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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 184/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 2798; IMRRS 2007, 1061
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Mietkündigung und Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit

BGH, Urteil vom 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2021, 3636; IMRRS 2021, 1360; VPRRS 2021, 0292
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vertretung von zwei Auftraggeber in einem (Konzessionsvergabe-)Verfahren: Eine oder zwei Angelegenheit(en)?

BGH, Beschluss vom 09.11.2021 - KZR 55/19

1. Das Gericht des Rechtszugs setzt den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert berechnen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände tätig wird.

2. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird. Ob dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren. Maßgeblich ist eine lebensnahe, wirtschaftliche Betrachtungsweise.

3. Zwei in derselben Angelegenheit verfolgte Anträge betreffen dann verschiedene Gegenstände, wenn das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann. Demgegenüber liegt eine Angelegenheit mit demselben Gegenstand vor, wenn die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht.

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IBRRS 2007, 2798; IMRRS 2007, 1061
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Mietkündigung und Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit

BGH, Urteil vom 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

1. Der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und dem Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, betrifft das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage.*)

2. Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach dem einjährigen Bezug der Nettomiete zu berechnen und im Rahmen der Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen.*)

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