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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 144/08


Bester Treffer:
IBRRS 2009, 2409; IMRRS 2009, 1313
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Zivilrecht - Unbefugtes Abstellen von Fahrzeugen auf Privatgrundstücken

BGH, Urteil vom 05.06.2009 - V ZR 144/08

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18 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente
 

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1 Beitrag gefunden
IMR 2009, 322 BGH - Grundstücksbesitzer darf unbefugt geparktes Fahrzeug abschleppen lassen!

16 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 3329; IMRRS 2023, 1531
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Auto abgeschleppt: Wie lange müssen Verwahrkosten gezahlt werden?

BGH, Urteil vom 17.11.2023 - V ZR 192/22

1. Zu den nach den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs zählen auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs im Anschluss an den Abschleppvorgang entstehen. Das gilt aber nur bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters. Ein konkurrierender deliktischer Anspruch wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes reicht im Ergebnis nicht weiter.*)

2. Es kommt ein Anspruch auf Ersatz von Verwahrkosten nach § 304 BGB in Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen und der Abschleppunternehmer daraufhin die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert, so dass der Halter in Annahmeverzug gerät.*)

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IBRRS 2022, 3507
Alle SachgebieteAlle Sachgebiete

BGH, Urteil vom 11.10.2022 - VI ZR 35/22

1. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der vorübergehenden Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs besteht nicht, wenn dem Geschädigten ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung steht, dessen ersatzweise Nutzung ihm zumutbar ist. (Rn. 9)*)

2. Die Unzumutbarkeit der Nutzung des weiteren Fahrzeugs lässt sich nicht mit dem Argument begründen, dass das Fahrzeug, dessen Nutzung vorübergehend entzogen ist, gegenüber dem Zweitfahrzeug eine höhere Wertschätzung des Geschädigten erfahre, etwa weil ihm ein höheres Prestige zukomme, es ein anderes Fahrgefühl vermittle oder den individuellen Genuss erhöhe. (Rn. 13)*)

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IBRRS 2022, 2725; IMRRS 2022, 1143
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Abschleppkosten für kurzfristiges Parken auf fremden Stellplatz

LG München I, Urteil vom 23.06.2022 - 31 S 10277/19

(ohne amtliche Leitsätze)

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IBRRS 2020, 2105
AGBAGB
Kein Ersatz von Personalkosten durch AGB!

BGH, Urteil vom 10.06.2020 - VIII ZR 289/19

1. Bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sind regelmäßig auch Formularklauseln eines "Gesamtklauselwerks", die mit der Klausel inhaltlich zu einer Einheit verbunden sind, zu berücksichtigen (im Anschluss an BGH, Urteile vom 05.11.1991 - XI ZR 246/90, NJW 1992, 180 unter 3 b; vom 10.02.1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 c; vom 14.03.2012 - VIII ZR 202/11, NJW-RR 2012, 1333 Rn. 19 ff.; vom 18.07.2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 18 f.). Mit "Gesamtklauselwerk" ist jedoch grundsätzlich nur der Kontext gemeint, den das Klauselwerk setzt, in dem die auszulegende Allgemeine Geschäftsbedingung aufgeführt ist, nicht dagegen Bestimmungen, die in gesonderten Urkunden niedergelegt sind und auf die die auszulegende Klausel nicht Bezug nimmt. (Rn. 30)*)

2. Der Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung führt dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 29.04.2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 21.04.2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31, 11; vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22; vom 23.08.2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; jeweils mwN). (Rn. 39)*)

3. Bezieht eine Formularklausel einen nicht ersatzfähigen Schaden in die Pauschale ein, ist sie nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die Schadenspauschale dann generell überhöht ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, EnWZ 2019, 351 Rn. 18 mwN). (Rn. 41)*)

4. Dies ist der Fall, wenn ein Energieversorgungsunternehmen in die von ihm berechnete Inkassokostenpauschale den für die Schadensermittlung und die außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden und somit grundsätzlich von ihm selbst zu tragenden Arbeits- und Zeitaufwand in die Pauschale einfließen lässt. Daran ändert der Umstand nichts, dass es diese Tätigkeiten durch Schwestergesellschaften erledigen lässt (Anschluss und Fortführung von Senatsurteil vom 26.06.2019 - VIII ZR 95/18, aaO Rn. 19 ff.). (Rn. 45)*)

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IBRRS 2019, 2774; IMRRS 2019, 1038
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Entfernung eines unbefugt abgestellten Pkw: Standgeldkosten sind nicht erstattungsfähig!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2019 - 1 U 121/18

1. Standgeldkosten eines gewerblichen Abschleppdienstes, die entstehen, weil der im Auftrag eines privaten Dritten tätig gewordene Abschleppdienst sich in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts weigert, das Fahrzeug an den Abgeschleppten ohne Ausgleich der Abschleppkosten herauszugeben, zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs.*)

2. Ebenfalls handelt es sich nicht um für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB.*)

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IBRRS 2018, 3216; IMRRS 2018, 1169; IVRRS 2018, 0480
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Einstweilige Verfügung: "Hauptsache" ist Verfügungsgrund!

