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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 49/02
BGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 49/02
Volltext9 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2006, 1041 | BGH - Anwaltshaftung: Anwendungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO |
7 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 197/12
Einer gegen einen Steuerberater gerichteten Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Vermögensschaden darf das Feststellungsinteresse nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil noch keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater droht; ein Feststellungsinteresse kann sich auch daraus ergeben, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 08.07.2010 - IX ZR 153/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Beschluss vom 14.05.2009 - IX ZR 156/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 18.12.2008 - IX ZR 12/05
Telefonische Mitteilungen eines Steuerberaters können einen Auskunftsvertrag begründen.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 28.02.2008 - IX ZR 132/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextBGH, Urteil vom 01.03.2007 - IX ZR 261/03
1. Der Anwalt muss dem Mandanten nicht notwendig eine vollständige rechtliche Analyse, sondern allein die Hinweise liefern, die ihm im Hinblick auf die aktuelle Situation und sein konkretes Anliegen die notwendige Entscheidungsgrundlage vermitteln. Erscheint unter mehreren rechtlich möglichen Alternativen die eine deutlich vorteilhafter als die andere, hat der Anwalt darauf hinzuweisen und eine entsprechende Empfehlung zu erteilen.*)
2. Nach Art und Umfang des Mandats kann eine eingeschränkte Belehrung ausreichend sein, etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit oder bei einem Aufwand, der außer Verhältnis zum Streitgegenstand steht. Inhalt und Umfang der Aufklärung haben sich nach den erkennbaren Interessen des Mandanten zu richten.*)
3. Zur Prüfung der Handlungsalternativen, die sich dem Auftraggeber bei pflichtgemäßer Beratung stellen, müssen deren jeweilige Rechtsfolgen miteinander und mit den Handlungszielen des Mandanten verglichen werden (Fortführung von BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, WM 2005, 1615, 1616; v. 21. Juli 2005 - IX ZR 49/02, WM 2005, 2110, 2111).*)
4. Dem Mandanten, der einen richtigen Vorschlag des Anwalts ablehnt, kommt im Haftungsprozess die Vermutung beratungsgemäßen Verhaltens nicht zugute (Fortführung von BGHZ 123, 311, 319).*)
VolltextBGH, Urteil vom 21.07.2005 - IX ZR 49/02
Zu den Anforderungen an die Begründung der freien tatrichterlichen Überzeugung, der Mandant hätte einen Abfindungsvergleich trotz der damit verbundenen Vorteile nicht geschlossen, wenn er vom Anwalt zutreffend über dessen rechtliche Risiken belehrt worden wäre.*)
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