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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 241/13


Bester Treffer:
IBRRS 2014, 1383
BauvertragBauvertrag
Schwarzarbeit wird nicht bezahlt!

BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 241/13


55 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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4 Beiträge gefunden
IBR 2018, 431 OLG Hamburg/BGH - Wer "schmiert", geht leer aus!
IBR 2015, 405 BGH - "Schwarz" bezahlter Auftragnehmer muss Vergütung nicht zurückerstatten!
IBR 2014, 327 BGH - Schwarzarbeit wird nicht bezahlt!
IBR 2013, 595 OLG Schleswig - Handwerker erhält auch bei teilweiser Schwarzgeldabrede keine Vergütung!

19 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 1330; IMRRS 2024, 0543; IVRRS 2024, 0226
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Auch wenn zwei sich nicht streiten: Schwarzgeldabrede sticht Verhandlungsmaxime!

OLG Hamm, Urteil vom 06.03.2024 - 12 U 127/22

1. Ist ein Zivilgericht aufgrund von Indizien davon überzeugt, dass die Parteien eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede getroffen haben, hat es die daraus folgende Nichtigkeit gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG auch dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn die Parteien übereinstimmend vortragen, eine solche Abrede habe es nicht gegeben.*)

2. Die Dispositionsmaxime des Zivilrechts findet in den Fällen ihre Grenze, in denen die Parteien gemeinsam vorsätzlich gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstoßen. Die Folgen dieses Verstoßes können nicht durch übereinstimmenden wahrheitswidrigen Parteivortrag umgangen werden.*)

3. Es ist den Parteien nicht möglich, die Folgen des Gesetzes mit Hilfe zivilprozessualer Vorschriften nachträglich zu umgehen, wenn ein Zivilgericht von den Tatsachen überzeugt ist, die einen Verstoß gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG begründen.*)

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IBRRS 2023, 1889
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
Indizien sprechen für Schwarzarbeit: Leugnen allein hilft nicht!

LG Potsdam, Urteil vom 16.05.2023 - 6 O 341/21

1. Vereinbaren die Parteien eines Werkvertrags, dass der Besteller den Werklohn "schwarz" zahlt, ist der Vertrag nichtig. Das gilt auch dann, wenn die Schwarzgeldabrede erst nach Vertragsschluss erfolgt.

2. Sprechen schwerwiegende Indizien für eine Schwarzgeldabrede, gibt dies Anlass dazu, einen Verstoß gegen das Schwarzarbeitsverbot auch dann anzunehmen, wenn keine Partei sich auf eine solche Abrede beruft bzw. wenn beide Parteien die Vereinbarung von Schwarzarbeit lediglich leugnen.

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IBRRS 2023, 0990
Mit Beitrag
KaufrechtKaufrecht
Schwarzarbeitsrechtsprechung gilt auch im Kaufrecht!

OLG Hamm, Urteil vom 06.02.2023 - 2 U 78/22

1. Ein in schriftlicher Form geschlossener Kaufvertrag, in dem der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis zum Zwecke der Steuerverkürzung wahrheitswidrig zu niedrig angegeben wird, kann gem. § 134 BGB i.V.m. § 370 AO nichtig sein.*)

2. Die Rechtsprechung des für Werkrecht zuständigen VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu "Schwarzarbeitsfällen" kann bei Vergleichbarkeit der Sachverhalte auch auf das Kaufrecht zu übertragen sein.*)

3. Ein Anspruch auf Rückforderung des geleisteten Kaufpreises kann bei Nichtigkeit des Kaufvertrags aufgrund eines Verstoßes gegen § 370 AO gem. § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sein.*)

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IBRRS 2022, 1108
Mit Beitrag
WerkvertragWerkvertrag
„Schwarz“ gezahlter Vorschuss muss nicht erstattet werden!

OLG Stuttgart, Urteil vom 22.02.2022 - 12 U 190/21

Die Rückforderung eines Geldbetrags scheitert an § 817 Satz 2 BGB, wenn dieser im Rahmen einer Schwarzgeldabrede im Vorgriff auf künftig zu erbringende Leistungen gezahlt worden ist.*)

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IBRRS 2022, 3078
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Werklohn wird teilweise "schwarz" bezahlt: Besteller verliert sämtliche Mängelansprüche!

