Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 116/02
BGH, Urteil vom 11.09.2003 - VII ZR 116/02
Es gibt für Ihre Suchanfrage 28 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 30.06.2011 - VII ZR 13/10
1. Inwieweit eine detaillierte Angabe im Leistungsverzeichnis einer funktionalen Ausschreibung (hier: Abbruch einer Klinik) dazu führt, dass sie die Pauschalierung der Vergütung begrenzt, ergibt die Auslegung des Vertrages. Die Auslegung kann auch ergeben, dass die detaillierte Angabe lediglich die Geschäftsgrundlage des Vertrages beschreibt.*)
2. Beschreibt der Auftraggeber in einem Pauschalvertrag Mengen oder die Mengen beeinflussende Faktoren (hier: Estrichstärke in einer Zulageposition), können diese zur Geschäftsgrundlage des Vertrages erhoben worden sein. Das kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Auftragnehmer davon ausgehen durfte, der Auftraggeber habe eine gewisse Gewähr für eine verlässliche Kalkulationsgrundlage geben wollen.*)
3. In diesem Fall kommt ein Ausgleichsanspruch nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 VOB/B in Betracht, wenn sich eine deutliche Mengensteigerung ergibt. Wirken sich die von den irreführenden Angaben des Auftraggebers im Vertrag abweichenden Mengen derart auf die Vergütung aus, dass das finanzielle Gesamtergebnis des Vertrages nicht nur den zu erwartenden Gewinn des Auftragnehmers aufzehrt, sondern auch zu Verlusten führt, ist das Festhalten an der Preisvereinbarung häufig nicht mehr zumutbar. Auf eine starre Risikogrenze von 20 % der Gesamtvergütung kann nicht abgestellt werden.*)
VolltextBGH, Urteil vom 11.09.2003 - VII ZR 116/02
a) Sind geringere als im zugrunde gelegten Leistungsverzeichnis vorgesehene Mengen eingebaut worden, hat der Auftraggeber nach Maßgabe des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B einen Anspruch auf Preisanpassung unabhängig davon, ob die Leistung infolge der verringerten Mengen mangelhaft ist.*)
b) Die Klausel in einem auf der Grundlage eines detaillierten Leistungsverzeichnisses mit Mengenangaben geschlossenen Pauschalpreisvertrages, nach der Mehr- und Mindermassen von 5 % als vereinbart gelten, regelt das Mengenrisiko. Sie ist dahin zu verstehen, daß bei einer nicht durch Planänderungen bedingten Mengenabweichung in den einzelnen Positionen, die über 5 % hinaus geht, auf Verlangen ein neuer Preis nach Maßgabe des § 2 Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 VOB/B gebildet werden muß. Bei der Preisbildung ist das übernommene Mengenrisiko zu berücksichtigen.*)
2 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 2 VOB/B Vergütung (Bolz) |
G. § 2 Abs. 6 VOB/B: Preisvereinbarung bei zusätzlichen Leistungen |
H. § 2 Abs. 7 VOB/B: Mengenänderungen beim Pauschalpreisvertrag |
I. Allgemeines |
6 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
2. Inhalt des Vergütungsanspruchs |
a) Einheitspreisvertrag |
bb) Aufmaß |
6. Preisveränderungen |
b) Vergütungsänderungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage |
bb) Mengenänderungen |
II. Verhältnis von Vergütung und Mängelhaftung |
1. Kürzung der Vergütung wegen Mängeln |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
D. Haftungsbefreiung des Unternehmers |
V. Voraussetzungen der Haftungsbefreiung |
2. Erfüllung der Mitteilungspflicht |
b) Bedenkenhinweispflicht |
H. Besonderheiten der VOB/B |
5 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |