Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 184/06
BGH, Urteil vom 14.03.2007 - VIII ZR 184/06
VolltextEs gibt für Ihre Suchanfrage 21 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
17 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 24.10.2023 - VI ZB 39/21
Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr, wenn außergerichtlich als Nebenforderung geltend gemachte Ansprüche auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten den alleinigen Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens bilden.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 09.11.2021 - KZR 55/19
1. Das Gericht des Rechtszugs setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände tätig wird.
2. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren. Maßgeblich ist eine lebensnahe, wirtschaftliche Betrachtungsweise.
3. Zwei in derselben Angelegenheit verfolgte Anträge betreffen dann verschiedene Gegenstände, wenn das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann. Demgegenüber liegt eine Angelegenheit mit demselben Gegenstand vor, wenn die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht.
VolltextOLG Naumburg, Beschluss vom 10.04.2019 - 12 W 43/18
Die Terminsgebühr reduziert sich bei Wahrnehmung eines Termins, in dem eine Partei nicht erschienen ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil gestellt wird, auf 0,5.
VolltextOLG München, Urteil vom 12.10.2016 - 15 U 2340/16 Rae
Beauftragt der Vermieter eines vermieteten Grundstücks (hier zum Betrieb eines Hotel), der dieses unvermietet verkaufen möchte, einen Rechtsanwalt, den Mietvertrag auf Kündigungsmöglichkeiten zu prüfen und ggf. die Kündigung auszusprechen, so bemisst sich der Gegenstandswert für die Vergütung des Rechtsanwalts nach § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i. V. m. § 41 Abs. 1 GKG, auch wenn es wegen der Beendigung des Mandats nicht mehr zur Kündigungserklärung kommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 14.03.2007 - VII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 = IMR 2008, 102) und Urteil vom 07.11.2007 - VIII ZR 341/06, NJW 2008, 1888 = IMRRS 2008, 0166); ein Fall des § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG i.V.m. § 99 Abs. 1 GNotKG liegt nicht vor.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 17.04.2012 - XI ZB 22/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 17.04.2012 - XI ZB 19/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 17.04.2012 - XI ZB 23/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 20.03.2012 - XI ZB 21/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 20.03.2012 - XI ZB 20/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 20.03.2012 - XI ZB 27/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext