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219 Treffer für den Bereich Öffentliches Bau- und Umweltrecht.Es gibt für Ihre Suchanfrage 272 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
8 Volltexturteile gefunden |
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06.04.2023 - 2 L 62/21
1. Zum Nachweis des Bestandsschutzes für ein Fenster in einer Grenzwand.*)
2. Zum Abwehrrecht des Nachbarn gegen einen Anbau an eine grenzständige Giebelwand mit Fenster.*)
VolltextVGH Bayern, Urteil vom 04.08.2022 - 22 A 20.40012
Anders als bei einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB (dazu BVerwG, Ueil vom 03.02.1984 - 4 C 39.82 - BVerwGE 69, 1) kann sich ein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens feststellender Bauvorbescheid (sog. Bebauungsgenehmigung) gegenüber den Wirkungen einer fachplanungsrechtlichen Veränderungssperre gem. § 28a Abs. 1 PBefG nicht durchsetzen.*)
VolltextVGH Bayern, Beschluss vom 17.06.2021 - 15 N 19.1439
1. Einem Bebauungsplan, dessen planerische Konzeption nicht bzw. nicht mit zumutbaren Mitteln umsetzbar ist und bei dem deshalb davon auszugehen ist, dass seiner Umsetzung bzw. Vollziehbarkeit dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, fehlt nicht nur die Erforderlichkeit. Soweit bereits im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auf Dauer nicht mit der Verwirklichung des Bebauungsplans gerechnet werden kann, liegt auch ein Abwägungsmangel vor.
2. Nach dem Gebot der Konfliktbewältigung dürfen eventuelle Folgeprobleme bautechnischer Art der Plandurchführung nur dann überlassen werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit der Durchführung des Bebauungsplans verbundene bautechnische Probleme auch bei Anwendung der allgemein anerkannten bautechnischen Regeln nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand gelöst werden können.
3. Eventuelle Umsetzungshindernissen, die nach den objektiv gegebenen Umständen des Einzelfalls bestehen bzw. bestehen könnten, muss die Gemeinde nachgehen und ggf. die Frage einer eventuellen tatsächlichen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Unmöglichkeit der Umsetzung des Bebauungsplans über geeignete Maßnahmen - z.B. über ein Sachverständigengutachten - ermitteln und bewerten.
VolltextOVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.02.2013 - 2 K 122/11
1. Allein die Größe eines geplanten Industriegebiets im Verhältnis zu den übrigen Bauflächen in einem Ortsteil belegt noch keinen groben planerischen Missgriff.*)
2. In Bezug auf den Bedarf für (industrielle) Bauflächen besitzt die Gemeinde ein sehr weites planerisches Ermessen und muss keine "Bedarfsanalyse" aufstellen. An der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans mag es zwar dann fehlen, wenn die Planung überdimensioniert ist oder den Marktverhältnissen nicht entspricht, sie also nicht auf Verwirklichung in angemessener Zeit angelegt ist. Eine die Planrechtfertigung in Frage stellende Überdimensionierung muss aber offensichtlich sein.*)
3. Eine Gemeinde hat bei der Planaufstellung vorausschauend zu beurteilen, ob der Umsetzung der Planung unüberwindbare finanzielle Schranken entgegenstehen. Da durch Bebauungspläne die planerischen Voraussetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung des Plangebiets für mehrere Jahrzehnte geschaffen werden, darf eine Gemeinde aber grundsätzlich auch dann Bauleitpläne aufstellen, wenn die Finanzierung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich gesichert ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 07.07.2011 - 2 D 137/09.NE).*)
4. Ein natur- oder artenschutzrechtliches Bauverbot kann zwar ein der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegenstehendes rechtliches Hindernis bilden; die Planung einer baulichen Nutzung scheitert aber nicht an § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn eine Ausnahme oder Befreiung von dem Verbot in Betracht kommt.*)
5. Außerhalb von bereits bebauten Bereichen kann von der Gemeinde nicht gefordert werden, schon im Flächennutzungsplan mögliche Nutzungskonflikte durch die Darstellung von Baugebieten gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 1 Abs. 2 BauNVO zu lösen.*)
6. Der Verzicht auf die Einbeziehung von Alternativen in die Bauleitplanung kann ein Abwägungsfehler sein, wenn solche Alternativen naheliegen. Dies gilt auch für die Auswahl des Standortes. Die Auswahl bei mehreren ernsthaft in Betracht kommenden Standorten erweist sich als fehlerhaft, wenn sich eine verworfene Alternative entweder als die eindeutig vorzugswürdige Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn die Bevorzugung einer bestimmten Lösung auf einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange beruht.*)
VolltextOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2007 - 1 A 11508/06
Gerät aufgrund von Abgrabungen zur Errichtung eines Wohnhauses ein Hang ins Rutschen, der auch die benachbarten Grundstücke in Mitleidenschaft zieht, und besteht die Gefahr weiterer Hangveränderungen so kann die zuständige Behörde im Wege der sofortigen Ersatzvornahme die Sanierung des Hangs veranlassen; der Bauherr hat die Kosten dieser Sanierungsmaßnahmen zu tragen.
VolltextOVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.09.2007 - 1 A 11507/06
Gerät aufgrund von Abgrabungen zur Errichtung eines Wohnhauses ein Hang ins Rutschen, der auch die benachbarten Grundstücke in Mitleidenschaft zieht, und besteht die Gefahr weiterer Hangveränderungen so kann die zuständige Behörde im Wege der sofortigen Ersatzvornahme die Sanierung des Hangs veranlassen; der Bauherr hat die Kosten dieser Sanierungsmaßnahmen zu tragen.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 03.01.2006 - 13 O 70/05
1. Erfolgt die Regelung der Sondernutzung öffentlicher Straßen auf der Grundlage eines sog. dualistischen Systems, ist für die Geltendmachung des Entgeltanspruchs des Trägers der Straßenlast der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.
