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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 18/09
BGH, Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2015, 529 | KG/BGH - Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen! |
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OLG Bamberg, Urteil vom 15.06.2023 - 12 U 89/22
1. Bei der Beurteilung, ob eine vertragliche Regelung dem Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art abzustellen. Auch weitergehende Kenntnisse und Verständnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners ändern grundsätzlich nichts an der Verletzung des Transparenzgebots und der Unwirksamkeit der Klausel.
2. Ist eine Vertragsklausel (hier: eine Zeitvergütungsvereinbarung) für den typischen Kunden intransparent, für den konkreten Vertragspartner (hier: einen vormals als Rechtsanwalt in einer Großkanzlei tätigen Juristen) aber verständlich, ist dies jedoch bei der Inhaltskontrolle eines Verbrauchervertrags im Individualprozess gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB als Begleitumstand zu berücksichtigen und kann die Unwirksamkeit der Klausel nicht mehr aus einer Verletzung des Transparenzgebots hergeleitet werden.
3. Bei einem Anwaltshonorar, das die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es unangemessen hoch ist. Diese Vermutung führt dazu, dass der Anwalt darlegen und beweisen muss, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen ist.
4. Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung eines unangemessen hohen Honorars, das die gesetzlichen Gebühren um das 9,32-fache übersteigt, wegen der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der ganz besonderen persönlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (hier: Wiedererlangung der Betreuung für ein Familienmitglied), der intensiven Mitwirkung der Partei an den Schriftsätzen des Anwalts und des besonderen Zeitaufwands für die Bearbeitung des Mandats.
5. Eine Mitteilung der Vergütungsberechnung in der Vergütungsklageschrift oder einem anderen Prozessschriftsatz genügt für die Beachtung des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG. Der Umstand, dass die Berechnung sachlich unzutreffend ist, nimmt der Berechnung nicht ihre Wirkung.
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2022 - 24 U 38/21
1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 analog RVG ist ein vereinbartes Zeithonorar mangels Angabe der jeweils angesetzten Stundensätze in der Rechnung - differenzierend nach Tätigkeiten von Partnern einerseits und angestellten Rechtsanwälten andererseits - nicht fällig.*)
2. Die vorgenannten Angaben können grundsätzlich auch noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden; § 531 Abs. 2 ZPO steht dem regelmäßig nicht entgegen.*)
3. Soweit die Berufung nach entsprechender Ergänzung der Rechnung Erfolg hat, hat der auf Vergütung klagende Rechtsanwalt die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 2 analog ZPO zu tragen.*)
4. In einer Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG muss eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll; insbesondere muss in der Vergütungsvereinbarung festgelegt werden, ob diese nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere Weiterungen des bestehenden Mandates gelten soll.*)
5. Selbst eine geltungserhaltende Reduktion einer Vergütungsvereinbarung auf ein (vermeintlich) originäres Mandat kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalles aufgrund der bei dem Abschluss der Vereinbarung vorherrschenden Situation (hier: Konglomerat potenzieller Auseinandersetzungen verschiedener Personen) ausscheiden.*)
VolltextOLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2022 - 24 U 39/21
Eine nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellte Schlussrechnung eines Architekten darf im Berufungsrechtszug nicht unberücksichtigt bleiben (BGH, IBR 2003, 705). Das gilt auch für eine Abrechnung einer anwaltlichen Tätigkeit, wenn eine bis zum Abschluss der ersten Instanz vorliegende Rechnung an einem formalen Mangel leidet, der den Eintritt der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs hindert.
VolltextBGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 140/19
1. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswerts um die Abfindung vorsieht.*)
2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.*)
3. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.*)
VolltextOLG München, Beschluss vom 05.06.2019 - 15 U 319/18
1. Besteht eine gesetzliche Vergütungsregelung wie das RVG, unterliegen davon abweichende Mandatsbedingungen einer AGB-Kontrolle.
2. Klauseln über die Mindestvergütung und die Hinzurechnung einer Abfindung zum Gegenstandswert sind unwirksam, wenn sie den Mandanten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
3. Dies gilt erst recht, wenn die streitigen Klauseln zu einer indirekten Erfolgsbeteiligung des Mandanten führen, denn Erfolgshonorarvereinbarungen sind grundsätzlich unzulässig (§ 49b Abs. 2 BRAO).
4. Die formularmäßige Vereinbarung eines 15-Minuten-Takts, die zur Aufrundung des Zeitaufwands für jede Tätigkeit führt, ist nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16, NJW 2017, 2127).
VolltextBGH, Urteil vom 10.11.2016 - IX ZR 119/14
1. Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar.*)
2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt, gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften.*)
VolltextOLG München, Urteil vom 02.06.2016 - 23 U 4084/15
1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel kann überraschend sein, wenn sie dem Verlauf der Vertragsverhandlungen widerspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 21.11.1991 - IX ZR 60/91, NJW 1992, 1234).
2. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die Tätigkeit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegt als Preisvereinbarung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB.
3. Ein Verstoß gegen § 27 der Berufsordnung für Wirtschaftsprüfer führt nicht zur Nichtigkeit der Pauschalvereinbarung gemäß § 134 BGB. Nach dieser Regelung muss vielmehr bei den gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen der Wirtschaftsprüferkammer auf Verlangen nachgewiesen werden, dass für die Prüfung eine angemessene Zeit aufgewandt und qualifiziertes Personal eingesetzt wurde.
VolltextBGH, Urteil vom 24.09.2015 - IX ZR 206/14
Der deutliche Hinweis des gegnerischen Anwalts, dass die Klagebegründung nicht rechtzeitig eingereicht sei, kann die Kenntnis von einer Fristversäumnis begründen.*)
VolltextBGH, Urteil vom 14.06.2012 - IX ZR 150/11
Eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht scheidet aus, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer anderen materiellrechtlichen Würdigung des Parteivorbringens im Unterschied zu dem Erstgericht eine Beweisaufnahme für erforderlich hält.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 10.11.2011 - IX ZR 22/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen) |
F. Vertragspflichten des Bestellers |
I. Vergütungspflicht |
2. Inhalt des Vergütungsanspruchs |
c) Stundenlohn |