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.11.2021 - 2 U 63/20

1. Die Verletzung steuerlicher Pflichten ist eine Form der Schwarzarbeit und führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit des geschlossenen Werk- oder Bauvertrags, wenn der Unternehmer vorsätzlich handelt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Bestellers bestehen in diesem Fall grundsätzlich nicht (Anschluss an BGH, IBR 2013, 609).

2. Ein Werk- oder Bauvertrag ist insbesondere im Fall der Entlohnung eines selbstständigen Handwerkers durch den Besteller ohne Rechnungsstellung wegen Schwarzarbeit nichtig, da dieses Vorgehen einen Verstoß des Unternehmers gegen seine steuerrechtliche Erklärungs-, Anmeldungs- und Rechnungsstellungspflicht begründet. Letztere gilt auch für Abschlagszahlungen.

3. An dem Umstand, dass eine sog. Ohne-Rechnung-Abrede zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führt, ändert sich grundsätzlich auch dann nichts, wenn sich die Absicht einer Verletzung steuerlicher Verpflichtungen lediglich auf einen Teil des Werklohns bezieht.

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IBRRS 2022, 0757
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Barzahlung spricht für Schwarzarbeit!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2021 - 5 U 18/20

1. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Berufung einer Partei hierauf bedarf es nicht.

2. Ein gewichtiges Indiz für eine Schwarzgeldabrede sind ohne Quittung erfolgte Barzahlungen.

3. Eine Schwarzgeldabrede führt zur Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags und u. a. dazu, dass der Auftraggeber geleistete Abschlagszahlungen nicht zurückfordern und keine Gewährleistungsansprüche geltend machen kann.

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IBRRS 2020, 0389
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Schwarzgeldabrede wird von Amts wegen berücksichtigt!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 - 21 U 34/19

Das Gericht kann auch ohne dass sich eine Vertragspartei darauf beruft feststellen, dass eine zur Nichtigkeit des Werkvertrags führende Schwarzgeldabrede getroffen worden ist. Die Überzeugung von einer solchen (stillschweigend) zu Stande gekommenen Schwarzgeldvereinbarung kann sich aus der Auswertung schriftlichen Kommunikation zwischen den Parteien (hier: per WhatsApp) ergeben.*)

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IBRRS 2019, 1554
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Barzahlung spricht für Steuerhinterziehung!

OLG Schleswig, Beschluss vom 07.01.2019 - 7 U 103/18

1. Zahlt der Auftraggeber an den Auftragnehmer vor Ausführung der Arbeiten einen Betrag von 3.800 Euro in bar und ohne hierfür eine Rechnung oder Quittung zu erhalten, spricht dies dafür, dass der Auftragnehmer diesen Teil der Zahlung mit Billigung des Auftraggebers nicht versteuern wollte.

2. Verstößt der Auftragnehmer vorsätzlich gegen seine steuerlichen Pflichten und nutzt der Auftraggeber diesen Verstoß zum eigenen Vorteil aus, führt das zur Nichtigkeit des Bauvertrags und dazu, dass Mängelansprüche des Auftraggebers ausscheiden (Anschluss an BGH, IBR 2013, 609).

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IBRRS 2018, 0704
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Bezahlung ohne Rechnung: Keine Mängelansprüche und kein Geld zurück!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.07.2017 - 21 U 21/16

1. Zur Schwarzarbeit zählt auch die Erbringung und Ausführung von Werkleistungen, wenn dabei vom Unternehmer eine sich aufgrund der Werkleistungen ergebende steuerliche Pflicht nicht erfüllt wird.

2. Wird ein selbstständigen Unternehmer durch den Auftraggeber ohne Rechnungsstellung entlohnt, liegt regelmäßig ein Verstoß des Unternehmers gegen seine steuerlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten sowie gegen die Rechnungslegungspflicht vor.

3. Schwarzarbeit führt zur Nichtigkeit des Werkvertrags, wenn der Auftragnehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Auftraggeber diesen kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. Mängelansprüche des Auftraggebers bestehen in diesem Fall ebenso wenig wie ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Werklohns.

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IBRRS 2017, 1305
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auch die nachträgliche Schwarzgeldabrede führt zum Verlust der Mängelansprüche!

