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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2008, 190 | BGH - Gehörrüge wegen übergangener Beweisantritte: Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich! |
10 Volltexturteile gefunden |
OLG Rostock, Beschluss vom 13.02.2024 - 8 U 449/22
Zur Klage eines Kaufmanns "unter seiner Firma" i. S. des § 17 Abs. 2 HGB (Abgrenzung zum Recht der Stellvertretung).*)
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 14.11.2023 - 4 U 2637/22
1. Für die Zulässigkeit der Berufung reicht es nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts lediglich mit formelhaften Sätzen zu rügen.*)
2. Eine unzulängliche Berufungsbegründung kann nach Fristablauf nicht mehr geheilt werden. Dies gilt auch dann, wenn durch die Berufungserwiderung ein Umstand zugestanden wird (hier: Vorliegen einer Abschalteinrichtung), mit dem das Ersturteil mit Aussicht auf Erfolg hätte angegriffen werden können.*)
VolltextOLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2020 - 16a W 3/20
1. Stellt ein Richter eine von ihm vertretene Mindermeinung als die nach deutschem Recht allein existierende dar, obwohl ihm die überwiegend vertretene Gegenansicht bekannt ist, stellt er die Rechtslage wissentlich falsch als unumstritten und einhellig dar. Hierdurch verletzt er das Gebot der Sachlichkeit und Fairness. Dies begründet aus Sicht einer vernünftigen Partei einen Umstand i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.*)
2. Eine Spruchkörper übergreifende Verfahrensverbindung ist nach § 147 ZPO gegen den Willen der Parteien nicht möglich, wenn es hierfür keine Grundlage im Geschäftsverteilungsplan gibt. Setzt sich ein Richter hierüber wissentlich hinweg, so begründet dies einen groben Verfahrensfehler, der eine Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO begründen kann.*)
3. Beabsichtigt ein Einzelrichter ein Verfahren dem EuGH vorzulegen, so bringt er hierdurch zum Ausdruck, dass er von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausgeht. Dies löst eine Pflicht aus, den Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung vorzulegen, ob der Rechtsstreit übernommen wird. Verstößt der Einzelrichter hiergegen erkennbar bewusst, so begründet dies einen groben Verfahrensfehler, der eine Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO begründen kann.*)
VolltextBayObLG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 AR 28/20
1. Ist ein Prozessbevollmächtigter bestellt, so haben gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO Zustellungen an ihn zu erfolgen. Dies gilt auch für formlose Mitteilungen.*)
2. Die ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist, erfüllt regelmäßig noch nicht das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, wenn der Beschluss, mit dem sich das Gericht für unzuständig erklärt, einer Partei nicht mitgeteilt worden ist.*)
VolltextOLG Köln, Urteil vom 31.10.2018 - 11 U 166/17
1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertrag (BGH, IBR 2018, 196) gilt auch für die Durchgriffshaftung des Geschäftsführers einer Bauunternehmung wegen Baumängeln aus § 826 BGB.*)
2. Der Übergang vom Schadensersatzanspruch auf den Vorschussanspruch ist keine Klageänderung und daher grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren zulässig.*)
3. Der Übergang von einem Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Erstattung von Umsatzsteuer im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs zu einem Antrag auf Zahlung der Umsatzsteuer im Rahmen eines Vorschussanspruchs ist eine Klageerweiterung, die der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsbeklagte in der Berufung nur unter den Voraussetzungen einer Anschlussberufung und damit innerhalb der wirksam gesetzten Berufungserwiderungsfrist geltend machen kann (Anschluss an BGH, IBR 2015, 527).*)
4. Die Berufungserwiderungsfrist ist nur wirksam gesetzt, wenn dem Berufungsbeklagten eine beglaubigte Abschrift der Verfügung zugestellt wird und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist belehrt worden ist.*)
VolltextOLG Stuttgart, Urteil vom 14.02.2017 - 10 U 107/16
1. Hat ein Auftraggeber die Schlussrechnung gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B selbst erstellt, kann er sich regelmäßig nicht auf die fehlende Prüffähigkeit dieser Schlussrechnung berufen.*)
