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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 398/97
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
5 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VIII ZR 217/16
1. Für die zur Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid erforderliche Individualisierung der darin geltend gemachten Ansprüche genügt es, wenn der Schuldner selbst - etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung - erkennen kann, um welche Forderungen es geht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13, NJW 2015, 3228 Rn. 63 f. = IBRRS 2015, 0958 = IMRRS 2015, 0568, insoweit in BGHZ 204, 325 nicht abgedruckt; vom 17.11.2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9 = IBRRS 2011, 0040 = IMRRS 2011, 0031).*)
2. Bei einer auf zahlreichen Einzelpositionen (hier: diverse Lieferungen für verschiedene Bauvorhaben) beruhenden Klage, deren Entstehung und Höhe aufgrund verschiedener Streitpunkte der Parteien nicht einfach darzustellen ist, muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, trotz derartiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Schwierigkeiten den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt (selbstverständlich) auch dann, wenn die klagende Partei ihren Vortrag noch nicht in der Klagschrift umfassend gehalten, sondern im Laufe des Verfahrens ergänzt und präzisiert sowie zur Erläuterung und wegen der Einzelheiten auf beigefügte Anlagen verwiesen hat. Verschließt sich das Gericht in einem solchen Fall seiner Aufgabe, indem es die Klage mit der pauschalen Begründung abweist, es sei nicht verpflichtet, "sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den von der Klägerseite eingereichten Schriftsätzen und den Anlagen zusammen zu suchen", liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (im Anschluss an BVerfG, NJW 1994, 2683).*)
VolltextBGH, Beschluss vom 28.02.2012 - VIII ZR 124/11
1. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.
2. Überspannt das erkennende Gericht diese Substantiierungsanforderungen und versäumt es dadurch, entscheidungserheblichen Sachvortrag in der gebotenen Weise zur Kenntnis zu nehmen und die angebotenen Beweise zu erheben, verletzt das Gericht den Anspruch der betroffenen Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs.
VolltextBGH, Beschluss vom 12.06.2008 - V ZR 222/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 12.06.2008 - V ZR 223/07
Im Zivilprozess ist die Angabe von Einzelheiten zum Zeitpunkt und Ablauf bestimmter Ereignisse nicht erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen ohne Bedeutung sind. Eine Partei ist auch nicht deshalb gezwungen, den behaupteten Sachverhalt in allen Einzelheiten wiederzugeben, weil der Gegner ihn bestreitet.
VolltextBGH, Urteil vom 21.01.1999 - VII ZR 398/97
Abweichung von der vereinbarten Wohnfläche als Mangel
Hat eine neu errichtete Eigentumswohnung eine Wohnfläche von lediglich ca. 53 qm statt der vereinbarten 65 qm, so liegt ein Fehler im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB vor.
Volltext2 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
IV. Schlussrechnung |
§ 650u BGB Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften (Pause/ Vogel) |
D. Anwendung des Werkvertragsrechts |
II. Sach- und Rechtsmängelhaftung, §§ 633 ff. BGB |