Dafür muss der Architekt die zur Lösung dieser Aufgabe notwendigen Kenntnisse auf dem Gebiet des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts besitzen (vgl. BGH, Urteile vom 17.04.1980 - III ZR 167/78, NJW 1980, 2576; vom 25.10.1984 - III ZR 80/83, IBRRS 1984, 4373; vom 19.03.1992 - III ZR 117/90, IBR 1992, 192).*)
4. Der Architekt kann sich von der vertraglichen Pflicht, eine genehmigungsfähige Planung zu erstellen, ausnahmsweise befreien lassen, wenn der Bauherr ausdrücklich das Risiko einer Versagung der Baugenehmigung auf sich nimmt oder dem Architekten eine Haftungsbefreiung erteilt (Ausnahmefall hier verneint).*)
5. Zur Mitwirkung bei einer risikoreichen sog. Deckblattlösung ist der Bauherr nicht verpflichtet.*)
OLG Celle, Beschluss vom 29.11.2023 - 4 U 126/22
Es gilt - jedenfalls bei der Feststellung von Leistungsdefiziten, also insbesondere bei Mängeln - der Grundsatz der fachgleichen Begutachtung.
VolltextBGH, Urteil vom 03.08.2023 - VII ZR 102/22
Erweist sich eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI ausnahmsweise als treuwidrig, weil das Vertrauen des Auftraggebers auf das vereinbarte niedrigere Honorar schutzwürdig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2020 - VII ZR 174/19, Rz. 15 m.w.N., IBRRS 2020, 1607), liegen nicht zugleich die Voraussetzungen vor, unter denen der Architekt nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert ist, sich auf das Fehlen einer schriftlichen und damit formwirksamen Vereinbarung bei Auftragserteilung (§ 7 Abs. 1 HOAI 2009/2013) zu berufen. Hierzu bedarf es Feststellungen dazu, dass dies zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde und es daher gem. § 242 BGB rechtsmissbräuchlich ist, sich auf die Formunwirksamkeit zu berufen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26.02.2020 - XII ZR 51/19, Rz. 27, IBRRS 2020, 0844).*)
VolltextLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2022 - 6 O 65/18
1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines freitragenden Aluminiumschiebetors mit einer Länge von 14 m und einer Höhe von 2 m nebst Haltepfosten, dessen Einbau u. a. das Ausgraben des Fundaments, das Betonieren von zwei Haltepfosten unter Einsatz von 5 m³ Beton sowie die Entsorgung von ca. 5 m³ Erdaushub umfasst, ist ein Werkvertrag.
2. Das Rücktrittsrecht nach Lieferung und Montage eines freitragenden Schiebetors ist nicht wegen mangelnder Vertragstreue ausgeschlossen, indem der Besteller nach dem Erkennen der von ihm geltend gemachten Mängel das Tor weiter im Handbetrieb genutzt hat.*)
3. Eine Wertersatzpflicht entfällt ausnahmsweise, wenn die Verschlechterung des Schiebetors im Handbetrieb während des Motordefekts auf der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme der empfangenen Leistung beruht.*)
4. Zur Berechnung der Gebrauchsvorteile (§ 287 ZPO - mit Recherchen im Internet) bei fünfjähriger, in seiner Funktion wesentlich eingeschränkter Nutzung eines Schiebetors.*)
VolltextLG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2022 - 6 O 195/20
1. Werden Verträge über die Lieferung von Fenstern mit Montageverpflichtung für Außenwände an Gebäuden geschlossen, ist grundsätzlich - sei es bei der Errichtung eines Neubaus, oder im Zuge von Renovierungsarbeiten - von einem Werkvertrag auszugehen.*)
2. Dem Einbau der Außenfenster kommt aus den verschiedensten Gesichtspunkten für die Funktionstauglichkeit eines Gebäudes erhebliche Bedeutung zu: der Belichtung, der Belüftung, dem Schallschutz, der Wind- und Regendichtigkeit, der Steuerung der Innentemperaturen, ihrem Anteil an der Wärmedämmung des Gebäudes, dem Einbruchschutz oder sogar der Kommunikation der Bewohner mit den Menschen im Außenbereich.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2022 - 22 U 231/21
1. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit nicht hat. Unter der Beschaffenheit des Werks sind insbesondere alle dem Werk unmittelbar und jedenfalls für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale zu verstehen. Auch die Haltbarkeit eines Werks kann zur vereinbarten Beschaffenheit gehören.
2. Der Besteller einer Wärmepumpe kann erwarten, dass die Anlage dauerhaft läuft. Danach liegt ein Mangel vor, wenn eine Wärmepumpe binnen kurzer Frist nicht mehr funktioniert. Eine kurze Haltbarkeit muss der Besteller nicht hinnehmen.
3. Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Defekt auf einer äußeren Einwirkung beruht oder beruhen könnte (hier verneint).
