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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 34/04
BGH, Urteil vom 22.09.2005 - VII ZR 34/04
22 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IBR 2014, 314 | BGH - Vortrag auch ohne "wann" und "wo" substanziiert! |
IBR 2006, 59 | BGH - Gerichtliche Hinweise sind zu protokollieren! |
IBR 2006, 10 | BGH - Öffentliche Körperschaft muss Vertragspartner über Vertretungsregeln aufklären! |
11 Volltexturteile gefunden |
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2023 - A 2 S 363/22
1. Gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Verhandlungsvorgänge in das Protokoll aufzunehmen. Was wesentlich ist, hängt maßgeblich vom Verhandlungsgegenstand und vom Verhandlungsverlauf ab. In das Protokoll ist alles aufzunehmen, was das Rechtsmittelgericht für die Entscheidungs- und Verfahrenskontrolle benötigt. Dazu zählen u. a. Prozessanträge wie etwa ein Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist oder prozessleitende Verfügungen bzw. Beschlüsse des Gerichts, mit denen beispielsweise eine Schriftsatzfrist gewährt oder abgelehnt wurde. Gleiches gilt, wenn ein Gericht für den Fall einer Änderung seiner vorläufigen Rechtsauffassung ein weiteres Schriftsatzrecht zusichert und damit sozusagen ein "bedingtes" Schriftsatzrecht gewährt.*)
2. Gerichtliche Hinweise - hier zur vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts -, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel als wesentliche Vorgänge im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Schweigt das Protokoll hierzu, ist im Hinblick auf § 173 VwGO i.V.m. § 415 ZPO davon auszugehen, dass der Hinweis nicht erfolgt ist.*)
VolltextBGH, Urteil vom 09.06.2022 - III ZR 24/21
1. Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem die gegen einen Notar gerichtete Amtshaftungsklage wegen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO als derzeit unbegründet abgewiesen wird, umfasst die Gründe des Urteils, soweit in ihnen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt werden. Ist dies der Fall, kann im Folgeprozess die Amtshaftungsklage nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruch habe bereits im Zeitpunkt der Erstentscheidung dem Grunde nach nicht bestanden.*)
2. Zur sekundären Darlegungslast des Verwalters des Nachlasses eines verstorbenen Notars, der wegen Verletzung von Amtspflichten des Notars aus § 14 Abs. 2 BNotO und § 4 BeurkG in Anspruch genommen wird.*)
3. Ergreift der durch eine notarielle Amtspflichtverletzung Geschädigte Maßnahmen der Rechtsverfolgung gegen Personen, deren Haftung gegenüber derjenigen des Notars nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO vorrangig ist, sind die Kosten eines gegen solche Personen geführten Rechtsstreits erster Instanz als adäquat-kausal auf der Amtspflichtverletzung beruhender Schaden ersatzfähig, wenn und soweit die Klage rechtlich wie wirtschaftlich begründete Aussicht auf Erfolg bot und sich nicht als Maßnahme darstellt, die dem Geschädigten nicht zumutbar ist und die ein vernünftiger Geschädigter nicht ergreifen würde. Kosten eines Rechtsmittels, das der Geschädigte gegen ein ihm ungünstiges erstinstanzliches Urteil einlegt, sind hingegen regelmäßig nicht ersatzfähig, soweit es zur Interessenwahrung des Geschädigten genügt, mittels einer Streitverkündung gegenüber dem Notar Bindungswirkung für den nachfolgenden Amtshaftungsprozess herzustellen (Bestätigung von Senat, Urteil vom 27.10.1955 - III ZR 82/54, BGHZ 18, 366 [zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB]; BGH, Urteil vom 18.04.2002 - IX ZR 72/99, NJW 2002, 2787).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 12.05.2020 - VIII ZR 171/19
Zum Vorliegen einer gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht bewusst von einer ihm zur Kenntnis gebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung bezüglich der Rückforderung von Umsatzsteuer, die für die Lieferung patientenindividuell von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika berechnet wurde) abweicht, ohne den Parteien hierzu einen konkreten Hinweis zu erteilen und ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 03.07.2014 - IX ZR 285/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 09.01.2013 - VIII ZR 94/12
Zur Zulässigkeit einer "Saldoklage", mit der Mietrückstände aus einem mehrere Jahre umfassenden Zeitraum geltend gemacht werden.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2012 - 23 U 148/11
1. Ein gerichtlicher Hinweis ist stets geboten, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbevollmächtigter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht, insbesondere wenn das erkennende Gericht - und sei es auch durch einen zuvor mit der Sache befassten anderen Einzelrichter oder den bisherigen Verfahrensverlauf - den Eindruck erweckt hat, auf einen später im Urteil für maßgeblich gehaltenen Gesichtspunkt komme es nicht bzw. nicht ohne weiteres an.
2. Gerichtliche Hinweise dürfen nicht pauschal, sondern müssen konkret und unmissverständlich formuliert werden.
VolltextBGH, Beschluss vom 30.06.2011 - IX ZR 35/10
Nach § 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann die Erteilung rechtlicher Hinweise nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Daher darf kein Beweis erhoben werden zur Frage, ob die Vorinstanz einen Hinweis erteilt hat.
VolltextKG, Urteil vom 03.03.2006 - 7 U 28/05
Das Gericht darf nicht durch Teilurteil entscheiden, wenn es dabei auf mangelnde Substanz des Vortrages abstellt, obwohl der Rechtsstreit wegen einer weitergehenden Klageforderung fortzusetzen ist. Solange der Rechtsstreit nicht für die Instanz im Ganzen entschieden ist und das Urteil nicht auch im Ganzen Rechtsfrieden stiften kann, gibt es keinen Grund, der Beklagten die Möglichkeit abzuschneiden, weiter vorzutragen.*)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2006 - 1 U 194/05
Gerichtliche Maßnahmen nach § 139 ZPO sind nicht geboten, wenn das prozessuale Verhalten der Partei den Schluss darauf zulässt, sie könne oder wolle nicht weiter vortragen. Dieser Schluss liegt nahe, wenn sich die Notwendigkeit weiteren Vortrages aufdrängt und der Prozessgegner hierauf zutreffend hingewiesen hat.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 25.10.2005 - X ZR 194/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
D. Wirksamkeit des Werkvertrages |
V. Form des Bauvertrages |
3. Verträge mit der öffentlichen Hand |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |