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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 116/02


Bester Treffer:
IBRRS 2004, 0006
BauvertragBauvertrag
Pauschalpreis: Preisminderung wegen Verbaus geringerer Mengen

BGH, Urteil vom 11.09.2003 - VII ZR 116/02


35 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IBR 2004, 60 BGH - Pauschalierter Einheitspreisvertrag: Wie wird Pauschalpreisrisiko ermittelt?
IBR 2004, 59 BGH - Mengenminderung beim Pauschalpreisvertrag: Welche Rechte hat der Auftraggeber?

8 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2019, 1447
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Pauschal ist pauschal!

OLG Köln, Urteil vom 06.09.2017 - 11 U 104/11

1. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags nachträglich die Zahlung einer pauschalen Zulage für überbreite Kanäle, kann der Auftraggeber davon ausgehen, dass von dem Pauschalpreis sämtliche Bau- und Nebenleistungen umfasst werden, die zur Erreichung des vereinbarten Erfolgs notwendig sind.

2. Eine Ausnahme gilt für solche Leistungen, die nach der Vereinbarung zusätzlich berechnet werden sollen und für nachträglich in Auftrag gegebene Zusatzleistungen.

3. Der Auftraggeber kann in einen VOB-Pauschalpreisvertrag einen Ausgleich zu verlangen, wenn die ausgeführte Menge von der vertraglich vorgesehenen Menge so erheblich abweicht, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist.

4. Nicht jede detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis führt dazu, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt. Es ist auch möglich, dass der Auftraggeber lediglich zum Ausdruck bringen will, wovon er ausgeht, ohne dass er dies zum Vertragsinhalt erheben will.

5. Auch wenn es zu Mindermengen kommt, rechtfertigt dies nur dann eine Herabsetzung der Pauschalvergütung, wenn sie ein solches Ausmaß erreichen, dass eine gravierende Äquivalenzstörung eintritt (hier verneint).




IBRRS 2016, 2473
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Unterboden erkennbar ungeeignet: Asphaltbauer haftet für Mängel allein!

OLG Dresden, Urteil vom 13.05.2014 - 9 U 1800/13

1. Kann der Auftragnehmer sein Werk (hier: Asphaltarbeiten) auf der Leistung des Vorunternehmers (hier: Unterboden) nicht qualitätsgerecht, den anerkannten Regeln der Technik entsprechend ausführen, hat er Bedenken anzumelden.

2. Ist die fehlende Neigung des Unterbodens unschwer mit bloßem Auge und ohne größere Messungen erkennbar, haftet der Auftragnehmer für Mängel seiner Leistung allein. Ein Mitverschulden des Auftraggebers scheidet in einem solchen Fall aus.

3. Hat der Auftraggeber objektiv ein berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags, kann der Auftragnehmer die Nachbesserung nicht wegen (zu) hoher Kosten verweigern.

4. Voraussetzung für ein berechtigtes Sicherungsverlangen ist, dass der Auftragnehmer bereit und in der Lage ist, vorhandene Mängel seiner Leistung zu beheben. Hat er die Mängelbeseitigung allerdings endgültig verweigert, kann er sich nicht mehr auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 648a BGB berufen.




IBRRS 2011, 2797; VPRRS 2011, 0239
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bedeutung von Detail-Vorgaben in Global-Pauschalverträgen

BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 13/10

1. Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik) dazu führt, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt, ergibt die Auslegung des Vertrages. Die Auslegung kann auch ergeben, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibt.*)

2. Beschreibt der Auftraggeber in einem Pauschalvertrag Mengen oder die Mengen beeinflussende Faktoren (hier: Estrichstärke in einer Zulageposition), können diese zur Geschäftsgrundlage des Vertrages erhoben worden sein. Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen.*)

3. In diesem Fall kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B in Betracht, wenn sich eine deutliche Mengensteigerung ergibt. Wirken sich die von den irreführenden Angaben des Auftraggebers im Vertrag abweichenden Mengen derart auf die Vergütung aus, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrages nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt, ist das Festhalten an der Preisvereinbarung häufig nicht mehr zumutbar. Auf eine starre Risikogrenze von 20 % der Gesamtvergütung kann nicht abgestellt werden.*)

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IBRRS 2011, 0350; IMRRS 2011, 0263
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - VII ZR 102/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 0339; IMRRS 2011, 0253
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - VII ZR 100/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 0471
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Minderung zwischen GU und NU ohne Mängelrüge des Bauherrn?

BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - VII ZR 95/10

1. Nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung kann ein Auftraggeber gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen Mängeln gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen, wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass er - der Auftraggeber - von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird (BGH, IBR 2007, 472).

2. Das gilt nicht nur für den Fall, dass der Auftraggeber wegen eines Mangels einen Schadensersatzanspruch geltend macht, sondern auch für den Fall der Minderung.




IBRRS 2011, 0340; IMRRS 2011, 0254
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 20.12.2010 - VII ZR 96/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2004, 0006
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Pauschalpreis: Preisminderung wegen Verbaus geringerer Mengen

BGH, Urteil vom 11.09.2003 - VII ZR 116/02

a) Sind geringere als im zugrunde gelegten Leistungsverzeichnis vorgesehene Mengen eingebaut worden, hat der Auftraggeber nach Maßgabe des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B einen Anspruch auf Preisanpassung unabhängig davon, ob die Leistung infolge der verringerten Mengen mangelhaft ist.*)

b) Die Klausel in einem auf der Grundlage eines detaillierten Leistungsverzeichnisses mit Mengenangaben geschlossenen Pauschalpreisvertrages, nach der Mehr- und Mindermassen von 5 % als vereinbart gelten, regelt das Mengenrisiko. Sie ist dahin zu verstehen, daß bei einer nicht durch Planänderungen bedingten Mengenabweichung in den einzelnen Positionen, die über 5 % hinaus geht, auf Verlangen ein neuer Preis nach Maßgabe des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B gebildet werden muß. Bei der Preisbildung ist das übernommene Mengenrisiko zu berücksichtigen.*)





2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz)
H. § 2 Abs. 7 VOB/B: Mengenänderungen beim Pauschalpreisvertrag
I. Allgemeines
2. Abschluss eines Pauschalpreisvertrags
III. Abweichung der ausgeführten von der vertraglich vorgesehenen Leistung

6 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
F. Vertragspflichten des Bestellers
I. Vergütungspflicht
2. Inhalt des Vergütungsanspruchs
a) Einheitspreisvertrag
bb) Aufmaß
6. Preisveränderungen
b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage
bb) Mengenänderungen
II. Verhältnis von Vergütung und Mängelhaftung
1. Kürzung der Vergütung wegen Mängeln

§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
D. Haftungsbefreiung des Unternehmers
V. Voraussetzungen der Haftungsbefreiung
2. Erfüllung der Mitteilungspflicht
b) Bedenkenhinweispflicht
H. Besonderheiten der VOB/B


1 Abschnitt im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden

7. Sonderregelungen zur Vergütungsanpassung (§ 2 Abs. 6 VOB/B Rn. 137-140)


5 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

I. Mengenminderung und Gewährleistung (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 118)

dd) Minderleistungen. (VOB/B § 13 Abs. 6 Rn. 77)

2. Keine einseitige Risikozuweisung (VOB/B § 2 Abs. 7 Rn. 54-57)


2 Abschnitte im "Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts" gefunden

hh) Vertragsanpassung ( Rn. 442-444)

hh) Vertragsanpassung ( Rn. 442-444)