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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: XI ZR 91/99


Beste Treffer:
IBRRS 2002, 0635; IMRRS 2002, 0257
BauträgerBauträger
Wohnungskauf - Haustürwiderrufsgesetz anwendbar auf Kreditverträge?

BGH, Urteil vom 09.04.2002 - XI ZR 91/99

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IBRRS 1999, 0842
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BGH, Beschluss vom 30.11.1999 - XI ZR 91/99

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26 Treffer in folgenden Dokumenten:

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1 Beitrag gefunden
IBR 2002, 366 BGH - Können Immobilienkreditverträge nach dem "Haustürwiderrufsgesetz" widerrufen werden?

24 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2006, 3650; IMRRS 2006, 2676
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Haustürgeschäft: Kann Rücktrittsrecht verwirkt werden?

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2006 - 6 U 8/06

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Lassen sich Artikel 4 Abs. 1 und Artikel 5 (1) der Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auslegen, dass der nationale Gesetzgeber nicht daran gehindert ist, das nach Artikel 5 der Richtlinie eingeräumte Recht, zurückzutreten, trotz fehlerhafter Belehrung des Verbrauchers dadurch zeitlich zu begrenzen, dass es einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistungen aus dem Vertrag erlischt?

Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint:

2. Ist die Richtlinie 85/577/EWG dahin gehend auszulegen, dass das Recht, zurückzutreten, vom Verbraucher - insb. nach Abwicklung des Vertrags - nicht verwirkt werden kann, wenn er nicht nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie belehrt wurde?

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IBRRS 2006, 2163; IMRRS 2006, 1384
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Unrentable Eigentumswohnungen im Strukturvertrieb

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 48/04

1. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstreckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist für den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGB-Gesetz), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, sondern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbindung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich anerkannt.

2. § 10 Abs. 2 VerbrKrG (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) ist auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar. Es fehlt eine planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwendung rechtfertigen könnte.

3. Im Falle des wirksamen Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen der Darlehensnehmer hat die Bank gegen diese aus abgetretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung.

4. Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer die Rückzahlung des Kapitals nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und dem finanzierten Immobilienerwerb handle es sich um ein verbundenes Geschäft.

5. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus.

6. Die Haustürgeschäfterichtlinie kennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobiliengeschäfte, wenn der Grundpfandkredit zu den üblichen Bedingungen ausgereicht worden ist.

7. Der Darlehensnehmer hat den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. auch dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern sozusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden.

8. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer Widerrufsbelehrung ist jedenfalls mangels Kausalität zwischen unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Realisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen, wenn der Verbraucher den notariell beurkundeten Immobilienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat.

9. Zur der Frage, wann eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger- und Erwerbermodellen eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Kreditnehmer trifft.

10. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, an der der Senat festhält, wird der im Rahmen von Kapitalanlagemodellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft.




IBRRS 2006, 2501; IMRRS 2006, 1640
ImmobilienImmobilien
Realkredit: Kein Einwendungsdurchgriff wie im Abzahlungsgeschäft

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 63/04

1. Der Rechtsgedanke der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immobilienerwerb verbundenen Risiko ist nicht anwendbar, wenn eine Situation nach § 3 Abs. 1 HWiG vorliegt. Dieser schließt die Anwendung der §§ 812 ff. BGB als lex specialis aus.

2. Liegt einer Grundschuldbestellung eine Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zugrunde, bleibt diese auch dann bestehen, wenn die Forderung nach § 398 BGB an den vormaligen Treuhänder abgetreten wird, was diesen auch wirtschaftlich zum Grundschuldinhaber und Inhaber der haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten macht.

3. Die in der Kreditpraxis übliche Erstreckung auch auf künftige Forderungen ist für den ehemaligen Treuhänder weder überraschend noch unangemessen (§§ 3, 9 AGBG), sofern es sich um originäre oder durch Abretung erworbene Forderungen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung handelt.

4. § 10 Abs. 2 VerbrKrG a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) ist auf ein abstraktes Schuldanerkenntnis nicht analog anwendbar.

