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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 266/16
BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 266/16
8 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2018, 352 | BGH - Anfechtungsklage: Eigentümerliste reloaded |
IVR 2018, 160 | BGH - Beschlussmängelklage: "Eigentümerliste II" |
6 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 28.04.2023 - V ZR 270/21
1. Legt der Kläger, der in erster Instanz mit seinem Hauptantrag obsiegt hat, als Berufungsbeklagter seinen bereits erstinstanzlich in einer den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise hilfsweise erhobenen Klageanspruch erstmalig in dem Berufungsrechtszug schlüssig dar, muss er sich hierfür nicht gemäß § 524 ZPO der Berufung des Berufungsklägers anschließen.*)
2. Ausführungen des Berufungsgerichts zu der fehlenden Begründetheit des Hilfsantrags gelten als nicht geschrieben, wenn das Berufungsgericht zugleich rechtsfehlerhaft annimmt, der erstinstanzlich mit dem Hauptantrag erfolgreiche Kläger hätte sich für die Geltendmachung seines Hilfsantrags in der Berufungsinstanz gemäß § 524 ZPO der Berufung des Beklagten anschließen müssen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 02.11.2022 - IV ZR 39/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextBGH, Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 190/19
1. Verlangt der Käufer einer mangelhaften Sache, die nicht mehr hergestellt wird, die Lieferung eines mangelfreien Nachfolgemodells, kann im Rahmen der nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen bei einem erheblichen Mehrwert der Ersatzsache Anlass bestehen zu prüfen, ob die Parteien bei Vertragsschluss die Ersatzlieferung eines Nachfolgemodells (insbesondere bei Fahrzeugen) übereinstimmend nur gegen eine vom Käufer zu leistende Zuzahlung als austauschbar mit dem ursprünglich gelieferten Kaufgegenstand angesehen haben (Bestätigung der Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, NJW 2021, 2958 Rn. 56(BeckRS 2021, 20912), zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; VIII ZR 118/20, juris Rn. 60(BeckRS 2021, 23308); VIII ZR 275/19, juris Rn. 57(BeckRS 2021, 23312); VIII ZR 357/20, juris Rn. 55(BeckRS 2021, 2404)). (Rn. 49)*)
2. Danach erscheint bei beiderseits interessengerechter Vertragsauslegung bei einem erheblichen Mehrwert des im Wege der Nachlieferung verlangten Nachfolgemodells eines nicht mehr hergestellten Fahrzeugs, der ab einem Anstieg des Listenpreises von einem Viertel anzunehmen ist, in der Regel eine Zuzahlung in Höhe eines Drittels dieser Differenz als angemessen. (Rn. 54)*)
3. Ausnahmefällen mag unter Berücksichtigung der vom Tatrichter umfassend zu würdigenden Umstände eine höhere Zuzahlung in Betracht kommen, die jedoch die Hälfte dieser Differenz nicht überschreiten darf (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 254/20, aaO (BeckRS 2021, 20912); VIII ZR 118/20, aaO (BeckRS 2021, 23308); VIII ZR 275/19, aaO (BeckRS 2021, 23312); VIII ZR 357/20, aaO (BeckRS 2021, 2404)). (Rn. 54)*)
4. Beruft der Verkäufer sich auf die Einrede der Unverhältnismäßigkeit, muss er darlegen und erforderlichenfalls beweisen, dass die dem Käufer angebotene Nachbesserung den Kaufgegenstand in den geschuldeten vertragsgemäßen Zustand versetzt, insbesondere den vorhandenen Sachmangel vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigt. (Rn. 63)*)
5. Dabei ist zugunsten des Verkäufers zu berücksichtigen, dass die Freiheit des Kaufgegenstands von (Folge-)Mängeln nach Vornahme einer noch ausstehenden Nachbesserung eine negative Tatsache darstellt und der Verkäufer diesen Negativbeweis nicht allumfassend und allgemein führen kann. Daher muss der Käufer nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast - im Rahmen des ihm (als technischen Laien) Zumutbaren - konkret vortragen, aus welchem Grund die als Nachbesserung angebotene Maßnahme nach seiner Auffassung nicht zu einem Zustand führt, der frei von (Folge-)Mängeln ist. (Rn. 64)*)
6. Der Käufer darf sich dabei auch auf nur vermutete Tatsachen stützen, wenn er mangels eigener Sachkunde und hinreichenden Einblicks in komplexe technische Zusammenhänge - hier die Funktionsweise eines SoftwareUpdates zur Beseitigung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) - keine genaue Kenntnis von den Auswirkungen einer ihm angebotenen Nachbesserungsmaßnahme haben kann. (Rn. 66)*)
VolltextOLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.07.2020 - 5 W 33/20
1. Hat das Gericht gemäß § 142 Abs. 2 ZPO die Vorlage von Urkunden oder sonstigen Unterlagen durch einen Dritten angeordnet, so kann bei einer mit Gründen versehenen Herausgabeverweigerung, deren Begründung nicht von vorneherein völlig abwegig erscheint und deshalb unbeachtlich wäre, ein Ordnungsgeld gegen den Dritten nur festgesetzt werden, wenn dieser die Herausgabe aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund weiterhin verweigert.*)
2. Ob der vorgetragene Verweigerungsgrund unerheblich ist, muss gegebenenfalls im Rahmen eines Zwischenstreits geklärt werden.*)
VolltextLG Dortmund, Beschluss vom 19.02.2020 - 1 T 7/20
1. Die Eigentümerliste muss bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der jeweiligen Instanz vorliegen.
2. Die Frage über eine Schriftsatzfrist zur Vorlage der Eigentümerliste erübrigt sich, wenn das Gericht einen weiteren Verhandlungstermin anberaumt.
VolltextBGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 266/16
1. Legt der Verwalter auf eine entsprechende Anordnung des Gerichts eine Eigentümerliste vor, kann das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in aller Regel davon ausgehen, dass der Verwalter die Liste nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und diese den Eigentümerbestand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zutreffend ausweist (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. 12.2012 - V ZR 162/11, IMRRS 2013, 0263 = NJW 2013, 1003).*)
2. Anders liegt der Fall aber, wenn der Verwalter selbst auf Fehler der vorgelegten Liste oder Zweifel an ihrer Richtigkeit hinweist, diese Fehler aber nicht korrigiert bzw. die Zweifel nicht aufklärt. Es ist Aufgabe des Verwalters, die für das Erstellen einer korrekten Eigentümerliste etwaig erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Weigert er sich, eine entsprechende Liste vorzulegen, ist er hierzu mit Zwangsmitteln anzuhalten. Als Zwangsmittel steht hierbei allerdings nur die Verhängung eines Ordnungsgelds entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 390 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung, nicht jedoch eine Haftanordnung (Fortführung von Senat, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 162/11, IMRRS 2013, 0263 = NJW 2013, 1003).*)