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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: V ZR 179/06


Bester Treffer:
IBRRS 2007, 2929; IMRRS 2007, 1145
ImmobilienImmobilien
Haftung als Zustandstörer auch nach Eigentumsaufgabe!

BGH, Urteil vom 30.03.2007 - V ZR 179/06

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11 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 2657; IMRRS 2023, 1217; IVRRS 2023, 0470
ProzessualesProzessuales
Verschiedene Zeugnisverweigerungsrechte sind unterschiedliche Verfahrensgegenstände!

BGH, Beschluss vom 20.07.2023 - IX ZB 7/22

1. Begründet der Zeuge im Zwischenstreit das Recht zur Zeugnisverweigerung einerseits mit der Verwandt- oder Schwägerschaft zur Partei und andererseits mit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, handelt es sich um zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände.*)

2. Erklärt das erstinstanzliche Gericht die Zeugnisverweigerung nur aus einem der beiden Weigerungsgründe für rechtmäßig, fällt der andere Weigerungsgrund in der Beschwerdeinstanz nur an, wenn der Zeuge insoweit Beschwerde oder Anschlussbeschwerde einlegt.*)

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IBRRS 2012, 1944; IMRRS 2012, 1432
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beschränkung der Revisionszulassung auf Zulässigkeit der Klage

BGH, Beschluss vom 17.04.2012 - VI ZR 140/11

Hat das Berufungsgericht eine im Tenor seines Urteils ohne Einschränkung ausgesprochene Zulassung der Revision in den Entscheidungsgründen mit der Rechtsgrundsätzlichkeit der Frage begründet, unter welchen Voraussetzungen die örtliche Zuständigkeit gemäß § 32 ZPO gegeben ist, so liegt darin regelmäßig eine wirksame Beschränkung der Zulassung auf die Zulässigkeit der Klage.*)

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IBRRS 2012, 1949; IMRRS 2012, 1436
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 17.04.2012 - VI ZR 142/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2012, 1956; IMRRS 2012, 1443
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision

BGH, Beschluss vom 17.04.2012 - VI ZR 141/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 2592; IMRRS 2011, 1883
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Unzulässige Revision, unerlaubte Bildberichterstattung

BGH, Beschluss vom 07.06.2011 - VI ZR 225/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2011, 1961; IMRRS 2011, 1412
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten

BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09

1. Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.*)

2. Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif - etwa durch Abschläge oder Zuschläge - abweichen.*)

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IBRRS 2011, 0347; IMRRS 2011, 0261
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beschränkung der Revisionszulassung, Anlageberatung

BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - III ZR 127/10

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2010, 4537; IMRRS 2010, 3324
ProzessualesProzessuales
"Dieselbe Angelegenheit" bei Verlag und online-Berichterstattung

BGH, Urteil vom 19.10.2010 - VI ZR 237/09

Zur Frage derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG bei außergerichtlicher Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen den für die Verbreitung durch ein Druckerzeugnis verantwortlichen Verlag und gegen die Verantwortlichen für die Verbreitung durch eine Online-Berichterstattung.*)

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IBRRS 2010, 3377; IMRRS 2010, 2465
ProzessualesProzessuales
"Dieselbe Angelegenheit” i.S.v. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG?

BGH, Urteil vom 03.08.2010 - VI ZR 113/09

Zur Frage, ob die außergerichtliche Geltendmachung von Unterlassungs-, Gegendarstellungs- und Richtigstellungsansprüchen dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG betrifft.*)

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IBRRS 2009, 3473; IMRRS 2009, 1884
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Anfechtungsklage: Verlängerung der Begründungsfrist

BGH, Urteil vom 02.10.2009 - V ZR 235/08

1. Eine Verlängerung der Begründungsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG sieht das Gesetz nicht vor; eine nach der höchstrichterlichen Klärung dieser Frage bewilligte Fristverlängerung ist unwirksam.*)

2. Sind die Fristen des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG gewahrt, ist lediglich zu prüfen, ob ein Rechtsfehler vorliegt, der den Bestand des angegriffenen Beschlusses berührt; zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen (§ 23 Abs. 4 WEG) braucht dann nicht unterschieden zu werden.*)




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