5. Ein Rückgriff auf den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft entwickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditgesetz unterfallenden Realkrediten aus.

6. Unterbleibt eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG und will sich der Verbraucher vom Vertrag lösen, muss dazu dargelegt werden, dass die unterbliebene Widerrufsbelehrung kausal für den Abschluss geworden ist.

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IBRRS 2006, 1662; IMRRS 2006, 1029
Mit Beitrag
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerruf eines Realkreditvertr. zur Immobilienfinanzierung

BGH, Urteil vom 16.05.2006 - XI ZR 6/04

1. Auch angesichts der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) verbleibt es dabei, dass der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs (§ 1 Abs. 1 HWiG) eines Realkreditvertrages gemäß § 3 Abs. 1 HWiG Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung hat (Fortsetzung von BGHZ 152, 331).*)

2. Der im Anschluss an die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank) in Rechtsprechung und Literatur erwogene Schadensersatzanspruch des Verbrauchers wegen unterbliebener Widerrufserklärung scheidet jedenfalls in all den Fällen aus, in denen der Verbraucher bei Abschluss des Darlehensvertrages bereits an seine Erklärung zum Abschluss des Immobilienkaufvertrags gebunden ist.*)

3. In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wissensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht auslösende Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in institutionalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler angeboten wurde und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen.*)

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IBRRS 2006, 0808; IMRRS 2006, 0498
ImmobilienImmobilien
Schrottimmobilien: Banken müssen Schrott zurücknehmen!

OLG Bremen, Urteil vom 02.03.2006 - 2 U 20/02

1. Der Verbraucher muss einen Kredit nicht zurückzahlen, wenn er den Vertrag im Rahmen eines Haustürgeschäftes abgeschlossen hat, ohne zuvor ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht aufgeklärt worden zu sein.

2. Die Bank muss die Immobilie zurücknehmen. Der Verbraucher muss so gestellt werden, als habe er weder Darlehensvertrag noch Kaufvertrag abgeschlossen.

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IBRRS 2005, 1389; IMRRS 2005, 0695
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Zum Widerruf eines Darlehensvertrages nach dem HaustürWG

BGH, Urteil vom 14.03.2005 - II ZR 405/02

1. Ist der Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungsempfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf welchen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht.

2.Die Belehrung hinsichtlich eines Darlehensvertrages die den Hinweis enthält, daß nach Empfang des Darlehens der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn das Darlehen nicht binnen zweier Wochen nach der Erklärung des Widerrufs oder der Auszahlung des Darlehens zurückgezahlt wird, genügt den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG nicht, weil sie eine "andere" - und zudem unrichtige - Erklärung enthält. Das gilt auch, wenn eine Belehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz allein wegen der in der Vergangenheit herrschenden Auslegung des § 5 Abs. 2 VerbrKrG unterblieben war.

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IBRRS 2005, 0371; IMRRS 2005, 0150
ImmobilienImmobilien
Unwirksamkeit des Kaufvertrags

BGH, Urteil vom 11.11.2004 - III ZR 101/03

Zur Frage einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit, wenn der geschädigte Grundstückskäufer wegen der Unwirksamkeit des Kaufvertrags zwar gegen den Verkäufer einen Kaufpreisrückzahlungsanspruch hat, dieser jedoch nur Zug-um-Zug gegen Erteilung einer Löschungsbewilligung für die auf dem Grundstück des Verkäufers zugunsten des kaufpreisfinanzierenden Kreditinstituts eingetragene Grundschuld zu erfüllen ist und der Geschädigte zur Ablösung des Kredits nicht in der Lage ist.*)

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IBRRS 2004, 1645; IMRRS 2004, 0848
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Beitritt zu Immobilienfonds: Greift Haustürwiderrufsgesetz?

