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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 266/16


Bester Treffer:
IBRRS 2018, 2069; IMRRS 2018, 0750; IVRRS 2018, 0313
ProzessualesProzessuales
Verwalter muss ordnungsgemäße Eigentümerliste vorlegen!

BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 266/16


5 Treffer in folgenden Dokumenten:

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2 Beiträge gefunden
IMR 2018, 352 BGH - Anfechtungsklage: Eigentümerliste reloaded
IVR 2018, 160 BGH - Beschlussmängelklage: "Eigentümerliste II"

3 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1842; IMRRS 2023, 0846; IVRRS 2023, 0312
ProzessualesProzessuales
Hilfsantrag im ersten Rechtszug rechtshängig: Keine Anschlussberufung für Weiterverfolgung notwendig!

BGH, Urteil vom 28.04.2023 - V ZR 270/21

1. Legt der Kläger, der in erster Instanz mit seinem Hauptantrag obsiegt hat, als Berufungsbeklagter seinen bereits erstinstanzlich in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise hilfsweise erhobenen Klageanspruch erstmalig in dem Berufungsrechtszug schlüssig dar, muss er sich hierfür nicht gemäß § 524 ZPO der Berufung des Berufungsklägers anschließen.*)

2. Ausführungen des Berufungsgerichts zu der fehlenden Begründetheit des Hilfsantrags gelten als nicht geschrieben, wenn das Berufungsgericht zugleich rechtsfehlerhaft annimmt, der erstinstanzlich mit dem Hauptantrag erfolgreiche Kläger hätte sich für die Geltendmachung seines Hilfsantrags in der Berufungsinstanz gemäß § 524 ZPO der Berufung des Beklagten anschließen müssen.*)

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IBRRS 2020, 2802; IMRRS 2020, 1146; IVRRS 2020, 0503
ProzessualesProzessuales
Vorlage von Urkunden durch Dritten angeordnet: Ordnungsgeld bei Herausgabeverweigerung?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.07.2020 - 5 W 33/20

1. Hat das Gericht gemäß § 142 Abs. 2 ZPO die Vorlage von Urkunden oder sonstigen Unterlagen durch einen Dritten angeordnet, so kann bei einer mit Gründen versehenen Herausgabeverweigerung, deren Begründung nicht von vorneherein völlig abwegig erscheint und deshalb unbeachtlich wäre, ein Ordnungsgeld gegen den Dritten nur festgesetzt werden, wenn dieser die Herausgabe aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund weiterhin verweigert.*)

2. Ob der vorgetragene Verweigerungsgrund unerheblich ist, muss gegebenenfalls im Rahmen eines Zwischenstreits geklärt werden.*)

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IBRRS 2018, 2069; IMRRS 2018, 0750; IVRRS 2018, 0313
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verwalter muss ordnungsgemäße Eigentümerliste vorlegen!

BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 266/16

1. Legt der Verwalter auf eine entsprechende Anordnung des Gerichts eine Eigentümerliste vor, kann das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in aller Regel davon ausgehen, dass der Verwalter die Liste nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und diese den Eigentümerbestand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zutreffend ausweist (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. 12.2012 - V ZR 162/11, IMRRS 2013, 0263 = NJW 2013, 1003).*)

2. Anders liegt der Fall aber, wenn der Verwalter selbst auf Fehler der vorgelegten Liste oder Zweifel an ihrer Richtigkeit hinweist, diese Fehler aber nicht korrigiert bzw. die Zweifel nicht aufklärt. Es ist Aufgabe des Verwalters, die für das Erstellen einer korrekten Eigentümerliste etwaig erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Weigert er sich, eine entsprechende Liste vorzulegen, ist er hierzu mit Zwangsmitteln anzuhalten. Als Zwangsmittel steht hierbei allerdings nur die Verhängung eines Ordnungsgelds entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 390 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung, nicht jedoch eine Haftanordnung (Fortführung von Senat, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 162/11, IMRRS 2013, 0263 = NJW 2013, 1003).*)