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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: VII ZR 162/12


Bester Treffer:
IBRRS 2013, 1328; IMRRS 2013, 0794
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen: Klausel unwirksam!

BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 162/12


36 Treffer für den Bereich Architekten- und Ingenieurrecht.

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3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 1038
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Erfolgshonorar nicht wirksam vereinbart: Architekt geht komplett leer aus!

KG, Urteil vom 19.12.2023 - 21 U 24/23

1. Für die Einstufung der Leistungen eines Architekten als Dienst- oder Werkvertrag kommt es darauf an, ob ein Erfolg oder nur ein für das Arbeitsergebnis mittelbarer bedeutsamer Arbeitseinsatz geschuldet ist.

2. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Architekten, nach der dem Architekten ein Erfolgshonorar i.H.v. 10% des allein von ihm geschätzten Einsparpotenzials zusteht, räumt dem Architekten in unzulässiger Weise ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht ein und ist unwirksam.

3. Gleichfalls unwirksam ist eine Regelung, nach der das Honorar 30 Tage nach Vorlage des Berichts über die vom Architekten ermittelten Einsparpotenziale fällig wird, weil sie dem gesetzlichen Leitbild in § 641 BGB widerspricht.




IBRRS 2013, 1328; IMRRS 2013, 0794
Mit Beitrag
Kauf und WerklieferungKauf und Werklieferung
Gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen: Klausel unwirksam!

BGH, Urteil vom 07.03.2013 - VII ZR 162/12

1. Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten einer von ihm einzubauenden Küche

"Der Kaufpreis ist spätestens bei Anlieferung der Kaufgegenstände ohne Abzug zu bezahlen."

ist unwirksam.*)

2. Eine Allgemeine Geschäftsbedingung verliert ihren Charakter als nach §§ 305 ff. BGB der Inhaltskontrolle unterliegender Klausel nicht allein dadurch, dass sie von den Parteien nachträglich geändert wird. Vielmehr muss die nachträgliche Änderung in einer Weise erfolgen, die es rechtfertigt, sie wie eine von vornherein getroffene Individualvereinbarung zu behandeln. Das ist nicht der Fall, wenn der Verwender auch nach Vertragsschluss dem Vertragspartner keine Gestaltungsfreiheit eingeräumt und den gesetzesfremden Kerngehalt der Klausel nicht zur Disposition gestellt hat.*)




IBRRS 2012, 2749
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Gesamt Vergütung vor Ausführung zu zahlen: Klausel unwirksam!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.05.2012 - 9 U 74/11

1. Verpflichtet sich der Unternehmer zur Lieferung und Montage einer Einbauküche, die für die Bedürfnisse des Kunden konzipiert wird, liegt ein Werkvertrag vor. Eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers, wonach der Kunde zur vollständigen Zahlung bei der "Lieferung" (also vor der Montage) verpflichtet sein soll, verstößt gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, und ist unwirksam.*)

2. Die Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel stellt grundsätzlich eine vorvertragliche Pflichtverletzung des Unternehmers dar. Treffen die Parteien später eine Individualvereinbarung, in der die unwirksame AGB-Klausel teilweise bestätigt wird, kann der Unternehmer im Wege des Schadensersatzes verpflichtet sein, den Kunden von den Verpflichtungen aus der Individualvereinbarung zu befreien, wenn es zu der Individualvereinbarung ohne die vorausgegangene unwirksame AGB-Klausel nicht gekommen wäre.*)

3. Macht der Unternehmer eine Mängelbeseitigung zu Unrecht von einer vollständigen Zahlung des Werklohns abhängig, kann darin unter Umständen eine endgültige Leistungsverweigerung im Sinne von § 281 Abs. 2 BGB liegen.*)

4. Mängel einer Einbauküche können einen Anspruch auf den sogenannten großen Schadensersatz rechtfertigen, wenn es sich um eine größere Anzahl von Mängeln handelt, und wenn zur Beseitigung der Mängel ein vollständiger Ausbau und ein neuer Einbau der Küche erforderlich wäre.*)





7 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
Einführung vor § 631 BGB (Jurgeleit)
E. Einordnung anderer Verträge als Werkvertrag

§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
C. Abschluss des Werkvertrages
IV. Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
4. Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen
b) Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen
E. Vertragspflichten des Unternehmers
IV. Leistungsstörungen
4. Vertragsstrafeversprechen
b) Vereinbarung der Vertragsstrafe durch Allgemeine Geschäftsbedingungen
F. Vertragspflichten des Bestellers
I. Vergütungspflicht

§ 634a BGB Verjährung der Mängelansprüche (Jurgeleit)
J. Vereinbarungen über die Verjährung
II. Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Verjährung von Mängelhaftungsansprüchen

§ 641 BGB Fälligkeit der Vergütung (Pause/ Vogel)
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht
VII. Fälligkeitsabreden, insbesondere Gewährleistungssicherheit

4 Bolz/Jurgeleit, ibr-online-Kommentar VOB/B
Einleitung (Bolz/Rodemann)
B. VOB/B und AGB-Recht (Rodemann)
II. Wann liegen AGB vor?
6. Aushandeln
VI. Die Inhaltskontrolle von AGB
2. Maßstäbe der Inhaltskontrolle

§ 16 VOB/B Zahlung (Rodemann)
B. § 16 Abs. 2 VOB/B
VII. AGB-Kontrolle

§ 18 VOB/B Streitigkeiten (Bode)
B. Kommentierung
V. Arbeitseinstellung, § 18 Abs. 5

1 Abschnitt im "Althaus/Heindl, Der öffentliche Bauauftrag" gefunden

2. Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingung (§ 307 Abs. 1 und 2 BGB Rn. 6-14)




1 Abschnitt im "Althaus/Bartsch/Kattenbusch, Nachträge im Bauvertragsrecht" gefunden

d) Aushandeln ( Rn. 241)


1 Abschnitt im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden

1. Die gesetzliche Neuregelung im Rahmen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und die dazu ergangene BGH-Rechtsprechung ( Rn. 194-199)


2 Abschnitte im "Schmidt-Futterer, Mietrecht" gefunden

cc) Schadensersatz statt der Leistung (BGB § 535 Rn. 1097-1108)