BGH, Urteil vom 14.06.2004 - II ZR 395/01

a) Auf einen kreditfinanzierten Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds kommen die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann zur Anwendung, wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen oder erloschen ist.*)

b) Die Haustürsituation ist der den Beitritt finanzierenden Bank jedenfalls dann zurechenbar, wenn sie dem von dem Fonds eingeschalteten Vermittler die Anbahnung auch des Kreditvertrages überläßt und wenn aufgrund des Inhalts der Kreditunterlagen Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Anleger in einer Haustürsituation geworben worden ist.*)

c) Nach einem Widerruf gemäß § 1 HaustürWG ist der Anleger nicht verpflichtet, der Bank die Darlehensvaluta zurückzuzahlen. Er hat lediglich seinen Fondsanteil an die Bank abzutreten. Umgekehrt schuldet ihm die Bank Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse.*)

d) Ist der Anleger darüber hinaus bei dem Fondsbeitritt getäuscht worden, so kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der Fondsbeitritt und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Ein verbundenes Geschäft liegt jedenfalls dann vor, wenn sich der Fonds und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen. Die Bank hat den Anleger in diesem Fall so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahmten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.*)

e) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.*)

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IBRRS 2005, 2999; IMRRS 2005, 1530
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Verstoß gegen EU-Recht: Norm unwirksam?

KG, Urteil vom 20.01.2004 - 4 U 126/03

1. Selbst wenn man die Vorschrift des § 2 HWiG als europarechtswidrig ansieht, so steht dem nationalen Richter keine Verwerfungskompetenz bezüglich der als gemeinschaftsrechtswidrig erkannten Regelung des nationalen Rechts zu.

2. Für einen Prozess zwischen Privaten bedeutet dies, dass dem nationalen Gericht eine Verwerfungskompetenz bezüglich einer richtlinienwidrigen, nicht gemeinschaftsrechtskonform auslegungsfähigen Norm des nationalen Rechts nicht zukommt, da diese Norm allein aufgrund des Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht nicht unwirksam ist.

3. Der Bürger kann sich nicht gegenüber einem anderen Privaten auf die Richtlinien berufen, da diese in dem horizontalen Verhältnis zwischen Privaten keine Wirkung entfalten.

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IBRRS 2004, 0271; IMRRS 2004, 0128
ImmobilienanlagenImmobilienanlagen
Widerruf des Kreditvertrages umfasst das Erwerbsgeschäft!

Europäische Kommission, Stellungnahme vom 02.12.2003 - Rs. C-350/03

1. Art. 3 Abs. 2 Lit. a) der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. 12. 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträgen schließt auch solche Verträge über den Erwerb von Rechten an Immobilien von der Anwendung dieser Richtlinie aus, die lediglich als Bestandteil eines kreditfinanzierten Kapitalanlagemodells anzusehen sind und bei denen die Vertragsverhandlungen und der Vertragsabschluss sowohl hinsichtlich des Rechtserwerbs an der Immobilie als auch hinsichtlich des seiner Finanzierung dienenden Darlehens in einer unter Art. 1 der Richtlinie fallenden Situation stattgefunden haben.

2. Bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/577/EWG ist der nationale Gesetzgeber im Rahmen des Art. 7 dieser Richtlinie und eingedenk ihres Art. 5 Abs. 2 gehalten, keine Bestimmungen zu erlassen, die in Widerspruch zu Wortlaut, Ziel und Zweck der Richtlinie in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof erfahren hat, stehen. Der nationale Richter hat die nach Art. 7 erlassenen Bestimmungen des nationalen Rechts dahingehend auszulegen, dass sie in größtmöglichen Einklang mit Wortlaut, Ziel und Zweck der Richtlinie in der Auslegung, die sie durch den Europäischen Gerichtshof erfahren hat, stehen. Der vollen Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Rechts hat er gegebenenfalls unbeachtet zu lassen.

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EuGH entscheidet möglichwerweise noch dieses Jahr über Schrottimobilien
(23.09.2005) Der EuGH wird möglicherweise noch in diesem Jahr in Sachen Schrottimmobilien und damit über die Existenz tausender Käufer entscheiden. Denn die Europäische Kommission bat das Gericht um rasche Entscheidung angesichts der Tatsache, dass einige hunderttausend deutsche Verbraucher um ihr wirtschaftkliches Überleben bangen.
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