AG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 - 31 C 107/18

Die "Hauptsache" i.S.v. § 91a ZPO ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der zu sichernde materielle Verfügungsanspruch, sondern vielmehr die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung, also der Verfügungsgrund.

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RS 2016, 0001; IBRRS 2016, 2454; IMRRS 2016, 1463
Öffentliches RechtÖffentliches Recht
Bodenverunreinigung durch Löschwasser: Wer muss die Sanierungskosten tragen?

VG Neustadt, Urteil vom 12.09.2016 - 3 K 832/15

1. Die Vorschrift des § 6 POG-RP über die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme stellt gegenüber der Bestimmung des sofortigen Vollzugs nach § 61 Abs. 2 LVwVG-RP eine Spezialregelung dar.*)

2. Kann der Nachweis der als Verursacher im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG verantwortlich gemachten Person nicht erbracht werden, müssen zum Ausschluss spekulativer Erwägungen und bloßer Mutmaßungen wenigstens objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sein, die den Schluss rechtfertigen, zwischen dem Verhalten der Person und der eingetretenen Gefahrenlage bestehe ein gesicherter Ursachenzusammenhang.*)

3. § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG gibt ein Rangverhältnis bei der Inanspruchnahme zwischen Verhaltensverantwortlichem und Zustandsverantwortlichem nicht vor.*)

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IBRRS 2016, 0885; IMRRS 2016, 0565
ImmobilienImmobilien
Fahrzeug für 422,00 Euro abschleppen lassen: Maßnahme rechtmäßig?

LG München I, Beschluss vom 23.02.2016 - 31 T 2775/16

1. Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe eines im Wege der Selbsthilfe (§ 859 BGB) abgeschleppten Fahrzeuges ist im Hinblick auf § 273 Abs. 3 BGB (Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung) nicht erforderlich.*)

2. Die Frage der Angemessenheit der Höhe des Schadensersatzanspruches des beeinträchtigten Grundstücksbesitzers aufgrund der verbotenen Eigenmacht hat grundsätzlich keine Bedeutung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Selbsthilfemaßnahme als solche.*)

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IBRRS 2016, 0263; IMRRS 2016, 0155
Miete, Pacht, Leasing und ErbbaurechtMiete, Pacht, Leasing und Erbbaurecht
Fahrzeughalter haftet für "Schwarzparker"!

BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 160/14

1. Bei einem Vertrag über die kurzzeitige Nutzung eines jedermann zugänglichen privaten Parkplatzes ist eine unbedingte Besitzverschaffung durch den Parkplatzbetreiber nicht geschuldet. Macht er das Parken von der Zahlung der Parkgebühr und dem Auslegen des Parkscheins abhängig, begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sein Fahrzeug abstellt, ohne sich daran zu halten.*)

2. Hat ein Fahrzeughalter sein Fahrzeug einer anderen Person überlassen, kann er als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den für eine Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.

3. Dem Parkplatzbetreiber steht gegen den als Zustandsstörer auf Unterlassung in Anspruch genommenen Fahrzeughalter kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Halteranfrage zu (insoweit Aufgabe von Senat, Urteil vom 21.09.2012 - V ZR 230/11, NJW 2012, 3781 Rn. 13 = IBRRS 2012, 4328 = IMRRS 2012, 3094).*)

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IBRRS 2014, 2165; IMRRS 2014, 1160
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Unbefugt abgestelltes Kfz entfernt: Höhe der erstattungsfähigen Kosten?

BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 229/13

Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten für das Entfernen eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs bemisst sich nach den ortsüblichen Kosten für das Abschleppen und für die unmittelbar mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs verbundenen Dienstleistungen.*)

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1 Leseranmerkung gefunden
Verantwortlichkeit für das Abschleppen von Falschparkern
Leseranmerkung von Rechtsanwalt zu
 R 
Mietminderung bei Dauerparkern auf Parkplatz eines innerstädtischen Fachmarktzentrums?
(Lars Kölling)
Dokument öffnen IMR 2009, 91