2. Im Urkundenprozess kann grundsätzlich auch die Zahlung von Werklohn aus einem Einheitspreis-Bauvertrag geltend gemacht werden.*)
3. Klagt ein Auftragnehmer restlichen Werklohn auf Grundlage einer vom Auftraggeber gemäß § 14 Abs. 4 VOB/B erstellten Schlussrechnung ein, muss er in der Schlussrechnung aufgeführte streitige Gegenforderungen nicht berücksichtigen. Es ist vielmehr Sache des Auftraggebers, das Bestehen dieser Gegenforderungen darzulegen und zu beweisen. Dies ist im Urkundenprozess nur mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln möglich.*)
4. Erkundigt sich eine Partei im Laufe des Rechtsstreits nicht bei dem von ihr mit der Planung und Bauüberwachung beauftragten Planungsbüro, ob dort zusammen mit dem unterzeichneten Bauvertrag ein Übersendungsanschreiben eingegangen ist, darf sie den Zugang dieses Schreibens beim Planungsbüro nicht mit Nichtwissen bestreiten, da sie verpflichtet ist, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (Anschluss an BGH, IBR 2016, 558).*)
5. Die Auslegungsregel des § 154 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Beurkundung erkennbar nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrags sein soll.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 - 21 U 71/14
1. Erstattungsfähige Selbstvornahmekosten sind sämtliche Mangelbeseitigungskosten, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden musste. Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers ist erst dann gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind und der Bauherr bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. Hierbei trägt der Auftragnehmer das Prognoserisiko. Erstattungsfähig sind daher auch solche Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.*)
2. Regelmäßig muss sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Inhalt des dem Gerichtsgutachten widersprechenden Privatgutachtens auseinandersetzen und erkennen lassen, dass es den abweichenden Vortrag des von der Partei hinzugezogenen Gutachters zur Kenntnis genommen hat und aus welchen Gründen es den Streit zwischen beiden sachverständigen Meinungen im Sinne des einen entschieden hat.*)
VolltextOLG Hamm, Urteil vom 08.12.2008 - 17 U 23/08
1. Bei einer Grundstücksvertiefung genügt ein Bauherr seinen Sorgfaltspflichten nicht, wenn er ein Wohnungsbauunternehmen, dessen Geschäftsführer Maurer- und Stahlbetonmeister ist, mit der Bauaufsicht beauftragt.
2. Selbst bei sorgfältiger Auswahl der Bauaufsicht muss der Bauherr eingreifen, wenn eine erhöhte Gefahrenlage vorliegt oder Zweifel an der Bauaufsicht entstehen.
3. Eine erhöhte Gefahr besteht, wenn sich der einzige Zugang zum Nachbargrundstück im direkten Einwirkungsbereich der Baugrube befindet.
4. Zweifel an der Bauaufsicht sind veranlasst, wenn diese trotz Kenntnis von einer Absackung nichts unternimmt.
5. Auch eine liquidierte und im Handelsregister gelöschte GmbH ist noch parteifähig, solange sie nicht vermögenslos ist.
6. Im Anwaltsprozess bleibt eine zunächst anwaltlich vertretene GmbH prozessfähig, auch wenn sie liquidiert und gelöscht wurde sowie ihr Prozessbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat.
7. Der Liquidator einer GmbH haftet persönlich, wenn er diese trotz streitiger Verbindlichkeiten liquidiert und im Handelsregister gelöscht hat, ohne den Gläubigern zuvor Sicherheit geleistet zu haben.
8. Die Fertigstellung des Bauvorhabens führt nicht zum Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer projektbezogenen Bauherren-GbR.
9. Eine GbR wird mit Zweckerreichung zur Liquidationsgesellschaft. Sie ist so lange nicht abgewickelt, als noch Verbindlichkeiten bestehen.
10. Zur Einleitung eines Beweisverfahrens gegen eine GbR ist es nicht erforderlich, die Gesellschafter zu nennen. Werden sie genannt, muss klargestellt werden, dass sich das Verfahren gegen die Gesellschaft richtet. Hierzu reicht der Zusatz, dass die Gesellschafter unter dem Namen der GbR handeln, aus.
BGH, Beschluss vom 25.10.2007 - VII ZR 13/07
1. Eine pauschale, globale Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen ist in der Berufungsinstanz ausnahmsweise hinsichtlich solchen Vorbringens zulässig, das in erster Instanz aus Rechtsgründen nicht behandelt wurde, als rechtlich unerheblich oder unsubstantiiert behandelt oder gänzlich übergangen wurde.