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16

Ein zunächst nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßender Werkvertrag kann auch dann nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, § 134 BGB nichtig sein, wenn er nachträglich so abgeändert wird, dass er nunmehr von dem Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG erfasst wird.*)

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7 Nachrichten gefunden
Schwarzarbeit: Arbeit ohne Rechnung
(23.04.2018) Schwarzarbeit ist immer noch weithin verbreitet. Besonders oft kommt sie in der Baubranche vor, aber auch bei Handwerkerarbeiten oder Putzhilfen in Privathaushalten ist sie üblich. Durch Schwarzarbeit wird das Steuersystem ebenso umgangen wie die Sozialversicherung. Beide erleiden durch sie hohe Einnahmeausfälle. Immer mehr Kontrollen sollen Schwarzarbeit verhindern.
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Schwarzarbeit: Arbeit ohne Rechnung
(02.05.2017) Schwarzarbeit ist nach wie vor weit verbreitet. Besonders in der Baubranche, aber auch bei Handwerkerarbeiten in Privathäusern oder Putzhilfen in Privathaushalten kommt dies vor. Schwarzarbeit umgeht das Steuersystem und die Sozialversicherung. Beiden entgehen dadurch hohe Einnahmen. Kontrollen sollen Schwarzarbeit unterbinden. Auftraggeber und Auftragnehmer können sich rechtliche Probleme verschiedenster Art einhandeln.
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BGH: Keine Ansprüche bei nachträglicher Vereinbarung von Schwarzarbeit
(16.03.2017) Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Werkverträgen fortgeführt, die gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) verstoßen.
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BGH: Entgelt für Schwarzarbeit wird auch bei Mängeln nicht zurückgezahlt
(15.06.2015) Der u.a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat am 11. Juni 2015 entschieden, dass dann, wenn ein Werkvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG* vom 23. Juli 2004 nichtig ist, dem Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, gegen den Unternehmer auch dann kein Rückzahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zusteht, wenn die Werkleistung mangelhaft ist.
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BGH: Schwarzarbeit wird nicht bezahlt!
(12.05.2014) Ist ein Bauvertrag wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Schwarzarbeitsgesetzes nichtig, steht dem Auftragnehmer für erbrachte Leistungen kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Wertersatz gegen den Auftraggeber zu. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 10.04.2014 (Az.: VII ZR 241/13) entschieden.
Dokument öffnen BGH, 10.04.2014 - VII ZR 241/13

BGH: Schwarzarbeit wird nicht bezahlt
(10.04.2014) Der u. a. für das Bauvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat hat heute entschieden, dass ein Unternehmer, der bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes* (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung verlangen kann.
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 10.04.2014 - VII ZR 241/13

Terminhinweis BGH: Kann ein Schwarzarbeiter Bezahlung seiner Werkleistung verlangen?
(19.02.2014) Der Bundesgerichtshof muss im Anschluss an seine Entscheidung vom 01.08.2013 (VII ZR 6/13, IBR 2013, 609), wonach ein bewusster Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG* zur Unwirksamkeit des Werkvertrages führt und Mängelansprüche des Auftraggebers daher nicht bestehen, nunmehr die Frage entscheiden, ob der Auftragnehmer trotz ...
Dokument öffnen mehr… Dokument öffnen BGH, 01.08.2013 - VII ZR 6/13


4 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
D. Wirksamkeit des Werkvertrages

§ 650b Änderung des Vertrages; Anordnungsrecht des Bestellers (von Rintelen)
I. Vergütung erbrachter Mehrleistung bei Einigungsmängeln
II. Gesetzliche Ansprüche des Unternehmers gegen den Bauherrn im BGB-Vertrag

§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn)
A. Grundlagen zum Architekten- und Ingenieurvertrag
II. Abschluss und Wirksamkeit des Architektenvertrages
9. Verstöße gegen gesetzliche Verbote

§ 650t BGB Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer (Zahn)
C. § 650t
I. Überwachungsfehler und Ausführungsfehler

3 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
A. Allgemeines und Vertragsabschluss (Bolz)
II. Vertragsschluss
6. Unwirksamkeitsgründe
d) Schwarzgeldabrede

§ 13 VOB/B Mängelansprüche (Jurgeleit)
A. Überblick

§ 14 VOB/B Abrechnung (Eimler)
A. Überblick

2 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden

1. Rechtliche und tatsächliche Rahmenbedingungen ( Rn. 3-10)



3 Abschnitte im "Nicklisch/Weick/Jansen/Seibel, VOB/B-Kommentar" gefunden

I. Abrechnungspflicht (VOB/B § 14 Rn. 15-17)

b) SchwarzArbG (ohne Rechnung Abrede) (VOB/B § 1 Rn. 25-26)


1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

a) Schwarzarbeit, fehlende Eintragung in die Handwerksrolle, o. R.-Abrede. ( Rn. 83-89)