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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 34/04
BGH, Urteil vom 22.09.2005 - VII ZR 34/04
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
OLG Rostock, Urteil vom 19.06.2008 - 3 U 12/08
1. Auch für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag gilt die kurze Verjährungsfrist gemäß § 196 BGB a.F., soweit der Anspruch wegen Unwirksamkeit des Vertrags gleichsam an die Stelle des vertraglichen Anspruchs tritt.
2. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die entsprechenden Arbeiten, für die Aufwendungsersatz begehrt wird, abgeschlossen wurden.
3. Der Werkunternehmer kann nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich nicht mehr verlangen, als ihm nach dem Vertrag zugestanden hätte.
4. Der Auftragnehmer kann bei einer unbewussten oder ihm jedenfalls nach Sachlage im Einzelfall nicht zurechenbaren Fehlkalkulation wegen der über 110% hinausgehenden Mengen einen von seinen bisher angenommenen Berechnungsgrundlagen abweichenden, realistischen, der Wirklichkeit entsprechenden Preis auf der Grundlage von § 242 BGB verlangen. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich die Massenänderung auf ein vorwerfbares Unterlassen des Auftraggebers zurückführen lässt.
5. Die aufgrund eines formunwirksamen Vertrags beauftragte Baufirma hat einen gesetzlichen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Erfüllung vermeintlicher eigener Pflichten aus dem unwirksamen Vertrag steht dem nicht entgegen.
BGH, Urteil vom 22.09.2005 - VII ZR 34/04
1. Gerichtliche Hinweise, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel in das Verhandlungsprotokoll aufzunehmen.*)
2. Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht, indem es vor der mündlichen Verhandlung allgemeine oder pauschale Hinweise erteilt. Vielmehr muss es die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmissverständlich hinweisen und ihnen die Möglichkeit eröffnen, ihren Vortrag sachdienlich zu ergänzen.
3. Verletzt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bei Abschluss eines Bauvertrages ihre vorvertragliche Pflicht, weil sie nicht auf das Erfordernis der Gesamtvertretung hinweist, kann der dem Vertragspartner zustehende Anspruch auf Ersatz Vertrauensschadens die Höhe des Werklohns erreichen.*)
2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
D. Wirksamkeit des Werkvertrages |
V. Form des Bauvertrages |
3. Verträge mit der öffentlichen Hand |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |