Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 162/12
BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 162/12
Es gibt für Ihre Suchanfrage 43 Treffer in Alle Sachgebiete.
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Volltexturteile gefunden |
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2015 - 10 U 102/14
1. Gegen die Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch den Sicherungsnehmer kann sich der Sicherungsgeber im Wege einer Einstweiligen Verfügung wehren.*)
2. Der Einwand, die Garantie werde in rechtsmissbräuchlicher Weise nach § 242 BGB in Anspruch genommen, hat die Verfügungsklägerin liquide zu beweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung nach § 920 Abs. 2 ZPO reicht nicht aus.*)
3. Welche Ansprüche durch eine Vorauszahlungsgarantie gesichert werden, ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ohne eine vertragliche Beschränkung des Sicherungszwecks sichert eine Vorauszahlungsgarantie auch Rückerstattungsansprüche des Bestellers, die sich aus einer Minderung des Wertes des Werkes aufgrund von Mängeln in Höhe der Mängelbeseitigungskosten (Vorschuss, Erstattung oder Schadensersatz) ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 - 19 = IBR 2011, 88, zu § 7 Makler- und Bauträger-Verordnung).*)
VolltextBGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 162/12
1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von ihm einzubauenden Küche
"Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen."
ist unwirksam.*)
2. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Klausel nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat.*)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2012 - 9 U 74/11
1. Verpflichtet sich der Unternehmer zur Lieferung und Montage einer Einbauküche, die für die Bedürfnisse des Kunden konzipiert wird, liegt ein Werkvertrag vor. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, wonach der Kunde zur vollständigen Zahlung bei der "Lieferung" (also vor der Montage) verpflichtet sein soll, verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, und ist unwirksam.*)
2. Die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel stellt grundsätzlich eine vorvertragliche Pflichtverletzung des Unternehmers dar. Treffen die Parteien später eine Individualvereinbarung, in der die unwirksame AGB-Klausel teilweise bestätigt wird, kann der Unternehmer im Wege des Schadensersatzes verpflichtet sein, den Kunden von den Verpflichtungen aus der Individualvereinbarung zu befreien, wenn es zu der Individualvereinbarung ohne die vorausgegangene unwirksame AGB-Klausel nicht gekommen wäre.*)
3. Macht der Unternehmer eine Mängelbeseitigung zu Unrecht von einer vollständigen Zahlung des Werklohns abhängig, kann darin unter Umständen eine endgültige Leistungsverweigerung im Sinne von § 281 Abs. 2 BGB liegen.*)
4. Mängel einer Einbauküche können einen Anspruch auf den sogenannten großen Schadensersatz rechtfertigen, wenn es sich um eine größere Anzahl von Mängeln handelt, und wenn zur Beseitigung der Mängel ein vollständiger Ausbau und ein neuer Einbau der Küche erforderlich wäre.*)
7 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit) |
E. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
C. Abschluss des Werkvertrages |
IV. Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen |
4. Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen |
b) Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen |
E. Vertragspflichten des Unternehmers |
IV. Leistungsstörungen |
4. Vertragsstrafeversprechen |
b) Vereinbarung der Vertragsstrafe durch Allgemeine Geschäftsbedingungen |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit) |
J. Vereinbarungen über die Verjährung |
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verjährung von Mängelhaftungsansprüchen |
§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel) |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
VII. Fälligkeitsabreden, insbesondere Gewährleistungssicherheit |
4 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B |
Einleitung (Bolz/Rodemann) |
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann) |
II. Wann liegen AGB vor? |
6. Aushandeln |
VI. Die Inhaltskontrolle von AGB |
2. Maßstäbe der Inhaltskontrolle |
§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann) |
B. § 16 Abs. 2 VOB/B |
VII. AGB-Kontrolle |
§ 18 VOB/B Streitigkeiten (Bode) |
B. Kommentierung |
V. Arbeitseinstellung, § 18 Abs. 5 |
1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |