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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 241/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 1383
BauvertragBauvertrag
Schwarzarbeit wird nicht bezahlt!

BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13


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1 Beitrag gefunden
IBR 2016, 1041 LG Siegen - Kein selbständiges Beweisverfahren wegen Mängeln bei (teilweiser) Schwarzarbeit!

5 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 1330; IMRRS 2024, 0543; IVRRS 2024, 0226
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Auch wenn zwei sich nicht streiten: Schwarzgeldabrede sticht Verhandlungsmaxime!

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2024 - 12 U 127/22

1. Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche Abrede habe es nicht gegeben.*)

2. Die Dispositionsmaxime des Zivilrechts findet in den Fällen ihre Grenze, in denen die Parteien gemeinsam vorsätzlich gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Die Folgen dieses Verstoßes können nicht durch übereinstimmenden wahrheitswidrigen Parteivortrag umgangen werden.*)

3. Es ist den Parteien nicht möglich, die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften nachträglich zu umgehen, wenn ein Zivilgericht von den Tatsachen überzeugt ist, die einen Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG begründen.*)

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IBRRS 2019, 0575; IMRRS 2019, 0213
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Darf ein Rechtsanwalt Planer und Bauüberwacher vertreten?

BGH, Urteil vom 10.01.2019 - IX ZR 89/18

1. Ob ein Rechtsanwalt einen haftpflichtigen Versicherten in dessen Auftrag oder im Auftrag des Haftpflichtversicherers vertritt, hängt von den Umständen des Falls ab. Allein die Befugnis und die Verpflichtung des Versicherers, dem Versicherten durch Bestellung eines Rechtsanwalts Rechtsschutz zu gewähren, macht ihn nicht zum Vertragspartner des Rechtsanwalts.*)

2. Ein Rechtsanwalt verstößt mit der Vertretung mehrerer Gesamtschuldner gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen, wenn das Mandat nicht auf die Abwehr des Anspruchs im gemeinsamen Interesse der Gesamtschuldner beschränkt ist und nach den konkreten Umständen des Falles ein Interessenkonflikt tatsächlich auftritt.*)

3. Ein Rechtsanwalt vertritt in der Regel widerstreitende Interessen, wenn er in dem zwischen dem Bauherrn und dem Bauunternehmer wegen eines Schadensfalls geführten selbständigen Beweisverfahren das unbeschränkte Mandat zur Vertretung mehrerer als Streithelfer beigetretener Sonderfachleute übernimmt, die teils mit der Planung, teils mit der Bauüberwachung beauftragt wurden.*)

4. Ist ein Anwaltsvertrag nichtig, weil der Rechtsanwalt mit dem Abschluss des Vertrags gegen das Verbot verstößt, widerstreitende Interessen zu vertreten, ist ein Bereicherungsanspruch für Leistungen des Rechtsanwalts ausgeschlossen, wenn der Anwalt vorsätzlich gegen das Verbot verstoßen oder sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (Anschluss an BGH, IBR 2011, 1120 - nur online).*)




IBRRS 2016, 0215; IMRRS 2016, 0127
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kein selbständiges Beweisverfahren wegen Mängeln bei (teilweiser) Schwarzarbeit!

LG Siegen, Beschluss vom 29.12.2015 - 5 OH 17/15

1. Es fehlt an einem rechtlichen Interesse für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, wenn die behaupteten Mängelansprüche schon wegen der Nichtigkeit des Vertrags nicht bestehen.

2. Eine später erstellte Schlussrechnung ändert an der von Anfang an bestehenden Nichtigkeit des Vertrags nichts.

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IBRRS 2014, 1383
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schwarzarbeit wird nicht bezahlt!

BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13

Ist ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG vom 23.07.2004 nichtig, steht dem Unternehmer für erbrachte Bauleistungen ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Besteller nicht zu.*)




IBRRS 2013, 3593
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schwarzgeldabrede: Handwerker erhält keine Vergütung!

OLG Schleswig, Urteil vom 16.08.2013 - 1 U 24/13

Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig und kann der Handwerker von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch Aufwendungsersatz aus GoA oder die Erstattung des Wertes der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen aus Leistungskondiktion verlangen.*)

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4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
D. Wirksamkeit des Werkvertrages

§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen)
I. Vergütung erbrachter Mehrleistung bei Einigungsmängeln
II. Gesetzliche Ansprüche des Unternehmers gegen den Bauherrn im BGB-Vertrag

§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn)
A. Grundlagen zum Architekten- und Ingenieurvertrag
II. Abschluss und Wirksamkeit des Architektenvertrages
9. Verstöße gegen gesetzliche Verbote

§ 650t BGB Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer (Zahn)
C. § 650t
I. Überwachungsfehler und Ausführungsfehler

3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
II. Vertragsschluss
6. Unwirksamkeitsgründe
d) Schwarzgeldabrede

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
A. Überblick

§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler)
A. Überblick

2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

1. Rechtliche und tatsächliche Rahmenbedingungen ( Rn. 3-10)



3 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

I. Abrechnungspflicht (VOB/B § 14 Rn. 15-17)

b) SchwarzArbG (ohne Rechnung Abrede) (VOB/B § 1 Rn. 25-26)


1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

a) Schwarzarbeit, fehlende Eintragung in die Handwerksrolle, o. R.-Abrede. ( Rn. 83-89)