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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 34/04


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 3311; IMRRS 2005, 1717
BauvertragBauvertrag
Hinweispflicht auf öffentlich-rechtliche Vertretungsvorschriften

BGH, Urteil vom 22.09.2005 - VII ZR 34/04


29 Treffer in folgenden Dokumenten:

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3 Beiträge gefunden
IBR 2014, 314 BGH - Vortrag auch ohne "wann" und "wo" substanziiert!
IBR 2006, 59 BGH - Gerichtliche Hinweise sind zu protokollieren!
IBR 2006, 10 BGH - Öffentliche Körperschaft muss Vertragspartner über Vertretungsregeln aufklären!

18 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 0313; IMRRS 2023, 0153; IVRRS 2023, 0039
ProzessualesProzessuales
Gerichtliche Hinweise sind in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen!

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2023 - A 2 S 363/22

1. Gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Verhandlungsvorgänge in das Protokoll aufzunehmen. Was wesentlich ist, hängt maßgeblich vom Verhandlungsgegenstand und vom Verhandlungsverlauf ab. In das Protokoll ist alles aufzunehmen, was das Rechtsmittelgericht für die Entscheidungs- und Verfahrenskontrolle benötigt. Dazu zählen u. a. Prozessanträge wie etwa ein Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist oder prozessleitende Verfügungen bzw. Beschlüsse des Gerichts, mit denen beispielsweise eine Schriftsatzfrist gewährt oder abgelehnt wurde. Gleiches gilt, wenn ein Gericht für den Fall einer Änderung seiner vorläufigen Rechtsauffassung ein weiteres Schriftsatzrecht zusichert und damit sozusagen ein "bedingtes" Schriftsatzrecht gewährt.*)

2. Gerichtliche Hinweise - hier zur vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts -, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel als wesentliche Vorgänge im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Schweigt das Protokoll hierzu, ist im Hinblick auf § 173 VwGO i.V.m. § 415 ZPO davon auszugehen, dass der Hinweis nicht erfolgt ist.*)

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IBRRS 2022, 2270; IMRRS 2022, 0950
NotareNotare
Notarhaftung: Bindungswirkung eines Urteils aus dem Vorprozess

BGH, Urteil vom 09.06.2022 - III ZR 24/21

1. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem die gegen einen Notar gerichtete Amtshaftungsklage wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO als derzeit unbegründet abgewiesen wird, umfasst die Gründe des Urteils, soweit in ihnen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt werden. Ist dies der Fall, kann im Folgeprozess die Amtshaftungsklage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruch habe bereits im Zeitpunkt der Erstentscheidung dem Grunde nach nicht bestanden.*)

2. Zur sekundären Darlegungslast des Verwalters des Nachlasses eines verstorbenen Notars, der wegen Verletzung von Amtspflichten des Notars aus § 14 Abs. 2 BNotO und § 4 BeurkG in Anspruch genommen wird.*)

3. Ergreift der durch eine notarielle Amtspflichtverletzung Geschädigte Maßnahmen der Rechtsverfolgung gegen Personen, deren Haftung gegenüber derjenigen des Notars nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO vorrangig ist, sind die Kosten eines gegen solche Personen geführten Rechtsstreits erster Instanz als adäquat-kausal auf der Amtspflichtverletzung beruhender Schaden ersatzfähig, wenn und soweit die Klage rechtlich wie wirtschaftlich begründete Aussicht auf Erfolg bot und sich nicht als Maßnahme darstellt, die dem Geschädigten nicht zumutbar ist und die ein vernünftiger Geschädigter nicht ergreifen würde. Kosten eines Rechtsmittels, das der Geschädigte gegen ein ihm ungünstiges erstinstanzliches Urteil einlegt, sind hingegen regelmäßig nicht ersatzfähig, soweit es zur Interessenwahrung des Geschädigten genügt, mittels einer Streitverkündung gegenüber dem Notar Bindungswirkung für den nachfolgenden Amtshaftungsprozess herzustellen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 27.10.1955 - III ZR 82/54, BGHZ 18, 366 [zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB]; BGH, Urteil vom 18.04.2002 - IX ZR 72/99, NJW 2002, 2787).*)

