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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 49/02


Bester Treffer:
IBRRS 2005, 3485; IMRRS 2005, 1830
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Ursächlichkeit des Beratungsfehlers

BGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 49/02

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9 Treffer in folgenden Dokumenten:

 Einzeldokumente  Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen
 

Kostenloses ProbeaboOK
1 Beitrag gefunden
IBR 2006, 1041 BGH - Anwaltshaftung: Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO

7 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2014, 2667; IMRRS 2014, 1379
ProzessualesProzessuales
Auch wenn keine Verjährung droht: Feststellungsklage bei Beratungsfehler zulässig!

BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 197/12

Einer gegen einen Steuerberater gerichteten Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Vermögensschaden darf das Feststellungsinteresse nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil noch keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater droht; ein Feststellungsinteresse kann sich auch daraus ergeben, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.*)

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IBRRS 2010, 2954; IMRRS 2010, 2147
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 08.07.2010 - IX ZR 153/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 2128; IMRRS 2009, 1130
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 14.05.2009 - IX ZR 156/08

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2009, 0616; IMRRS 2009, 0421
ProzessualesProzessuales

BGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 12/05

Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag begründen.*)

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IBRRS 2008, 4577; IMRRS 2008, 2377
ProzessualesProzessuales

BGH, Beschluss vom 28.02.2008 - IX ZR 132/05

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IBRRS 2007, 3268; IMRRS 2007, 1360
ProzessualesProzessuales
Reichweite der Belehrungspflicht des Anwalts

BGH, Urteil vom 01.03.2007 - IX ZR 261/03

1. Der Anwalt muss dem Mandanten nicht notwendig eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise liefern, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage vermitteln. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen.*)

2. Nach Art und Umfang des Mandats kann eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei einem Aufwand, der außer Verhältnis zum Streitgegenstand steht. Inhalt und Umfang der Aufklärung haben sich nach den erkennbaren Interessen des Mandanten zu richten.*)

3. Zur Prüfung der Handlungsalternativen, die sich dem Auftraggeber bei pflichtgemäßer Beratung stellen, müssen deren jeweilige Rechtsfolgen miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111).*)

4. Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens nicht zugute (Fortführung von BGHZ 123, 311, 319).*)

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IBRRS 2005, 3485; IMRRS 2005, 1830
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Ursächlichkeit des Beratungsfehlers

BGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 49/02

Zu den Anforderungen an die Begründung der freien tatrichterlichen Überzeugung, der Mandant hätte einen Abfindungsvergleich trotz der damit verbundenen Vorteile nicht geschlossen, wenn er vom Anwalt zutreffend über dessen rechtliche Risiken belehrt worden wäre.*)

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