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 16.11.2021 - 7 U 185/19
1. Wenn der mit dem Vertrag verfolgte Herstellungszweck eines Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt, liegt ein Sachmangel i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B vor. Welcher Zweck nach dem Vertrag verfolgt wird und welche Funktion nach dem Vertrag vorausgesetzt wird, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei auch die berechtigte Erwartung des Bestellers an die Werkleistung zu berücksichtigen ist.*)
2. Bei Biogasanlagenbehältern darf der Auftraggeber auch ohne die Geltung expliziter technischer Regeln erwarten, dass die Behälter bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage mindestens während der vereinbarten fünfjährigen Gewährleistungsfrist die notwendige Dichtigkeit aufweisen und dass keine Leckagen auftreten.*)
3. Das Risiko, dass ein Werk für die gewöhnliche Verwendung nicht taugt, bleibt grundsätzlich beim Auftragnehmer. Wenn er bei einer funktionalen Bauausschreibung für das verwendete Material (hier: Behälter-Innenbeschichtung auf mineralischer Grundlage) keine Haftung übernehmen will, muss er als Fachunternehmer entweder nach § 4 Abs. 3 VOB/B einen entsprechenden Bedenkenhinweis geben oder seine Gewährleistung entsprechend beschränken.*)
4. Entstehen dem Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung Vorteile, kann eine Kostenbeteiligung geboten sein. Die Vorteilsausgleichung scheidet jedoch bei Verzögerung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer grundsätzlich aus. Ausnahmsweise kann aber - trotz Schuldnerverzugs - eine Vorteilsausgleichung dann geboten sein, wenn der Mangel sich erst verhältnismäßig spät ausgewirkt hat und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.*)
5. "Sowieso-Kosten" sind die Mehraufwendungen, die entstanden wären, wenn die zusätzlich erforderlichen Maßnahmen bereits bei der ursprünglichen Leistungserstellung mit durchgeführt worden wären, wobei auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Werkleistung abzustellen ist.*)
6. Fermenter (und Nachgärer) einer Biogasanlage unterliegen üblicherweise alle acht bis 12 Jahre einer vollständigen Überprüfung und Revision. Für das bedachte Gär-Restlager gelten - im Vergleich dazu - üblicherweise noch längere Revisionsintervalle.*)
OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.2021 - 2 U 391/19
1. Auch wenn die Leistung des Auftragnehmers nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, kann der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
2. Eine Unverhältnismäßigkeit ist in der Regel nur dann anzunehmen, wenn einem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer vollständig mangelfreien Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.
3. Ist die Leistung uneingeschränkt funktionstauglich und würde die Mängelbeseitigung einen vollständigen Abriss und eine Neuerrichtung erfordern, besteht regelmäßig kein nachvollziehbares Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung.
4. Eine Vertragsstrafenklausel ist intransparent und unwirksam, wenn der Vertrag verschiedene Vertragsfristen enthält und unklar ist, in welchem Verhältnis die Fristen zueinander stehen.
5. Unwirksam ist eine Vertragsstrafenklausel auch, wenn der Auftragnehmer die Vertragsstrafe mehrfach verwirken und es zu einer Vertragsstrafenkumulation von über 5% der Auftragssumme kommen kann.
6. Eine Sicherheitsabrede ist intransparent und unwirksam, wenn aus der Klausel nicht hervorgeht, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist und der Auftraggeber den als Sicherheit vorgesehenen Betrag einbehalten darf, ohne dem Auftragnehmer einen Ausgleich zuzugestehen.
OLG Celle, Urteil vom 23.06.2021 - 14 U 47/20
1. Ein Vertrag über die Herstellung einer Werbeanlage, bestehend aus vier beleuchteten Werbetafeln und einem Drehwürfel auf einem Gerüstturm, stellt einen Werkvertrag dar.
2. Der Werkunternehmer schuldet ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk. Ein Werk, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist mangelhaft.
3. Sind die vom Unternehmer installierten Leuchtkästen für den vertraglich vorgesehenen Einsatz ungeeignet, weil die Kästen selbst und die darin befindlichen elektronischen Bauteile nicht ausreichend gegen Feuchtigkeit geschützt sind, ist das Werk mangelbehaftet.
4. Der Rücktritt von einem Werkvertrag ist jedenfalls dann nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen, wenn das Werk nicht funktionstauglich ist.
VolltextOLG Schleswig, Urteil vom 25.03.2020 - 12 U 162/19
Ein Anscheinsbeweis kann (nur) dann angenommen werden, wenn Mängel vorliegen, die vom Architekten typischerweise entdeckt werden mussten und ein typischer Geschehensablauf anzunehmen ist.
Volltext2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 1 VOB/B Art und Umfang der Leistung (Bolz) |
B. § 1 Abs. 1 VOB/B: Bestimmung der auszuführenden Leistung |
III. Ermittlung der vereinbarten Leistung durch Auslegung |
4. Methoden der Auslegung |
c) Teleologische Auslegung |
bb) Interessengerechte Auslegung |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. § 13 Abs. 1 VOB/B - Mangel |
II. § 13 Abs. 1 S. 1 und 2 VOB/B |
2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 633 BGB Sach- und Rechtsmangel (Jurgeleit) |
B. Sachmangel |
II. Vereinbarte Beschaffenheit |
2. Die Beschaffenheitsvereinbarung zur Bauausführung |
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |