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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: IX ZR 18/09


Bester Treffer:
IBRRS 2010, 0735; IMRRS 2010, 0474
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars

BGH, Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09

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8 Treffer für den Bereich Recht am Bau | Bauvertrag.

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4 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2022, 3598
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Auch im Bürgschaftsrecht spielt die Urkalkulation keine Rolle mehr!

OLG München, Beschluss vom 24.04.2020 - 9 U 6930/19 Bau

1. Der Auftragnehmer hat gegen den Auftraggeber auch dann einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung beendet worden ist (Anschluss an BGH, IBR 2014, 344).

2. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wenn der Auftragnehmer die ihm nach der Kündigung zustehende Vergütung schlüssig, d. h. in einer konkret und nachprüfbaren Weise, darlegt.

3. Das Schlüssigkeitserfordernis verlangt nicht, dass der Auftragnehmer die Höhe der Nachtragsvergütung aus der Urkalkulation fortentwickelt (Fortführung von BGH, IBR 2020, 59, und IBR 2019, 536).

4. Dem Auftragnehmer steht kein Anspruch auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft zu, wenn die Gewährleistungsfrist - weil die Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren gehemmt wurde - noch nicht abgelaufen ist.

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IBRRS 2020, 0491
Mit Beitrag
BausicherheitenBausicherheiten
Detail-Pauschalvertrag kann nach Kündigung auf Einheitspreisbasis abgerechnet werden!

OLG München, Urteil vom 02.04.2019 - 9 U 1683/18 Bau

1. Der Auftragnehmer kann auch nach Kündigung des Bauvertrags eine Bauhandwerkersicherung gem. § 650f BGB (§ 648a BGB a.F.) verlangen.

2. Die Höhe des zu sichernden Vergütungsanspruchs ist vom Auftragnehmer konkret und in nachvollziehbarer Weise darzulegen.

3. Haben die Bauvertragsparteien auf der Grundlage von Einheitspreisen einen sog. Detail-Pauschalvertrag geschlossen, kann der Auftragnehmer seine erbrachten Leistungen auf Einheitspreisbasis (schlüssig) abrechnen.

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IBRRS 2018, 0803
WerkvertragsrechtWerkvertragsrecht
Vergütung im Stundenlohn vereinbart: Wie ist (prüfbar) abzurechnen?

OLG München, Beschluss vom 08.05.2017 - 13 U 54/17

1. Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs muss der Unternehmer grundsätzlich nur darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind (Anschluss an BGH, IBR 2009, 336).

2. Werden in einem schriftlichen Vertrag keine konkreten Stundensätze, sondern lediglich ein Maximalhonorar auf Schätzung der anfallenden Stunden und der verschiedenen anzusetzenden Stundensätze genannt, sind verschiedene Stundensätze vereinbart.

3. Hat der Unternehmer das Werk fertig gestellt und dem Besteller zur Nutzung überlassen, führt der Wegfall des Interesses des Bestellers an dem Werk nicht dazu, dass der Unternehmer seinen Werklohnanspruch verliert.

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IBRRS 2010, 0735; IMRRS 2010, 0474
Mit Beitrag
Rechtsanwälte und NotareRechtsanwälte und Notare
Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars

BGH, Urteil vom 04.02.2010 - IX ZR 18/09

1. Die aus dem Überschreiten des fünffachen Satzes der gesetzlichen Gebühren herzuleitende Vermutung der Unangemessenheit eines vereinbarten Verteidigerhonorars kann durch die Darlegung entkräftet werden, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist (Modifikation von BGHZ 162, 98).*)

2. Veranlasst der Verteidiger den Mandanten mit dem Hinweis, andernfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer die gesetzlichen Gebühren überschreitenden Vergütungsvereinbarung, kann der Mandant seine Erklärung nur dann wegen widerrechtlicher Drohung anfechten, wenn ihn der Verteidiger erstmals unmittelbar vor oder in der Hauptverhandlung mit diesem Begehren konfrontiert.*)

3. Wird zugunsten des Rechtsanwalts ein Stundenhonorar vereinbart, hat er die während des abgerechneten Zeitintervalls erbrachten Leistungen konkret und in nachprüfbarer Weise darzulegen.*)

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1 Abschnitt im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 631 BGB Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (von Rintelen)
F. Vertragspflichten des Bestellers
I. Vergütungspflicht
2. Inhalt des Vergütungsanspruchs
c) Stundenlohn

2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

cc) Vergütung nach Aufwand (BGB § 650q Rn. 19-21)