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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 266/16


Bester Treffer:
IBRRS 2018, 2069; IMRRS 2018, 0750; IVRRS 2018, 0313
ProzessualesProzessuales
Verwalter muss ordnungsgemäße Eigentümerliste vorlegen!

BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 266/16


2 Treffer für den Bereich Immobilienrecht – Kauf | Miete | WEG.

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2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2020, 1302; IMRRS 2020, 0560
Mit Beitrag
WohnungseigentumWohnungseigentum
Wieder mal die fehlende Eigentümerliste: Schriftsatznachlass und Schluss der mündlichen Verhandlung

LG Dortmund, Beschluss vom 19.02.2020 - 1 T 7/20

1. Die Eigentümerliste muss bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der jeweiligen Instanz vorliegen.

2. Die Frage über eine Schriftsatzfrist zur Vorlage der Eigentümerliste erübrigt sich, wenn das Gericht einen weiteren Verhandlungstermin anberaumt.

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IBRRS 2018, 2069; IMRRS 2018, 0750; IVRRS 2018, 0313
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Verwalter muss ordnungsgemäße Eigentümerliste vorlegen!

BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 266/16

1. Legt der Verwalter auf eine entsprechende Anordnung des Gerichts eine Eigentümerliste vor, kann das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in aller Regel davon ausgehen, dass der Verwalter die Liste nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und diese den Eigentümerbestand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zutreffend ausweist (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. 12.2012 - V ZR 162/11, IMRRS 2013, 0263 = NJW 2013, 1003).*)

2. Anders liegt der Fall aber, wenn der Verwalter selbst auf Fehler der vorgelegten Liste oder Zweifel an ihrer Richtigkeit hinweist, diese Fehler aber nicht korrigiert bzw. die Zweifel nicht aufklärt. Es ist Aufgabe des Verwalters, die für das Erstellen einer korrekten Eigentümerliste etwaig erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Weigert er sich, eine entsprechende Liste vorzulegen, ist er hierzu mit Zwangsmitteln anzuhalten. Als Zwangsmittel steht hierbei allerdings nur die Verhängung eines Ordnungsgelds entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 390 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung, nicht jedoch eine Haftanordnung (Fortführung von Senat, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 162/11, IMRRS 2013, 0263 = NJW 2013, 1003).*)