2. Wird für die Sondernutzung die hierfür erforderliche öffentlich-rechtliche Erlaubnis durch den Träger der Straßenbaulast erteilt, kommt es aber nicht zum Abschluss eines privat-rechtlichen Entgeltvertrages, schuldet der Sondernutzungsberechtigte kein Entgelt, wenn er das öffentliche Straßenland wie beantragt in Anspruch nimmt.
VolltextOVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2005 - 2 S 104.05
1. Eine Baugenehmigung erlischt nach drei Jahren dann nicht, wenn der Bauherr mit dem Bau begonnen hat. Mit dem Bau beginnt, wer die Bauarbeiten für das genehmigte Vorhaben nachhaltig aufnimmt. Bloße Scheinaktivitäten, ohne den zusätzlichen Fertigstellungswillen, mit dem Ziel, die Baugenehmigung auch ernsthaft zu verwirklichen, genügen hierfür nicht.
2. Baumaßnahmen, die so zögerlich und stückwerkhaft durchgeführt werden, dass allein schon dieser Umstand zum Verfall des zur Baugrubensicherung errichteten (Berliner) Verbaus führt, stellen keinen zielführenden Baufortschritt dar, der den Fristablauf für ein Erlöschen der Baugenehmigung hindern könnte. Dies gilt umso mehr, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass subjektiv auch allenfalls eine Baugrubensicherung in der Hoffnung auf die Realisierung eines anderen Bauprojekts beabsichtigt ist, das noch im Klageverfahren verfolgt wird.
Volltext1 Nachricht gefunden |
Eilantrag des BUND abgelehnt
(02.08.2011) Der VGH Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom gestrigen Tage entschieden, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht dazu zu verpflichten ist, der Deutschen Bahn AG den Weiterbau von "Stuttgart 21" zu untersagen, weil sie mehr Grundwasser fördern und entnehmen ...
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5 Materialien gefunden |
Sonstige
Muster-Liste Technische Baubestimmungen 2005Muster - Liste der Technischen Baubestimmungen (Fassung Februar 2005)
(vom 08.12.2005)
Text
6 Normen gefunden |
BauArbbV (3.) (Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe) [außer Kraft getreten]
Anlage 11 1 (Stand: 01.09.2002)
BauArbbV (5.) (Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe)
Anlage 11 1 (Stand: 01.09.2005)
Klauseln für die Bauleistungsversicherung (Klauseln für die Bauleistungsversicherung)
CKlauseln zu den ABN (Stand: 01.01.2001)
15 Leseranmerkungen gefunden |
Brand-Gefahr durch Wärmedämm-Verbundsysteme (WDVS) aus Polystyrol Leseranmerkung von Hans-Peter Füg zu
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8 Baulexikoneinträge gefunden |
Baulexikon - Über 5000 technische Begriffe aus dem baubetrieblichen Alltag
Brustholz4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
F. Mitverantwortlichkeit der Baubeteiligten |
I. Beteiligung des Bestellers |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
B. Dreiteilung nach § 634a Abs. 1 BGB |
I. Fünfjährige Verjährung der Ansprüche wegen Mängeln am Bauwerk und an Planungs- und Überwachungsleistungen für ein Bauwerk |
3. Gebäude und Gebäudeteile als Bauwerk |
§ 650a BGB Bauvertrag (Jurgeleit) |
B. Definition des Bauvertrages |
§ 650f BGB Bauhandwerkersicherung (Schmitz) |
B. Sachlicher, personeller und zeitlicher Anwendungsbereich |
I. Sachlicher Anwendungsbereich |
1 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit) |
E. § 13 Abs. 4 VOB/B - Verjährung der Mängelrechte |
II. Einzelne Verjährungsfristen |
3. Vorrang anderweitiger Vereinbarungen im Vertrag |
124 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
Vorbemerkung ( Rn. 1-VOB/C DIN 18303 5)
Vorbemerkung ( Rn. 1-DIN 18303 5)
0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 12-DIN 18306 17)
0.1 Angaben zur Baustelle ( Rn. 12-VOB/C DIN 18306 17)
3.2 Herstellung ( Rn. 93-DIN 18303 108)
3.2 Herstellung ( Rn. 93-VOB/C DIN 18303 108)
0.2 Angaben zur Ausführung ( Rn. 26-VOB/C DIN 18303 64)
0.2 Angaben zur Ausführung ( Rn. 26-DIN 18303 64)
2 Stoffe, Bauteile ( Rn. 80-DIN 18303 84)
2 Stoffe, Bauteile ( Rn. 80-VOB/C DIN 18303 84)
11 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden |
a) Baugrube (Kostengruppe 310) (HOAI § 33 Rn. 8)
IV. Begrenzung durch den Vertragsgegenstand (HOAI § 50 Rn. 16)
II. Absatz 2 (HOAI § 49 Rn. 2-5)
2. Regeltragwerke (HOAI § 52 Rn. 11-13)
4. Konstruktive Anforderungen (HOAI § 35 Rn. 35-38)
E. Anrechenbare Kosten bei Traggerüsten (Abs. 4) (HOAI § 50 Rn. 27-30)
III. Abgrenzungen zu anderen Leistungsbildern ( Rn. 16-18)
B. DIN 276-4:2009-8 Kosten im Bauwesen - Teil 4: Ingenieurbau
A. DIN 276-1:2008-12 Kosten im Bauwesen - Teil 1: Hochbau
C. DIN 276:2018-12 - Kosten im Bauwesen
2 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |