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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VIII ZR 184/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 2798; IMRRS 2007, 1061
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Mietkündigung und Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit

BGH, Urteil vom 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2008, 0473; IMRRS 2008, 0322
Leasing und ErbbaurechtLeasing und Erbbaurecht
Verjährungsfrist bei Ansprüchen der WEG gegen Ex-Mieter?

AG Nürtingen, Urteil vom 30.05.2007 - 11 C 618/07

Die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 1 BGB findet auf das Verhältnis der Wohungseigentümergemeinschaft zum ehemaligen Mieter eines Wohnungseigentümers wegen Beschädigung von Gemeinschaftseigentum (hier: Rolltor einer Tiefgarage) keine Anwendung.

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IBRRS 2007, 2798; IMRRS 2007, 1061
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Mietkündigung und Geschäftsgebühr für vorgerichtliche Tätigkeit

BGH, Urteil vom 14.03.2007 - VIII ZR 184/06

1. Der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und dem Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, betrifft das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage.*)

2. Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach dem einjährigen Bezug der Nettomiete zu berechnen und im Rahmen der Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen.*)

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