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IBRRS 2020, 1657; IMRRS 2020, 0741; IVRRS 2020, 0310
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Gehörsverstoß durch überraschendes Abweichen von BGH-Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 12.05.2020 - VIII ZR 171/19

Zum Vorliegen einer gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht bewusst von einer ihm zur Kenntnis gebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung bezüglich der Rückforderung von Umsatzsteuer, die für die Lieferung patientenindividuell von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika berechnet wurde) abweicht, ohne den Parteien hierzu einen konkreten Hinweis zu erteilen und ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.*)

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IBRRS 2017, 3357
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 178/16

ohne amtlichen Leitsatz

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IBRRS 2014, 2208; IMRRS 2014, 1183
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - IX ZR 285/13

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2013, 0517; IMRRS 2013, 0380
Mit Beitrag
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Mietrückstände mit "Saldoklage" einklagbar?

BGH, Urteil vom 09.01.2013 - VIII ZR 94/12

Zur Zulässigkeit einer "Saldoklage", mit der Mietrückstände aus einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum geltend gemacht werden.*)

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IBRRS 2013, 2505; IMRRS 2013, 1383
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Gerichtliche Hinweise müssen konkret formuliert sein!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2012 - 23 U 148/11

1. Ein gerichtlicher Hinweis ist stets geboten, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht, insbesondere wenn das erkennende Gericht - und sei es auch durch einen zuvor mit der Sache befassten anderen Einzelrichter oder den bisherigen Verfahrensverlauf - den Eindruck erweckt hat, auf einen später im Urteil für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkt komme es nicht bzw. nicht ohne weiteres an.

2. Gerichtliche Hinweise dürfen nicht pauschal, sondern müssen konkret und unmissverständlich formuliert werden.

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IBRRS 2012, 3659
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Markenrecht - Alternative Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten

BGH, Urteil vom 19.04.2012 - I ZR 86/10

1. Hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen Ansprüche aus verschiedenen Kennzeichenrechten alternativ verfolgt, ist ein gerichtlicher Hinweis auf die Notwendigkeit der Angabe der Reihenfolge der geltend gemachten Kennzeichenrechte nicht deshalb entbehrlich, weil das Gericht die Ansprüche für unbegründet hält.*)

2. Der Geschäftsführer einer GmbH haftet regelmäßig für eine Markenverletzung auch persönlich, die in der Verwendung der Firma der juristischen Person liegt.*)

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IBRRS 2011, 3723; IMRRS 2011, 2625
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Keine Beweiserhebung über Erteilung rechtlicher Hinweise

BGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZR 35/10

Nach § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann die Erteilung rechtlicher Hinweise nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Daher darf kein Beweis erhoben werden zur Frage, ob die Vorinstanz einen Hinweis erteilt hat.

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IBRRS 2011, 4128
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete
Markenrecht - Firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens als Marke

BGH, Urteil vom 12.05.2011 - I ZR 20/10

1. Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.*)

2. Ist dem Klagevorbringen zu entnehmen, dass der Kläger das auf ein Markenrecht gestützte Klagebegehren entgegen der Fassung des Klageantrags nicht auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens beschränken, sondern sich (auch) gegen eine Verwendung des angegriffenen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen wenden will, muss das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken.*)

3. Das Erfordernis, einen Hinweis nach § 139 ZPO aktenkundig zu machen, ihn insbesondere wenn er erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird zu protokollieren, hat auch die Funktion, dass der Hinweis in einer Form erteilt wird, die der betroffenen Partei die Notwendigkeit einer prozessualen Reaktion und sei es nur in der Form eines Antrags nach § 139 Abs. 5 ZPO deutlich vor Augen führt.*)

4. Mit der Revision oder Anschlussrevision kann eine gemischte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO nicht mit der Begründung angefochten werden, das Berufungsgericht habe die Kostenregelung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs verkannt.*)

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 Anzeige der Treffer: 1 bis 10 [11 bis 18

2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
D. Wirksamkeit des Werkvertrages
V. Form des Bauvertrages
3. Verträge mit der öffentlichen Hand

1 Abschnitt im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

4. Verträge mit der öffentlichen Hand ( Rn. 44-44e)


1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

3. Vertretungsprobleme (VOB/B § 1 Abs. 3 Rn. 13-18)