2. Den Parteien steht auch noch im Hauptsacheprozess das Recht auf mündliche Erläuterung des Gutachtens aus dem selbständigen Beweisverfahren durch den Sachverständigen zu. Ein entscheidungserheblicher Verstoß hiergegen führt im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zur Aufhebung des Urteils.
VolltextBGH, Urteil vom 30.10.1997 - VII ZR 321/95
Abrechnung eines durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrages; Erstattung der Kosten eines gescheiterten Schiedsverfahrens
Der Werkunternehmer hat bei Abrechnung eines durch Kündigung beendeten Pauschalpreisvertrages zunächst die erbrachten Leistungen und die dafür anteilig anzusetzende Vergütung darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen. Die Höhe dieser Vergütung ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Leistungsverzeichnis vorliegt oder nicht.
Tritt ein Schiedsvertrag außer Kraft, kann ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des gescheiterten Schiedsverfahrens nicht aus den Kostenvorschriften der Zivilprozeßordnung hergeleitet werden. Ob und in welcher Höhe ein derartiger Anspruch besteht, ist abhängig von der Regelung im Schiedsvertrag, der gegebenenfalls ergänzend auszulegen ist.
6 Normen gefunden |
BauArbbV (3.) (Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe) [außer Kraft getreten]
Anlage 11 1 (Stand: 01.09.2002)
BauArbbV (5.) (Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe)
Anlage 11 1 (Stand: 01.09.2005)
Klauseln für die Bauleistungsversicherung (Klauseln für die Bauleistungsversicherung)
CKlauseln zu den ABN (Stand: 01.01.2001)
15 Leseranmerkungen gefunden |
Beweismittel muss sich auf das Begründungsmittel beziehen! Leseranmerkung von Urban zu
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8 Baulexikoneinträge gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Brustholz4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten |
I. Beteiligung des Bestellers |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. Dreiteilung nach § 634a Abs. 1 BGB |
I. Fünfjährige Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln am Bauwerk und an Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk |
3. Gebäude und Gebäudeteile als Bauwerk |
§ 650a BGB Bauvertrag (Jurgeleit) |
B. Definition des Bauvertrages |
§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung (Schmitz) |
B. Sachlicher, personeller und zeitlicher Anwendungsbereich |
I. Sachlicher Anwendungsbereich |
1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
E. § 13 Abs. 4 VOB/B - Verjährung der Mängelrechte |
II. Einzelne Verjährungsfristen |
3. Vorrang anderweitiger Vereinbarungen im Vertrag |
124 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
Vorbemerkung ( Rn. 1-VOB/C DIN 18303 5)
Vorbemerkung ( Rn. 1-DIN 18303 5)
0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 12-DIN 18306 17)
0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 12-VOB/C DIN 18306 17)
3.2 Herstellung ( Rn. 93-DIN 18303 108)
3.2 Herstellung ( Rn. 93-VOB/C DIN 18303 108)
0.2 Angaben zur Ausführung ( Rn. 26-VOB/C DIN 18303 64)
0.2 Angaben zur Ausführung ( Rn. 26-DIN 18303 64)
2 Stoffe, Bauteile ( Rn. 80-DIN 18303 84)
2 Stoffe, Bauteile ( Rn. 80-VOB/C DIN 18303 84)
11 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
a) Baugrube (Kostengruppe 310) (HOAI § 33 Rn. 8)
IV. Begrenzung durch den Vertragsgegenstand (HOAI § 50 Rn. 16)
II. Absatz 2 (HOAI § 49 Rn. 2-5)
2. Regeltragwerke (HOAI § 52 Rn. 11-13)
4. Konstruktive Anforderungen (HOAI § 35 Rn. 35-38)
E. Anrechenbare Kosten bei Traggerüsten (Abs. 4) (HOAI § 50 Rn. 27-30)
III. Abgrenzungen zu anderen Leistungsbildern ( Rn. 16-18)
B. DIN 276-4:2009-8 Kosten im Bauwesen - Teil 4: Ingenieurbau
A. DIN 276-1:2008-12 Kosten im Bauwesen - Teil 1: Hochbau
C. DIN 276:2018-12 - Kosten im Bauwesen
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |