Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Die Anzeige "Bester Treffer" wurde von Ihren Suchergebnissen verborgen.
Sie werden in Zukunft keine besten Treffer mehr sehen.(Einstellungen bearbeiten)
2 Treffer für den Bereich Zivilprozess und Schiedswesen.
Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.
Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.
Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".
Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.
Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.
Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.
Ihre Suche nach Volltext: XI ZR 91/99 ergab gefilterte 2 Treffer in 6 Bereichen.
Aktuelle Position:
Volltexturteile: 4
4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2015, 2443
Zwangsvollstreckung
Kein Widerrufsrecht für Verbraucher beim Räumungsvergleich!
AG Hanau, Beschluss vom 06.08.2015 - 34 C 223/15
1. Ein Mietaufhebungsvertrag ist als Spiegelbild eines entgeltlichen Mietvertrages zu sehen. Begründet ersterer die entgeltliche Leistung des Vermieters, die Zurverfügungsstellung der Mietsache, hebt der Aufhebungsvertrag diese Pflichten auf.
2. § 312 Abs. 2 Nr. 1b BGB geht nicht vor § 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB und ist ebenso von der Ausschlussbestimmung des Widerrufsrechts des § 312g Abs. 2 Nr. 13 BGB erfasst.
Wohnungskauf - Haustürwiderrufsgesetz anwendbar auf Kreditverträge?
BGH, Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99
a) § 5 Abs. 2 HWiG ist unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99) richtlinienkonform einschränkend auszulegen.*)
b) Kreditverträge gehören danach insoweit nicht zu den Geschäften, die im Sinne des § 5 Abs. 2 HWiG "die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem Verbraucherkreditgesetz" erfüllen, als das Verbraucherkreditgesetz kein gleich weit reichendes Widerrufsrecht einräumt wie das Haustürwiderrufsgesetz.*)
c) Dies gilt für alle Kreditverträge, die Haustürgeschäfte im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG a.F. sind, auch wenn sie die Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts im Sinne der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ("Haustürgeschäfterichtlinie") nicht erfüllen.*)