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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 18/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 0735; IMRRS 2010, 0474
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars

BGH, Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09

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19 Treffer in folgenden Dokumenten:

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IBR 2015, 529 KG/BGH - Wer die Musik bestellt, muss sie auch bezahlen!

13 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2024, 0290; IMRRS 2024, 0121
RechtsanwälteRechtsanwälte
AGB-rechtliche Hürden an anwaltliche Zeitvergütungsvereinbarung?

OLG Bamberg, Urteil vom 15.06.2023 - 12 U 89/22

1. Bei der Beurteilung, ob eine vertragliche Regelung dem Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB genügt, ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art abzustellen. Auch weitergehende Kenntnisse und Verständnismöglichkeiten des konkreten Vertragspartners ändern grundsätzlich nichts an der Verletzung des Transparenzgebots und der Unwirksamkeit der Klausel.

2. Ist eine Vertragsklausel (hier: eine Zeitvergütungsvereinbarung) für den typischen Kunden intransparent, für den konkreten Vertragspartner (hier: einen vormals als Rechtsanwalt in einer Großkanzlei tätigen Juristen) aber verständlich, ist dies jedoch bei der Inhaltskontrolle eines Verbrauchervertrags im Individualprozess gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB als Begleitumstand zu berücksichtigen und kann die Unwirksamkeit der Klausel nicht mehr aus einer Verletzung des Transparenzgebots hergeleitet werden.

3. Bei einem Anwaltshonorar, das die gesetzlichen Gebühren um mehr als das Fünffache übersteigt, besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass es unangemessen hoch ist. Diese Vermutung führt dazu, dass der Anwalt darlegen und beweisen muss, dass und in welchem Umfang das vereinbarte Honorar für das konkrete Mandat angemessen ist.

4. Zur Widerlegung der tatsächlichen Vermutung eines unangemessen hohen Honorars, das die gesetzlichen Gebühren um das 9,32-fache übersteigt, wegen der besonderen Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der ganz besonderen persönlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Partei (hier: Wiedererlangung der Betreuung für ein Familienmitglied), der intensiven Mitwirkung der Partei an den Schriftsätzen des Anwalts und des besonderen Zeitaufwands für die Bearbeitung des Mandats.

5. Eine Mitteilung der Vergütungsberechnung in der Vergütungsklageschrift oder einem anderen Prozessschriftsatz genügt für die Beachtung des § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG. Der Umstand, dass die Berechnung sachlich unzutreffend ist, nimmt der Berechnung nicht ihre Wirkung.

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IBRRS 2022, 3459; IMRRS 2022, 1519
RechtsanwälteRechtsanwälte
Undifferenziert angesetztes Anwaltshonorar ist nicht fällig!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2022 - 24 U 38/21

1. Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 analog RVG ist ein vereinbartes Zeithonorar mangels Angabe der jeweils angesetzten Stundensätze in der Rechnung - differenzierend nach Tätigkeiten von Partnern einerseits und angestellten Rechtsanwälten andererseits - nicht fällig.*)

2. Die vorgenannten Angaben können grundsätzlich auch noch in der Berufungsinstanz nachgeholt werden; § 531 Abs. 2 ZPO steht dem regelmäßig nicht entgegen.*)

3. Soweit die Berufung nach entsprechender Ergänzung der Rechnung Erfolg hat, hat der auf Vergütung klagende Rechtsanwalt die Kosten der Berufung nach § 97 Abs. 2 analog ZPO zu tragen.*)

4. In einer Vergütungsvereinbarung gem. § 3a RVG muss eindeutig festgelegt werden, für welche Tätigkeiten der Auftraggeber eine höhere als die gesetzliche Vergütung zahlen soll; insbesondere muss in der Vergütungsvereinbarung festgelegt werden, ob diese nur für das derzeitige Mandat oder auch für zukünftige Mandate, insbesondere Weiterungen des bestehenden Mandates gelten soll.*)

5. Selbst eine geltungserhaltende Reduktion einer Vergütungsvereinbarung auf ein (vermeintlich) originäres Mandat kann nach den konkreten Umständen des Einzelfalles aufgrund der bei dem Abschluss der Vereinbarung vorherrschenden Situation (hier: Konglomerat potenzieller Auseinandersetzungen verschiedener Personen) ausscheiden.*)

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IBRRS 2023, 3102; IMRRS 2023, 1418; IVRRS 2023, 0556
ProzessualesProzessuales
Neue Schlussrechnung in der Berufung: Was für Planer gilt, gilt auch für Anwälte!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2022 - 24 U 39/21

Eine nach der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug erstellte Schlussrechnung eines Architekten darf im Berufungsrechtszug nicht unberücksichtigt bleiben (BGH, IBR 2003, 705). Das gilt auch für eine Abrechnung einer anwaltlichen Tätigkeit, wenn eine bis zum Abschluss der ersten Instanz vorliegende Rechnung an einem formalen Mangel leidet, der den Eintritt der Fälligkeit des Vergütungsanspruchs hindert.

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IBRRS 2020, 0911; IMRRS 2020, 0362
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vereinbarung eines 15-Minuten-Takts ist unwirksam!

BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 140/19

1. Eine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung des Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener Benachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswerts um die Abfindung vorsieht.*)

2. Die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welche den Rechtsanwalt berechtigt, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, benachteiligt den Mandanten jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.*)

3. Sieht eine Vergütungsvereinbarung ein Zeithonorar für Sekretariatstätigkeiten vor und eröffnet sie dem Rechtsanwalt die an keine Voraussetzungen gebundene Möglichkeit, statt des tatsächlichen Aufwandes pauschal 15 Minuten pro Stunde abgerechneter Anwaltstätigkeit abzurechnen, gilt insoweit die gesetzliche Vergütung als vereinbart.*)

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IBRRS 2019, 1807; IMRRS 2019, 0666
Mit Beitrag
RechtsanwälteRechtsanwälte
Vereinbarung eines 15-Minuten-Takts ist unwirksam!

OLG München, Beschluss vom 05.06.2019 - 15 U 319/18

1. Besteht eine gesetzliche Vergütungsregelung wie das RVG, unterliegen davon abweichende Mandatsbedingungen einer AGB-Kontrolle.

2. Klauseln über die Mindestvergütung und die Hinzurechnung einer Abfindung zum Gegenstandswert sind unwirksam, wenn sie den Mandanten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

3. Dies gilt erst recht, wenn die streitigen Klauseln zu einer indirekten Erfolgsbeteiligung des Mandanten führen, denn Erfolgshonorarvereinbarungen sind grundsätzlich unzulässig (§ 49b Abs. 2 BRAO).

4. Die formularmäßige Vereinbarung eines 15-Minuten-Takts, die zur Aufrundung des Zeitaufwands für jede Tätigkeit führt, ist nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats vom 30.11.2016 - 15 U 1298/16, NJW 2017, 2127).

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IBRRS 2016, 3233; IMRRS 2016, 1824
RechtsanwälteRechtsanwälte
Sind 20.000 Euro Pauschalhonorar sittenwidrig?

BGH, Urteil vom 10.11.2016 - IX ZR 119/14

1. Ob ein für die Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung sprechendes auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, hängt davon ab, welche Vergütung nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit marktangemessen und adäquat ist. Die gesetzlichen Gebühren stellen hierbei ein Indiz dar.*)

2. Die tatsächliche Vermutung, dass ein Honorar unangemessen hoch ist, welches die gesetzlichen Gebühren um mehr als das 5-fache übersteigt, gilt auch für zivilrechtliche Streitigkeiten. Der Anwalt kann die Vermutung entkräften.*)

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IBRRS 2016, 1723; IMRRS 2016, 1054
AGBAGB
Pauschalhonorar unterliegt nicht der Inhaltskontrolle!

OLG München, Urteil vom 02.06.2016 - 23 U 4084/15

1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel kann überraschend sein, wenn sie dem Verlauf der Vertragsverhandlungen widerspricht (Fortführung von BGH, Urteil vom 21.11.1991 - IX ZR 60/91, NJW 1992, 1234).

2. Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars für die Tätigkeit einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unterliegt als Preisvereinbarung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB.

3. Ein Verstoß gegen § 27 der Berufsordnung für Wirtschaftsprüfer führt nicht zur Nichtigkeit der Pauschalvereinbarung gemäß § 134 BGB. Nach dieser Regelung muss vielmehr bei den gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen der Wirtschaftsprüferkammer auf Verlangen nachgewiesen werden, dass für die Prüfung eine angemessene Zeit aufgewandt und qualifiziertes Personal eingesetzt wurde.

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IBRRS 2015, 2873; IMRRS 2015, 1268
Mit Beitrag
ProzessualesProzessuales
Kenntnis von Fristversäumung durch Hinweis des gegnerischen Anwalts?

BGH, Urteil vom 24.09.2015 - IX ZR 206/14

Der deutliche Hinweis des gegnerischen Anwalts, dass die Klagebegründung nicht rechtzeitig eingereicht sei, kann die Kenntnis von einer Fristversäumnis begründen.*)

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IBRRS 2012, 2624; IMRRS 2012, 1902
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Beweisaufnahme erforderlich: Aufhebung und Zurückverweisung?

BGH, Urteil vom 14.06.2012 - IX ZR 150/11

Eine Aufhebung und Zurückverweisung durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht scheidet aus, wenn das Berufungsgericht aufgrund einer anderen materiellrechtlichen Würdigung des Parteivorbringens im Unterschied zu dem Erstgericht eine Beweisaufnahme für erforderlich hält.*)

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IBRRS 2011, 4861; IMRRS 2011, 3528
ProzessualesProzessuales
Verfahrensrecht - Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde

BGH, Beschluss vom 10.11.2011 - IX ZR 22/11

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
F. Vertragspflichten des Bestellers
I. Vergütungspflicht
2. Inhalt des Vergütungsanspruchs
c) Stundenlohn

2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

cc) Vergütung nach Aufwand (BGB § 650q Rn. 19-21)